- 15.06.2016, 09:12:15
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OGH zu MPC-Fonds: Verjährung beginnt für jeden Beratungsfehler extra
Mangelhafte Aufklärung über Ausschüttungen – Es kommt auf das Vorbringen an
Utl.: Mangelhafte Aufklärung über Ausschüttungen – Es kommt auf das
Vorbringen an =
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI)
unterstützt – im Auftrag des Sozialministeriums – für die
AnlegerInnen von „geschlossenen Fonds“ des Hamburger Emmissionshauses
MPC Münchmeyer Petersen Capital AG eine Reihe von Gerichtsverfahren
gegen die MPC und ihre Tochterfirmen (TVP ist der Treuhänder der
Fonds, CPM war die österreichische Vertriebsorgannisation). Neben
vielen anderen Einwendungen beruft sich die MPC immer auch auf die
Verjährung der Ansprüche.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst in einer Reihe von
Entscheidungen (an denen der VKI nicht beteiligt war) dazu Stellung
genommen: Die „Trennungsthese“ (Verjährung beginnt für jeden
Beratungsfehler gesondert) ist inzwischen ständige Rechtsprechung. Ob
die Nichtaufklärung über die rechtliche Qualität von Ausschüttungen
einen eigenständigen Beratungsfehler darstellt, hängt jedoch stets
vom konkreten Einzelfall ab.
Der VKI vertritt die Interessen von inzwischen weit über 3000
österreichischen AnlegerInnen gegen das Emissionshaus MPC Münchmeyer
Petersen Capital AG in Hamburg. Es werden insgesamt über 170 Mio Euro
an Schadenersatz für Prospekt- und Beratungsfehler bei verschiedenen
Schiffs- und Hollandimmobilienfonds verfolgt.
Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich innerhalb von 3
Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (relative
Verjährungsfrist). Die absolute Verjährungsfrist beträgt in
Österreich aber 30 Jahre ab Vertragsabschluss, in Deutschland dagegen
nur zehn Jahre.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) geht inzwischen – was eine Mehrzahl
von Beratungsfehlern betrifft – von der „Trennungsthese“ aus; d.h.
für jeden einzelnen Beratungsfehler wird die Verjährung konkret ab
dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Geschädigte den Schaden und den
Schädiger (also insbesondere den Fehler) erkannt hat oder erkennen
konnte (4 Ob 102/13y ; 6 Ob 153/15s; 3 Ob 112/15i; 5 Ob 133/15t).
Geschlossene Fonds sind besonderes komplexe Veranlagungsprodukte,
weshalb es nach Erfahrung des VKI in der Praxis häufig zu mehren
Beratungsfehlern gekommen ist. So wurden Anleger regelmäßig nicht nur
falsch über Risiken aufgeklärt, auch über Weichkosten,
Kick-back-Zahlungen an Banken oder über die schwierigen
Auflösungsmodalitäten wurde häufig falsch informiert. Nach der
Judikatur des OGH ist jeder dieser Beratungsfehler hinsichtlich
seiner Verjährung einzeln zu prüfen.
Umstritten ist die Aufklärungsverpflichtung zum Wesen von
Ausschüttungen. Anlegern war oftmals unbekannt, dass die an sie
ausbezahlten Ausschüttungen nicht aus Gewinnen stammten, sondern nur
eine Rückzahlung der Einlage darstellten und daher Rückforderungen
auf sie zukommen können. Während der 3. Senat des OGH die
Notwendigkeit sieht, über diese Besonderheit genau aufzuklären
(„Ausschüttungsschwindel“ – 3 Ob 112/15i), sehen der 5. und 6. Senat
des OGH in der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen nur einen
Teilaspekt des Totalverlustrisikos. Die Verjährung werde hier in dem
Zeitpunkt schlagend, in dem der Anleger über das Totalverlustrisiko
Bescheid wisse (5 Ob 133/15t; 6 Ob 193/15y).
Aus den Begründungen der beiden OGH-Senate ist aber klar
erkennbar: Das gilt nur, wenn dem Anleger nicht vermittelt wurde,
dass es sich bei den Ausschüttungen um eine „Verzinsung des Kapitals“
(oder Gewinne, Renditen, Erträge) handeln würde.
„Der OGH moniert indirekt, dass die jeweiligen Kläger nicht
vorgebracht hätten, dass sie über den Ertrag der Fonds insoweit
falsch aufgeklärt wurden, als ihnen ,Zinsen‘ bzw. ,Erträge‘
versprochen wurden und der Hinweis, dass es sich bei einer Vielzahl
der Ausschüttungen nur um die Rückzahlung des eigenen Geldes handeln
würde, unterblieb. Eine Irreführung über die Ertragschancen der Fonds
ist aber mit Sicherheit ein anderer Beratungsfehler, als nicht auf
ein Totalrisiko (Verlust des Kapitals) hinzuweisen“, sagt Dr. Peter
Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.
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