- 05.09.2016, 08:56:01
- /
- OTS0009 OTW0009
VKI: D.A.S. Rechtsschutzversicherung muss Schadenersatzprozess um MPC-Fonds decken
Schadenersatz wegen falscher Belehrung zu Ausschüttungen – Verjährung beginnt nicht mit Kenntnis, dass Ausschüttungen reduziert werden
Utl.: Schadenersatz wegen falscher Belehrung zu Ausschüttungen –
Verjährung beginnt nicht mit Kenntnis, dass Ausschüttungen
reduziert werden =
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im
Auftrag des Sozialministeriums gegen den Rechtsschutzversicherer
D.A.S. einen Musterprozess geführt und gewonnen. Es wurde der
Deckungsanspruch eines Versicherungsnehmers für Schadenersatz gegen
MPC-Töchter (TVP und CPM) wegen falscher Beratung und Prospekte zu
„geschlossenen MPC-Fonds“ durchgesetzt.
Der Versicherungsnehmer hatte bei der D.A.S. im Jahr 2001 eine
Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.
Im Jahr 2003 investierte der Versicherungsnehmer zum Zweck der
Altersvorsorge in den MPC-Hollandimmobilienfonds 47. Die
versprochenen Ausschüttungen wurden 2011 reduziert, im Jahr 2012
fielen diese aus und erst im Jahr 2014 forderte die TVP (=
Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten) unter Androhung der
Kommanditistenhaftung nach dt HGB 70 Prozent der Ausschüttungen
zurück. Der Versicherungsnehmer ließ sich daraufhin von RA Dr.
Schumacher beraten, erst dieser klärte den Versicherungsnehmer über
das komplexe Anlagemodell und die Haftungen (etwa für Rückzahlung
nicht gewinngedeckter Ausschüttungen) auf.
Der Versicherungsnehmer forderte daraufhin seine
Rechtsschutzversicherung auf, für einen Prozess auf Schadenersatz
gegen die TVP und die CPM Deckung zu geben.
Die D.A.S. lehnte zunächst außergerichtlich die Deckung wegen
„Verjährung“ der Forderung ab. Im Laufe des Musterprozesses berief
sich die beklagte D.A.S. noch darauf, dass das angestrebte Verfahren
„mangelnde Erfolgsaussichten“ aufweise und der Versicherungsnehmer
überdies die Versicherung „arglistig über Tatsachen getäuscht“ hätte.
Der VKI übernahm die Ausfallhaftung für Prozesskosten und führte
um die Deckungspflicht der Versicherung einen Musterprozess. Dieser
wurde in erster Instanz und nun auch im Berufungsverfahren – nunmehr
rechtskräftig – gewonnen.
Zum Vorwurf der „Arglist“ des Versicherungsnehmers findet das OLG
Wien deutliche Worte: „Aus den Feststellungen kann auf einen Vorsatz
des Klägers, die Beweislage zu Lasten der Beklagten zu manipulieren,
nicht im Entferntesten geschlossen werden.“
„Er ist schlicht empörend, dass die Versicherung, statt ihren
Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, dem Versicherungsnehmer
ohne jede Basis vorwirft, die Versicherung arglistig schädigen zu
wollen. Wenn das Schule macht, hätten sich Rechtsschutzversicherungen
erübrigt“, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.
Zu dem Einwand der „mangelnden Erfolgsaussichten“ führt das
Berufungsgericht aus, dass sich dieser Ablehnungsgrund an der
Voraussetzung für Verfahrenhilfe (die Prozessführung darf da nicht
„offenbar aussichtslos“ sein) orientiert. Eine „nicht ganz entfernte
Möglichkeit des Erfolges“ genüge, um eine Rechtsverfolgung als „nicht
offenbar aussichtlos“ erscheinen zu lassen. Im Deckungsprozess habe
im Übrigen „Beweisaufnahme und Feststellungen zu im Primärprozess
relevanten Tatfragen zu unterbleiben, weil dem Versicherer eine
vorweggenommene Beweiswürdigung verwehrt ist“.
Verjährung beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und
Ersatzpflichtigem. Im konkreten Fall hat erst der Anwalt den
Versicherungsnehmer über die falsche Beratung aufgeklärt. Der Hinweis
der Versicherung, dass sich diese Fragen aus den vom
Versicherungsnehmer ungelesen unterzeichneten Urkunden erklärt
hätten, wird verworfen. Der Geschädigte darf nämlich grundsätzlich
dem Rat und den Angaben seines Beraters vertrauen und muss deswegen,
solange keine Anhaltspunkte für mangelnde Kenntnis des Beraters über
Produkteigenschaften oder gar für unredliches Verhalten bestanden,
auch nicht als wahrscheinlich erachten, dass in schriftlichen
Unterlagen Informationen enthalten sind, die von jenen abweichen, die
er im Zuge des Beratungsgespräches erhalten hatte. Daher führe die
Kenntnis von einer Reduzierung der Ausschüttungen nicht zum Beginn
der Verjährung für Schadenersatz wegen Nichtaufklärung über das Wesen
der Ausschüttungen und der Rückzahlungspflicht.
„Das Berufungsgericht verweist in seiner Entscheidung auf eine
Reihe von ähnlichen Urteilen des OLG Wien. Es ist ungeheuerlich, dass
Rechtsschutzversicherer bei jedem Massenschaden versuchen, aus der
Deckungspflicht zu entkommen und dabei letztlich mit an den Haaren
herbeigezogenen Argumenten gegen die eigenen Versicherungsnehmer
agieren“, fasst Kolba die Erkenntnisse aus diesem Musterprozess
zusammen. „Doch nun gibt es grünes Licht für den Schadenersatzprozess
gegen die Tochterfirmen der Emittentin MPC Münchmeyer Petersen
Capital AG in Hamburg (TVP und CPM).“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es unter
www.verbraucherrecht.at.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI






