- 02.09.2016, 12:01:09
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Mythen zur Gewerbeordnung
Gebäudereiniger reinigen Innen und Außen, Gärtner verkaufen Kerzen, Nageldesigner lackieren auch Zehen
Utl.: Gebäudereiniger reinigen Innen und Außen, Gärtner verkaufen
Kerzen, Nageldesigner lackieren auch Zehen =
Wien (OTS) - Weil in den vergangenen Tagen immer wieder falsche
Behauptungen zur Gewerbeausübung publiziert wurden, stellen wir den
Redaktionen nachfolgend eine Übersicht zur Verfügung.
Beispiel Gebäudereiniger
Fakt ist: Für diese Tätigkeiten ist nur eine Gewerbeberechtigung
notwendig: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Dessen
Berechtigung umfasst folgende Tätigkeiten:
1. Büroreinigung (tägliche Unterhaltsreinigung, Vorhänge auch im
Rahmen der Büroreinigung)
2. Baureinigung,
3. Grundreinigung,
4. Krankenhaus- und Pflegeheimreinigung,
5. Industrie- und Gewerbebetriebsreinigung,
6. Sanitärreinigung,
7. Großküchenreinigung,
8. Reinraumreinigung,
9. Denkmalreinigung,
10. Glasreinigung,
11. Fassadenreinigung
12. Sauna- und Schwimmbadreinigung,
13. Lüftungsreinigung,
14. Hausbetreuung inkl. Grünflächenbetreuung und Schneeräumung,
15. Verkehrsflächenreinigung,
16. Solar- und Photovoltaikanlagenreinigung
Beispiel Gärtner und Florist
Fakt ist: Der Florist ist auch zur Anfertigung von Blumensträußen und
Blumendekorationen mit Schnittblumen berechtigt.
Fakt ist: Gärtner sind zur Erstellung und Pflege von Friedhofsanlagen
sowie zur Durchführung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-
und Düngemaßnahmen berechtigt. Sie sind auch berechtigt, die für
diese Tätigkeiten notwendigen Produkte zu verkaufen.
Beispiel Damen- und Herrenkleidermacher
Fakt ist: Jeder Herrenkleidermacher darf Damenröcke nähen, sogar
ausschließlich Damenröcke. Genauso wie Trachtenbekleidung,
Berufsbekleidung, Sportbekleidung, Unterwäsche, usw. Und umgekehrt
darf jeder Damenkleidermacher auch Herrenkleider nähen.
Begründung: Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher sind
verbundene Handwerke. Jedes Gewerbe darf alles, auch gänzlich nur die
Tätigkeiten des anderen Gewerbes ausüben (s. § 30 Abs 1 GewO)
WEITERE BEISPIELE:
Nageldesigner dürfen Zehennägel lackieren. Eine darüber hinausgehende
Behandlung wie z. B. am diabetischen Fuß erfordert eine spezielle
Qualifikation.
Tischler dürfen auch montieren bzw. Griffe anbringen, da dies dazu
dient, die Produkte, die sie erzeugen, absatzfähig zu machen.
ZUR GENERELLEN INFORMATION:
Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet folgende Arten von Gewerben:
• Freie Gewerbe
• Reglementierte Gewerbe
• Teilgewerbe
FREIE GEWERBE: Für diese ist kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben.
Sie dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen auf Grund
der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Sie sind
NICHT auf die ca. 400 in der Liste der freien Gewerbe aufgezählten
Gewerberechtswortlaute beschränkt.
BEISPIELE FÜR FREIE GEWERBE: Ankündigungsunternehmen, Asphaltierer,
Berufsfotograf, Betonwarenerzeuger, Buch-, Kunst- und
Musikalienverlag, Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung, Filmproduktion, Grafiker, Handelsgewerbe,
Kanalräumer, Marktfahrer, Präparatoren, Säger, Tankreiniger,
Vermieten beweglicher Gegenstände, Werbeagentur usw.
REGLEMENTIERTE GEWERBE: Bei reglementierten Gewerben muss bei der
Gewerbeanmeldung der für dieses Gewerbe vorgeschriebene
Befähigungsnachweis erbracht werden. Diese Gewerbe sind in der
Gewerbeordnung in einer alphabetisch geordneten Liste der
reglementierten Gewerbe festgelegt.
TEILGEWERBE: Bei Teilgewerben handelt es sich um Tätigkeiten eines
reglementierten Gewerbes, deren selbständige Ausführung auch von
Personen erwartet werden kann, die die Befähigung dafür auf
vereinfachte Art nachweisen.
Was sind VERBUNDENE GEWERBE bzw. VERBUNDENE HANDWERKE? Es sind dies
keine eigenen Arten von Gewerben, sondern Gewerbegruppen, die sich
aus zwei oder mehreren reglementierten Gewerben, die aber für sich
vollkommen eigenständig sind, zusammensetzen. Gewerbetreibende, die
ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, mit dem
Nachweis der vollen Befähigung angemeldet haben, dürfen
uneingeschränkt Leistungen der mit diesem Gewerbe verbundenen Gewerbe
erbringen. Welche Gewerbe verbunden sind, ist in der Liste der
reglementierten Gewerbe ersichtlich gemacht. BEISPIELE FÜR VERBUNDENE
HANDWERKE / VERBUNDENE GEWERBE: Damenkleidermacher –
Herrenkleidermacher – Wäschewarenerzeugung; Gärtner – Floristen;
Keramiker - Platten- und Fliesenleger; Maler und Anstreicher –
Lackierer - Vergolder und Staffierer – Schilderhersteller;
Orgelbauer- Harmonikamacher – Klaviermacher- Streich- und
Saiteninstrumentenerzeuger – Blechblasinstrumentenerzeuger; Tischler
– Modellbauer – Bootbauer – Binder – Drechsler – Bildhauer
(PWK616/US)
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