• 03.05.2016, 14:15:16
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  • OTS0183 OTW0183

Registrierkassenpflicht: WK will Fristverlängerung

Mit 1. Mai trat für viele Unternehmer die Registrierkassenpflicht in Kraft.

Utl.: Mit 1. Mai trat für viele Unternehmer die
Registrierkassenpflicht in Kraft. =

Eisenstadt (OTS) - Leider sind in diesem Zusammenhang viele
Falschmeldungen im Umlauf und es herrscht große Unsicherheit.
Tatsache ist, dass Betriebe erst nach erstmaligem Überschreiten der
Umsatzgrenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des
Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraumes ein geeignetes Kassensystem
haben müssen. Daher sind viele Betriebe derzeit noch nicht betroffen.

Die Wirtschaftskammer geht davon aus, dass ein Drittel der Betriebe
noch keine Registrierkassa hat. Die Verpflichtung zur Verwendung
einer Registrierkasse besteht erst nach erstmaligem Überschreiten der
Umsatzgrenzen im Jahr 2016 mit Beginn des viertfolgenden Monats nach
Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldezeitraumes.

Betriebe, die die Umsatzgrenze von 15.000 Euro und die
Barumsatzgrenze von 7.500 Euro NICHT schon im Jänner 2016
überschritten haben, trifft die Registrierkassenpflicht somit erst zu
einem späteren Zeitpunkt.

Wer trotz bestehender Verpflichtung aus gerechtfertigten Gründen, wie
zum Beispiel Lieferschwierigkeiten, noch keine Registrierkasse hat,
dürfte bis Ende Juni auch nicht gestraft werden. „Die
Wirtschaftskammer fordert in diesem Zusammenhang, die
Sanktionsfreiheit bis Ende des Jahres zu verlängern“, so WK-Direktor
Mag. Rainer Ribing.

Infos: Mag. Natascha Kummer, Servicecenter, Tel. 05/90 907-2230
http://wko.at/registrierkassenpflicht

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