- 09.06.2016, 08:50:05
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VKI: Deutscher Käse darf nicht als griechisch beworben werden
VKI-Unterlassungsklage gegen „Patros in Öl“ erfolgreich
Utl.: VKI-Unterlassungsklage gegen „Patros in Öl“ erfolgreich =
Wien (OTS/VKI) - Das Bild eines griechischen Salats mit Oliven und
Tomaten, im meerblauen Hintergrund eine Ölflasche und ein Hirte in
traditioneller Kleidung: Das Etikett der Käsewürfel „Patros in Öl“
erinnert an Griechenland und Urlaub. Allerdings: im Glas selbst
steckt kein griechischer Schafskäse, sondern „Deutscher Käse aus
pasteurisierter Kuhmilch in reinem Pflanzenöl“. Statt Olivenöl ist
Rapsöl enthalten. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte
die Firma Patros auf Unterlassung und bekam nun auch in zweiter
Instanz vom Oberlandesgericht Wien Recht. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig.
Auch bildliche Darstellungen können in die Irre führen, und wenn
deutscher Käse drin ist, darf die Verpackung nicht „Griechenland“
suggerieren. Das Gericht zweifelte nicht, dass die Abbildung eines
griechischen Salats, der auch Oliven beinhaltet, in Verbindung mit
der griechisch anmutenden Bezeichnung „Patros“ vor einer „sich im
Horizont flimmernd auflösenden Bläue“, die wie ein Blick auf das Meer
wirkt, in Verbindung mit der Abbildung eines Hirten in südländischer
Tracht vor einer südländisch wirkenden Meeresbucht insgesamt den
Eindruck erweckt, das enthaltene Produkt stamme aus Griechenland.
Gegenteiliges ist auch dem rückseitigen Etikett nicht zu
entnehmen. Dort findet sich nur am Ende der mehrdeutige Hinweis
„Patros, D-88178 Heimenkirchen“.
Auch der mündige Konsument muss beim Lebensmittelkauf diese nicht
sorgfältigst studieren, vor allem nicht im Supermarkt.
Bei einer irreführenden Etikettierung kann auch ein richtiges und
vollständiges Zutatenverzeichnis nicht immer einen falschen Eindruck
berichtigen, so hat es auch der Europäische Gerichtshof in einer
seiner 2015 ergangenen Teekanne-Entscheidung (4.6.2015, C-195/14 -
„Himbeer-Vanille-Abenteuer“) geurteilt.
„Die Herkunft von Lebensmitteln ist für Verbraucher natürlich ein
wesentliches Kaufkriterium“, so Ulrike Docekal, Juristin im VKI.
„Wäre das anders, könnte man den Käse ja auch in bayrischen
Landesfarben, mit Trachtenpärchen vorn drauf bewerben. Es ist nicht
einsehbar, dass Lebensmittel mit falschen Angaben vermarktet werden
und der Verbraucher seine Zeit dafür hergeben muss, mit Lupe zu
prüfen, ob diese wahr sind.“
SERVICE: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Entscheidung im
Volltext gibt es unter www.verbraucherrecht.at.
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