• 24.01.2017, 14:53:54
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  • OTS0137

Lobbying: mehr Transparenz durch rasche Gesetzes-Novelle

Transparency International – Austrian Chapter wiederholt Forderungen nach Überarbeitung des Österreichischen Lobbying-Gesetzes

Utl.: Transparency International – Austrian Chapter wiederholt
Forderungen nach Überarbeitung des Österreichischen
Lobbying-Gesetzes =

Wien (OTS) - Auch vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten haben das
Österreichische Lobbying- und
Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG) und das
Lobbying-Register noch immer zu kaum mehr Transparenz in Österreichs
Lobbying-Szene geführt. Bereits vor rund zwei Jahren hatte
Transparency International – Austrian Chapter (TI-AC) in der Studie
„Lobbying in Österreich“ sowie in der europaweiten Studie „Lobbying
in Europe“ gravierende Mängel im LobbyG aufgezeigt und eine
Überarbeitung des Gesetzes gefordert. Geändert hat sich seither
nichts.

„Der Grundgedanke von Lobbying und Interessenvertretung ist die
Mitbestimmung, Mitsprache und Beteiligung der Menschen und
Organisationen, die von gesellschaftlichen oder anderen
Entscheidungen oder Entwicklungen betroffen sind. Doch diese
Mitsprache muss hinreichend offen und transparent erfolgen“, fordert
Eva Geiblinger, Vorstandsvorsitzende von TI-AC.

In den vergangenen eineinhalb Jahren hat daher eine mit Fachexperten
aus Politik, Verwaltung, Zivilgesellschaft und Medien besetzte TI-AC
Arbeitsgruppe unter der Leitung von Peter Köppl, Präsident der
Österreichischen Public Affairs Vereinigung (ÖPAV), eine detaillierte
Analyse des LobbyG und dessen Umsetzungspraxis durchgeführt. Mit dem
Ziel, die Transparenz im Lobbyismus zu erhöhen, formulierte die
Arbeitsgruppe Empfehlungen zu einer Novellierung des LobbyG und des
Lobbying-Registers sowie flankierende Maßnahmen:

1. Forderung einer Novelle des LobbyG sowie des
Lobbying-Registers

a. Beseitigung von Schlupflöchern:

Das LobbyG weist einige unklare Formulierungen auf, die mitunter
Anlass für Umgehung bieten. TI-AC fordert daher, Gesetzeslücken zu
schließen. Denn je deutlicher das LobbyG gefasst ist, umso
einheitlicher ist das Verständnis des Gesetzes und umso geringer die
Möglichkeit des Verstoßes. Unter anderem wurden folgende
Schlupflöcher identifiziert:

- Eine über die Vertretung von Parteiinteressen in einem Verfahren
hinausgehende Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare und
Wirtschaftstreuhänder ist vom Anwendungsbereich des LobbyG
ausgenommen, was als Vollausnahme interpretiert wird.

- Ferner sollte die Ausnahme für Interessenverbände, die keine
Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen, überdacht werden.
Diese ist derzeit sogar als Vollausnahme konzipiert. In der Praxis
könnte die Bestimmung als willkommenes Schlupfloch für verschleiertes
Lobbying dienen. Aus der Definition der Interessenvertreter, die
explizit zwischen Organen und Dienstnehmern unterscheidet, lässt sich
ableiten, dass Organe von Interessenverbänden nicht als Dienstnehmer
gelten. Durch die Verankerung einer geeigneten großen Zahl an Organen
(etwa im Statut eines Vereins) kann dennoch eine organisierte
Struktur geschaffen werden. Dass dies möglich ist, ohne die
Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestands zu gefährden, wird auch im
vom Bundesministerium für Justiz veröffentlichten Vademecum zum
LobbyG bestätigt. Die ratio legis dieser Bestimmung, kleine Vereine
und andere Personenmehrheiten, die nicht über eine für die
Interessenvertretung organisierte Struktur verfügen, zur Gänze aus
dem Anwendungsbereich des LobbyG herauszunehmen, greift bei der
jetzigen Formulierung der Bestimmung jedenfalls zu kurz.

Diese und weitere Schlupflöcher und Umgehungsmöglichkeiten sollen
klar, deutlich und vollständig geschlossen werden, um einer
Konterkarierung des LobbyG vorzubeugen, beispielsweise durch
ersatzlose Streichung des Ausdruckes „und Vertretung“ im § 2 Z. 4
LobbyG sowie durch Ergänzung der §§ 5 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Z. 2
LobbyG dahingehend, dass jeweils „übernehmen, erfüllen und ausführen“
erfasst sind.

b. Einführung effektiver Kontrollmechanismen:

Das Lobbying-Register weist ebenso eindeutige Lücken auf. So wurden
bislang auch noch keine Sanktionen umgesetzt – einerseits aufgrund
der dezidierten Ausnahme von zwei der vier im Gesetz definierten
Gruppen von jeglichen Sanktionen, andererseits fehlt es an
Kontrollmechanismen.

Problematisch zu sehen ist zudem die Tatsache, dass Lobbying
betreibende Akteure sich zwar dem „Verhaltenskodex Lobbying & Public
Affairs“ unterstellen sollen, jedoch bei Zuwiderhandeln nicht
sanktioniert werden. Auch dies gilt es, zu ändern.

2. Flankierende Maßnahmen

a. Informationsmaßnahmen

Von der Bundesregierung fordert TI-AC, geeignete
Informationsmaßnahmen zu realisieren, um die Nutzung des
Lobbying-Registers durch Politiker und deren Mitarbeiter sowie durch
die Beamten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung zu steigern.
Dazu zählen:

- die Erstellung von Sensibilisierungsunterlagen, z. B. ein
einheitlicher „Code of Conduct für den Umgang mit
Interessenvertretern“, mit dem Ziel, eine transparente und
professionelle Debattenkultur zwischen Amts- bzw. Funktionsträgern
und Interessenvertretern zu etablieren;

- Compliance-Trainings für Amts- und Funktionsträger mit regelmäßigen
Schulungen für Abgeordnete und Kabinettsreferenten; und

- die Vereinfachung und Entbürokratisierung des Zugriffs auf das
Lobbying-Register für Politiker, deren Mitarbeiter und Beamte.

b. Jahresbericht

Als weitere Maßnahme fordert TI-AC die Einführung eines
Jahresberichtes. Im Sinne der Transparenz soll das Bundesministerium
für Justiz jährlich einen Bericht über das Register, die
Veränderungen mitsamt statistischer Auswertungen sowie die
flankierenden Maßnahmen veröffentlichen.

c. Lichtbild-Ausweis

Zudem fordert man – dem Vorbild des EU-Parlaments folgend, aber auch
als Incentive – dass alle Personen, die im Lobbying-Register
eingetragen sind, einen von der Parlamentsdirektion ausgestellten
Lichtbild-Ausweis erhalten. Der Eintrag ins Lobbying-Register kommt
dabei einer Berechtigung zur Akkreditierung gleich.

„Uns ist wichtig, dass ein und dieselbe Tätigkeit – unabhängig von
Arbeitsumfeld oder vom Auftraggeber – gleich geregelt wird und dass
ein Bewusstsein für Transparenz in diesem Berufsstand entsteht. Das
ist im Sinne alle Akteure“, so AG-Leiter und ÖPAV-Vorstand Peter
Köppl.

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