- 10.03.2016, 09:03:12
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- OTS0018 OTW0018
VKI bei Unterjährigkeitszuschlag erfolgreich
VKI gewinnt Verbandsklage beim OGH, Rückforderungsansprüche denkbar
Utl.: VKI gewinnt Verbandsklage beim OGH, Rückforderungsansprüche
denkbar =
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im
Auftrag des Sozialministeriums gegen eine Klausel zum
Unterjährigkeitszuschlag in den Versicherungsbedingungen der
Wüstenrot Versicherungs AG vor. Unterjährigkeitszuschläge sind
Zuschläge auf die Versicherungsprämien, die in manchen Sparten
eingehoben werden, wenn die Prämien nicht am Beginn des
Versicherungsjahres sondern monatlich, viertel- oder halbjährlich
(somit unterjährig) bezahlt werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH)
gibt dem VKI in einer aktuellen Entscheidung Recht und beurteilt die
Klausel als gesetzwidrig. Rückforderungsansprüche sind aus Sicht des
VKI möglich. Ein Musterbrief für die Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber dem Versicherer wird Betroffenen unter
www.verbraucherrecht.at zur Verfügung gestellt.
Grundsätzlich sind Versicherungsprämien zumeist einmal jährlich zu
Beginn des Versicherungsjahres fällig, also zu dem Zeitpunkt, an dem
die Polizze abgeschlossen wurde. Versicherer bieten ihren Kunden aber
häufig die Möglichkeit, die Prämie in monatlichen, viertel- oder
halbjährlichen Raten zu bezahlen. Das gibt es in der Regel nicht
umsonst, Versicherer verrechnen dafür oftmals einen
Unterjährigkeitszuschlag. Die Höhe der Zuschläge beträgt
normalerweise zwischen 2 und 6 Prozent, abhängig von Versicherer und
Zahlungsweise. Der Zuschlag wird nicht in allen Sparten verrechnet.
Ein Unterjährigkeitszuschlag von 5 Prozent ergibt eine effektive
Zinsbelastung von rund 10 Prozent, bei einem Zuschlag von 6 Prozent
steigt die Effektivverzinsung auf rund 12 Prozent. Es ist daher
grundsätzlich gut zu überlegen, ob man diese Mehrbelastung wirklich
in Kauf nehmen will oder die Prämie jährlich bezahlt. Je höher die
Prämie und je länger die Laufzeit, desto stärker wirkt sich bei
Anwendung eines Unterjährigkeitszuschlages der Unterschied zwischen
Jahres- und Monatsprämie aus.
Die Wüstenrot Versicherungs AG verwendete bei bestimmten
Lebensversicherungen ab 1997 folgende Regelung zum
Unterjährigkeitszuschlag:
§ 4 Was ist bei der Beitragszahlung wichtig?
(1) Die Beiträge sind Jahresbeiträge sowie einmalige Beträge, die für
uns kostenfrei zu bezahlen sind.
(2) Die laufenden Jahresbeiträge können Sie nach Vereinbarung auch in
halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, dann jedoch
mit Zuschlägen bezahlen.
Von 2006 bis 2007 wurde eine ähnliche Regelung in
Versicherungsbedingungen verwendet.
Der VKI hielt die Regelung in Abs 2 der Bedingungen für
gesetzwidrig, da darin die Höhe des Zuschlages und damit auch die
Auswirkungen auf die Gesamtbelastung nicht ersichtlich ist, und
brachte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage ein.
Der OGH beurteilt die Klausel als intransparent und damit
gesetzwidrig. Nach der Klausel kann die unterjährige Zahlungsweise
gegen Zuschlag vereinbart werden. Die Textierung der Klausel lässt
aber nicht erkennen, ob der Versicherungsnehmer bei dieser noch
gesondert erforderlichen Vereinbarung Einfluss auf die Höhe des
Zuschlages nehmen kann oder ob er ihn – vom Versicherer einseitig
vorgegeben – akzeptieren muss. Damit bleibt der Versicherungsnehmer
über seine Rechtsposition im Unklaren. Die Klausel ist daher
intransparent.
Bei Verträgen mit derartigen Klauseln erscheint eine Rückforderung
des Unterjährigkeitszuschlages nach Ansicht des VKI dann denkbar,
wenn die Höhe des Zuschlages auch in der gesonderten Vereinbarung
nicht ausgewiesen ist und man die Prämie bei Kenntnis der Zuschläge
und der Auswirkung auf die Gesamtbelastung auf einmal gezahlt hätte.
„Wir empfehlen in derartigen Fällen, Ansprüche gegen den Versicherer
schriftlich geltend zu machen und die Bekanntgabe der Höhe der
Zuschläge sowie die Rückzahlung zu fordern“, betont Mag. Thomas
Hirmke, Leiter der Abteilung Klagen im VKI.
Für die Zukunft ist angesichts der potenziell hohen Mehrbelastung
überdies die Zahlungsweise zu überdenken und – wenn wirtschaftlich
möglich – auf jährliche Zahlung umzustellen.
SERVICE: Das Urteil im Volltext ist unter www.verbraucherrecht.at
verfügbar. Ein Musterbrief für die Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber dem Versicherer wird Betroffenen ebenfalls unter
www.verbraucherrecht.at zur Verfügung gestellt.
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