• 02.05.2016, 14:43:12
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VKI: Schuldsprüche im Fall PIP-Brustimplantate

Berufungsgericht in Frankreich bestätigt Entscheidung des Erstgerichts

Utl.: Berufungsgericht in Frankreich bestätigt Entscheidung des
Erstgerichts =

Wien (OTS/VKI) - Im Strafprozess rund um Brustimplantate des
französischen Herstellers PIP wurden heute in Aix en Provence die
Schuldsprüche des Erstgerichts bestätigt. Der Gründer von PIP,
Jean-Claude Mas, wurde wegen vorsätzlicher Täuschung und Betrug für
schuldig erkannt und zu vier Jahren unbedingter Freiheitsstrafe
verurteilt. Vier leitende Angestellte erhielten (teil-)bedingte
Haftstrafen. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der 69 Geschädigte
aus Österreich beim Verfahren in Frankreich vertritt, begrüßt die
Berufungsurteile und wird nach Rechtskraft der Urteile
Schadenersatzansprüche bei einem französischen Fonds für
Verbrechensopfer anmelden. So kann zumindest bis zu einem
Höchstbetrag von 3.000 Euro für die Österreicherinnen Entschädigung
erlangt werden.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des
österreichischen Sozialministeriums – eine Sammelaktion für
Österreicherinnen, die durch Brustimplantate der französischen Firma
PIP (Poly Implant Prothèse) geschädigt wurden. 69 Frauen aus
Österreich schlossen sich dem Strafverfahren gegen den Gründer von
PIP und vier leitende Angestellte an. Die Gruppe der
Österreicherinnen ist damit die größte Gruppe ausländischer
Betroffener im französischen Strafverfahren. In Summe geht es für die
österreichischen Geschädigten um rund 570.000 Euro.

Im Dezember 2013 verurteilte das Erstgericht in Marseille den
Gründer von PIP und vier leitende Angestellte wegen vorsätzliche
Täuschung und Betrug. Das Berufungsgericht bestätigte erfreulicher
Weise nun die Schuldsprüche. Der Gründer von PIP wurde zu vier Jahren
unbedingter Haftstrafe verurteilt und erhielt damit die von der
Staatsanwaltschaft geforderte Höchststrafe. Die vier leitenden
Angestellten wurden zu (teil-)bedingten Haftstrafen verurteilt.

PIP hatte für seine Produkte offenbar billiges Industriesilikon
verwendet. Die Folgen für hunderttausende Frauen weltweit waren
platzende Implantate und Entzündungen, die einen raschen Austausch
erforderten. Manche Ärzte rieten auch ohne akute Beschwerden zum
Austausch der Implantate, was für die Betroffenen erneute
Operationen, Schmerzen und Angst vor Folgeschäden bedeutete. Die aus
dem mangelhaften Produkt entstandenen Schäden könnten die Betroffenen
gegen den Hersteller geltend machen. Doch PIP ist insolvent und – aus
heutiger Sicht – ist damit für die Geschädigten dort nichts zu holen.

„Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist für die betroffenen
Frauen zunächst einmal eine Genugtuung. Es zeigt, dass Praktiken wie
bei PIP nicht ungestraft bleiben“, meint Juristin Ulrike Wolf, die
gemeinsam mit der französischen Rechtsanwältin Sigrid Preissl-Semmer
die heutige Urteilsverkündung in Aix en Provence für den VKI
mitverfolgte. Die Berufungsurteile sind nicht rechtskräftig. Es steht
noch ein Rekurs an das Höchstgericht offen. Nach Rechtskraft können
die Geschädigten über den französischen Fonds SARVI (Service d’aide
au recouvrement en faveur des victimes d’infractions) Anträge auf
Entschädigung einbringen. Da sich die Täter als vermögenslos
deklariert hatten, bleibt nur dieser Weg, um zumindest einen Teil des
Schadens ersetzt zu bekommen.

„SARVI ersetzt Höchstbeträge bis zu 3.000 Euro. Bei
Schadenssummen, die sich im Einzelfall zwischen 4.000 und 20.000 Euro
bewegen, ist das zwar nur ein Teil, aber jedenfalls mehr als ein
Tropfen auf den heißen Stein“, erklärt VKI-Juristin Wolf.

Die Zivilverfahren des VKI gegen den Haftpflichtversicherer der
PIP – die Allianz Versicherung in Paris – und gegen den TÜV Rheinland
(Deutschland) und TÜV Frankreich, die die Implantate zertifizierten,
sind dagegen weiterhin anhängig.

Auf Anfrage vermittelt der VKI auch Gespräche mit geschädigten
Konsumentinnen.

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