- 03.05.2016, 08:58:09
- /
- OTS0016 OTW0016
VKI: Auch Autopfandleiher müssen Zinsen klar ausweisen
OLG Linz bestätigt Intransparenz bei AA Autopfandleihe und Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes
Utl.: OLG Linz bestätigt Intransparenz bei AA Autopfandleihe und
Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes =
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im
Auftrag des Sozialministeriums gegen die Zinsen eines
Autopfandleihers vor. Der beklagte Autopfandleiher (AA Autopfandleihe
GmbH) verwendete eine Zinstabelle, in der die Zinsen numerisch (also
nicht prozentuell) und pro Monat (also nicht pro Jahr) angegeben
wurden (z.B. für ein 700 Euro-Darlehen Zinsen in der Höhe von 35 Euro
monatlich). Das Oberlandesgericht Linz bestätigte nun eine
Entscheidung des Erstgerichts und beurteilte die Darstellung als
intransparent. Für einen durchschnittlichen Kunden sei eine
Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand der Tabelle schwer
oder kaum möglich, so das Gericht. Die gewählte Aufmachung
verschleiere die tatsächliche Belastung und erschwere die
Vergleichbarkeit mit anderen Kreditangeboten.
Des Weiteren entschied das OLG Linz, dass in diesem Fall auch die
Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes eingehalten werden
müssten. Im Normallfall sind diese Regelungen nicht auf Verträge
anwendbar, bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber
übergebenen Sache haftet. Bei der AA Autopfandleihe GmbH war es aber
üblich, dass das verpfändete Auto weiterhin beim Kreditnehmer
verblieb. Das Unternehmen warb sogar damit, dass die Kreditnehmer
ihre Kraftfahrzeuge weiterbenützen durften.
Da die Autos folglich nicht dem Pfandleiher übergeben wurden,
kommt die Ausnahme des Verbraucherkreditgesetzes hier nicht zur
Anwendung. Vielmehr hat in solchen Fällen auch der Pfandleiher die
gesetzlichen Schutzbestimmungen einzuhalten. Kundinnen und Kunden
steht damit ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen zu. Für Anbieter
wiederum gelten erweiterte vorvertragliche Informationspflichten
sowie die Pflicht, den Effektivzinssatz auszuweisen.
„Es ist erfreulich, dass nun auch die zweite Instanz diesen
intransparenten Praktiken der Branche einen Riegel vorgeschoben hat“,
so Dr. Beate Gelbmann, zuständige Juristin im VKI. „Auch für
Pfandleiher gilt, dass sie die Zinsen klar ausweisen müssen.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es unter
www.verbraucherrecht.at. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI






