• 12.12.2016, 10:36:18
  • /
  • OTS0066

EuGH bestätigt VKI: Ratenvereinbarung mit Inkassobüro gesetzlich geschützt

Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes gelten auch für Ratenzahlungen mit Inkassounternehmen

Utl.: Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes gelten auch
für Ratenzahlungen mit Inkassounternehmen =

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im
Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen das Inkassobüro
INKO, Inkasso GmbH. Dabei geht es um die Frage, ob auf eine
Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Inkassounternehmen die
Schutzvorschriften des Verbrauchergesetzes zur Anwendung kommen. Ist
dieses Gesetz anwendbar, muss der Verbraucher vor Abschluss solcher
Vereinbarungen umfassend informiert werden (z.B. über die die Höhe
des effektiven Zinssatzes); außerdem hat er etwa ein Rücktrittsrecht
von diesem Vertrag. Der VKI ist der Ansicht, dass die gesetzlichen
Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes auch hier
einzuhalten sind und klagte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
bestätigte nun diese Auffassung zum Teil.

Das Inkassobüro INKO, Inkasso GmbH schickte Konsumenten
Zahlungsaufforderungen. Die Konsumenten hatten die Möglichkeit, die
offenen Forderungen binnen drei Tagen oder im Wege eines
Zahlungsaufschubes in Raten zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag
bei Inanspruchnahme der Ratenzahlung umfasste auch die aufgelaufenen
Zinsen und Kosten.

Der VKI brachte im Verfahren vor, dass Inkassounternehmen auch die
Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes zu beachten haben, weil
auch entgeltliche Zahlungsaufschübe von diesem Gesetz geregelt
werden. Der EuGH bestätigte nun, dass diese Ratenvereinbarung ein
entgeltlicher Zahlungsaufschub ist, der grundsätzlich vom
Verbraucherkreditgesetz umfasst ist. Außerdem stellte der EuGH fest,
dass das Inkassobüro im konkreten Fall als Kreditvermittler
einzuordnen ist. Grundsätzlich müssen auch Kreditvermittler die
gesetzlich vorgesehenen Informationen erteilen, außer sie waren nur
in untergeordneter Funktion an dieser Zahlungsvereinbarung beteiligt.
Ob das hier der Fall war, muss der Oberste Gerichtshof (OGH) in
Österreich prüfen.

Kommt wie hier das Verbraucherkreditgesetz zur Anwendung, steht
dem Verbraucher etwa ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung zu.
Weiters hat der Verbraucher auch das Recht auf vorzeitige Rückzahlung
mit entsprechender Reduktion der laufzeitabhängigen Kosten.

„Wir freuen uns, dass der Europäische Gerichtshof die
Verbraucherrechte gegenüber Inkassounternehmen stärkt. Der
Verbraucher muss vor Abschluss einer solchen Vereinbarung mit dem
Inkassobüro umfassend informiert werden. Ob nun vom Inkassobüro oder
vom tatsächlichen Gläubiger: Wichtig ist, dass er informiert wird.
Denn nur wenn man ausreichende Informationen hat, kann man eine
fundierte Entscheidung treffen“, sagt Dr. Beate Gelbmann, zuständige
Juristin im Bereich Recht des VKI.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es unter
www.verbraucherrecht.at.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel