• 16.08.2016, 12:53:04
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  • OTS0068 OTW0068

Umweltdachverband: Bundesverwaltungsgericht bestätigt UVP-Pflicht für geplantes Pumpspeicherkraftwerk Koralm!

- Bundesverwaltungsgericht gibt Beschwerden von UWD, WWF/Ökobüro und VIRUS gegen den negativen UVP-Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung statt

Utl.: - Bundesverwaltungsgericht gibt Beschwerden von UWD,
WWF/Ökobüro und VIRUS gegen den negativen
UVP-Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung statt =

Wien (OTS) - Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes zur Umgehung
der UVP-Pflicht wird durch Bundesverwaltungsgericht Riegel
vorgeschoben

„Das ist ein Etappensieg in Sachen Umweltrecht und für den
Naturschutz! Das Gericht ist unserer Ansicht gefolgt, dass es sich
beim Pumpspeicherkraftwerk Koralm – mit einer Engpassleistung von
rund 1.000 MW das stärkste Kraftwerk in ganz Österreich und das
zweitgrößte Kraftwerk seiner Art in Europa – sehr wohl um eine
UVP-pflichtige Wasserkraftanlage handelt“, erklärt Michael
Proschek-Hauptmann, Geschäftsführer des Umweltdachverbandes, in einer
ersten Reaktion auf die Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.
Nach einer Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes NR. 1
„Koralpe“ sollte das geplante Monster-Pumpspeicherkraftwerk Koralm
plötzlich nicht mehr der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. UWD, WWF/Ökobüro und VIRUS
brachten gegen den negativen UVP-Feststellungsbescheid der
Steiermärkischen Landesregierung vom 18.05.2016 fristgerecht
Beschwerde ein – und haben vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnen!

Geplanter Monster-Pumpspeicher auf der Koralm ist
UVP-pflichtig

„Man muss sich die Gigantomanie dieses Projektes vor Augen führen:
Eine Turbinenleistung von 960 MW, die den UVP-Schwellenwert von 15 MW
um ein Vielfaches überschreitet; zwei mittels Talsperren errichtete
oberirdische Stauseen mit einer Fläche von je 20 ha und die Ableitung
des Seebaches zur Befüllung der gigantischen Speicher von 4,7 Mio. m3
bzw. 5,5 Mio. m3 Gesamtspeicherinhalt über die Dauer von rund 2,5
Jahren (!). Wenn keine UVP-Pflicht für solche Vorhaben zu tragen
kommen sollte, für welche dann? Wir sind froh über diese sachgerechte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts“, so Proschek-Hauptmann
abschließend.

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