• 25.07.2016, 09:09:48
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  • OTS0019 OTW0019

VKI: Linzer Urteil gegen aggressive Schulwerbung

Landesgericht beurteilt Werbung für Raiffeisen-Aktion als unzulässig

Utl.: Landesgericht beurteilt Werbung für Raiffeisen-Aktion als
unzulässig =

Wien (OTS/VKI) - „Auf jeden fleißigen Sparer wartet ein tolles
Geschenk!“ Mit diesem Versprechen machte die Raiffeisenlandesbank
Oberösterreich an Volksschulen Werbung für die Aktion „Schulsparen“.
Allerdings: Kinder ohne Raiffeisen-Sparbuch waren von der Teilnahme
ausgeschlossen, für sie gab es in Folge auch keine Geschenke. Nachdem
sich mehrere Eltern über diese Form der Schulwerbung beschwert
hatten, wurde der Verein für Konsumenteninformation (VKI) – im
Auftrag des Sozialministeriums – mit einer Verbandsklage gegen die
Bank aktiv. Das Landesgericht Linz (LG), das in der Sache zu
entscheiden hatte, gab dem VKI nun Recht und beurteilte die
Schulwerbung von Raiffeisen als aggressive Geschäftspraktik. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Kritik der Eltern und des VKI richtete sich v.a. gegen den
Gruppenzwang, den Raiffeisen mit der Aktion in den Klassen erzeugte.
Die Bank versprach den Schülerinnen und Schülern Geschenke für den
Fall, dass sie bzw. ihre Eltern ein Sparbuch bei der Bank eröffneten.
Wer der Aufforderung nachkam, konnte am Aktionstag sein Taschengeld
in die Schule mitbringen und erhielt dafür von Raiffeisen eine
Gürteltasche geschenkt. Kinder, die keine Raiffeisen-Kunden waren
bzw. deren Eltern kein Sparbuch eröffnen wollten, konnten an der
Aktion nicht teilnehmen.

Auch das Landesgericht Linz beurteilte diese Praxis nun als
rechtswidrig. Mit der Einladung werde – über die Kinder – Druck auf
die Eltern ausgeübt. Manche Eltern könnten, um Konflikte in der
Familie zu vermeiden, eine geschäftliche Entscheidung treffen, die
sie sonst nicht getroffen hätten. Darüber hinaus werde durch die
Aktion auch der Wettbewerb beeinflusst. Raiffeisen würde sich mit dem
„Schulsparen“ einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber
anderen Kreditinstituten verschaffen.

„Werbeaktionen mit Geschenken an Kinder haben in der Schule nichts
verloren. Es ist daher erfreulich, dass Gerichte derartigen Aktionen
einen Riegel vorschieben“, erklärt VKI-Juristin Ulrike Docekal. „Wir
halten Werbung für Produkte und Dienstleistungen im Unterricht aber
auch an und für sich für sehr problematisch. Hier besteht nach wie
vor Handlungsbedarf.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es unter
www.verbraucherrecht.at.

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