• 15.12.2016, 08:55:59
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Geschenkumtausch: VKI-Tipps für Konsumenten

Rücktritt, Gewährleistung und Garantie – die Regelungen im Überblick

Utl.: Rücktritt, Gewährleistung und Garantie – die Regelungen im
Überblick =

Wien (OTS/VKI) - Nicht alles was am Weihnachtsabend auf dem
Gabentisch landet ist wirklich erwünscht und willkommen. In der Zeit
nach den Feiertagen stellt sich dann die Frage: was tun? Welche
Möglichkeiten bestehen, wenn das Geschenk nicht gefällt? Was hilft,
falls das Kleidungstück nicht passt? Welche Ansprüche bestehen, wenn
das neue Gadget innerhalb kürzester Zeit seinen Geist aufgibt? Der
Verein für Konsumenteninformation (VKI) gibt Tipps und steht
Betroffenen mit Rat und Hilfe zur Seite.

Umtausch bei Nichtgefallen

„Was Verbraucherinnen und Verbrauchern oft nicht bewusst ist: Von
einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht
ohne weiteres wieder zurücktreten. Der Umtausch einer Ware ist kein
gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des
Unternehmens“, erklärt Maria Ecker, Leiterin des Bereichs Beratung im
VKI. „Gerade im Weihnachtsgeschäft zeigen sich jedoch viele Händler
kulant und räumen ihren Kunden ein Umtauschrecht ein. Wer sichergehen
will, der sollte sich unbedingt schon beim Kauf des Geschenks
erkundigen und den Umtausch schriftlich, am besten auf der Quittung,
bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das
ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen
Gutschein eingetauscht werden.“

Rücktrittsrecht bei Kauf im Online-Shop

Für Kaufverträge, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen
abgeschlossen werden, besteht (mit wenigen Ausnahmen) sehr wohl ein
gesetzliches Rücktrittsrecht. Der Grund dafür ist, dass man bei einem
Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die
Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die
bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um von einem
online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose
Erklärung ausreichend. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware
genügt nicht. In einigen Fällen gibt es außerdem kein Rücktrittsrecht
– etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem nach
persönlichen Vorstellungen angefertigten Produkt (z.B. gravierter
Ring).

Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung,
Rückzahlung

Nicht zu verwechseln ist der Umtausch einer Ware mit dem Recht auf
Gewährleistung, das dem Käufer zusteht, wenn das Produkt einen Mangel
aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht
funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder
innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen.
Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die
Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. „Generell gilt:
Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen
noch einschränken“, so Maria Ecker.

Garantie: freiwillig aber bindend

Gesetzlich nicht geregelt ist dagegen die vertragliche Garantie.
Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers,
dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das
konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von
Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine
Garantie-Zusage vor, dann ist diese auch verbindlich.

SERVICE: Weitere Informationen zum Thema Umtausch, Gewährleistung und
Garantie gibt es online unter www.vki.at/beratung. Telefonische
Hilfestellung bietet der VKI unter der Tel. 01-588 770 an Werktagen
(Mo-Fr) von 9-15 Uhr. Bei Fragen zum Thema Online-Shopping hilft das
Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) mit kostenloser
rechtlicher Beratung: Tel. 01/588 77 81.

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