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Getarnte Werbung über Gesichtsstraffung auf gesund24.at

Wien (OTS) - Der Senat 3 des Presserats beschäftigte sich mit dem Artikel „Hyaluron: Straff ohne OP“, erschienen am 26.04.2016 auf „www.gesund24.at“. Nach Meinung des Senats verstößt dieser Artikel gegen die Punkte 3 (Unterscheidbarkeit) und 4 (Einflussnahme) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel wird über „Liquid Lifting“ berichtet, eine Methode der Gesichtsstraffung, bei der Hyaluronsäure in die tiefer gelegenen Hautschichten der Gesichtspartien injiziert wird. In dem Artikel kommt eine „Beauty-Spezialistin“ zu Wort und erklärt, dass dabei abhängig von dem behandelten Gesichtsareal mehrere Ampullen Hyaluron unterschiedlicher Stärken verwendet würden. Nach der Behandlung könnten kleine Schwellungen und blaue Flecken auftreten, diese würden aber bald wieder verschwinden.

Darüber hinaus findet sich in dem Artikel folgende, mit „Natürlichkeit ist gefragt“ betitelte Passage: „Straff gespannte Gesichter wie nach einem Facelifting gehören der Vergangenheit an. Natürlich frisches Aussehen ist gefragt. Abgesunkene Gesichtspartien sanft anheben ohne großen chirurgischen Eingriff und ohne lange Ausfallzeiten – dies ist mit dem Liquid Lifting möglich. Zwischen 15 und 30 Minuten dauert der schmerzlose und risikoarme Eingriff.“

Im Anschluss an den Artikel ist folgender Hinweis veröffentlicht:
„Beratungsgespräch. In einem ausführlichen Beratungsgespräch bespricht die Leiterin […] bei Schönheit2go by Dr. Aigner […] die ideale Behandlungsmethode mit dem Patienten. Mehr Infos auf www.schoenheit2go.at“. Ein Link führt zu der entsprechenden Homepage.

Nach Meinung des Senats wird in dem vorliegenden Beitrag eine Sprache verwendet, die für Werbung und PR üblich ist. Das Thema „Liquid Lifting“ wird unkritisch und unreflektiert aufbereitet, ein spezielles Unternehmen wird herausgegriffen und beworben. Die Ausführungen am Ende des Beitrages, dass die Ärztin „[i]n einem ausführlichen Beratungsgespräch […] die ideale Behandlungsmethode mit dem Patienten“ bespreche, erinnert an einen Werbeprospekt einer Schönheitsklinik. Die Verlinkung auf die Homepage des gelobten Unternehmens bestätigt den Werbecharakter des Beitrags.
Der Senat geht daher im vorliegenden Fall nicht von einem unabhängig und gewissenhaft recherchierten Artikel aus.

Eine Kennzeichnung des Artikels als „Werbung“, „Anzeige“ oder dergleichen ist nicht erfolgt, die optische Aufmachung unterscheidet sich nicht von der eines unabhängigen redaktionellen Beitrages.

Die Leserinnen und Leser werden hier offenbar gezielt in die Irre geführt, indem ihnen ein Werbebeitrag formal wie die redaktionellen Inhalte präsentiert wird. Dies verstößt gegen die Punkte 3.1 (Unterscheidbarkeit zwischen Tatsachenberichten und Fremdmeinungen) sowie 4.1 (unzulässige Einflussnahme von außen).

Der Senat fordert die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig auf „www.gesund24.at“ zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „www.gesund24.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der Tageszeitung „Österreich“ hat sich der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht unterworfen.

Rückfragen & Kontakt:

Wolfgang Unterhuber, Sprecher des Senats 3, Tel.: 0664-80666-8600

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