- 13.10.2016, 13:28:13
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Greenpeace zu Karlsruher Urteil: Bedingungen müssen auch für Österreich gelten
Ausstieg aus vorläufiger Anwendung und demokratische Kontrolle sichern
Utl.: Ausstieg aus vorläufiger Anwendung und demokratische Kontrolle
sichern =
Wien/Karlsruhe (OTS) - Im Rahmen seines heutigen Urteils hat das
deutsche Bundesverfassungsgericht der deutschen Regierung einige
strenge Auflagen für die Zustimmung zu CETA erteilt. Greenpeace
fordert nun, dass diese Minimalanforderungen auch für Österreich
gelten sollen. Dafür hätten Bundeskanzler Kern und Vizekanzler
Mitterlehner zu sorgen.
So hat Karlsruhe geurteilt, dass eine demokratische Beteiligung des
deutschen Bundestags in den CETA-Gremien garantiert werden muss.
Zudem müsse die Regierung vor der Vertragsunterzeichnung
sichergestellt sein, dass Deutschland einseitig aus der vorläufigen
Anwendung von CETA aussteigen kann. „Das höchste Gericht hat die
demokratiepolitischen Bedenken der CETA-Kritiker bestätigt.
Österreich darf diese Minimalanforderungen nicht unterschreiten.
Bundeskanzler Christian Kern und Vizekanzler Reinhold Mitterlehner
müssen jetzt sicherstellen, dass auch Österreich die vorläufige
Anwendung beenden kann“, so Greenpeace-Geschäftsführer Alexander
Egit. Konkret müsse Österreich im Rahmen der Vertragsunterzeichnung
ankündigen, dass Österreich von Absatz 30.7 des CETA-Vertragstextes
Gebrauch machen wird, wenn dies erforderlich ist. „Kern und
Mitterlehner müssen außerdem auch für Österreich sicherstellen, dass
eine hinreichende demokratische Kontrolle der im gemischten
CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist.“
Das Urteil der Höchstrichter sagt aber noch nichts aus über die
Erfolgsaussichten der mit den Eilanträgen verbundenen
Verfassungsbeschwerden aus. Über diese will das Gericht zu einem
späteren Zeitpunkt im Detail verhandeln. Auch in anderen
EU-Mitgliedsstaaten gibt es noch massive Bedenken. „Das letzte Wort
ist also noch lange nicht gesprochen. Es besteht immer noch die
Chance, dass CETA gestoppt wird“, so Egit abschließend.
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