• 25.11.2015, 16:15:38
  • /
  • OTS0251 OTW0251

Energieeffizienzgesetz: Klarstellungen der WKÖ zur Verwertung von Einsparmaßnahmen

Unternehmen können Effizienzmaßnahmen direkt an Energielieferanten und auf Handelsplattformen verkaufen – Frist der EVU für Maßnahmenmeldung läuft bis 14.2.2016

Utl.: Unternehmen können Effizienzmaßnahmen direkt an
Energielieferanten und auf Handelsplattformen verkaufen –
Frist der EVU für Maßnahmenmeldung läuft bis 14.2.2016 =

Wien (OTS) - Die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem
Energieeffizienzgesetz sorgt nach wie vor für Verunsicherung.
Betriebe, die sich vor Fehlinformationen zu ihren Verpflichtungen
schützen möchten, können sich bei ihrer Wirtschaftskammer
informieren, hält Stephan Schwarzer, Leiter der WKÖ-Abteilung für
Energie-und Umweltpolitik, fest. So haben in diesen Tagen einzelne
Schreiben und Telefonauskünfte von Stromversorgern bei Betrieben für
Verwirrung gesorgt. Darin werden die Betriebe aufgefordert, bis zum
14. Dezember 2015 ihre Energiesparmaßnahmen an die Lieferanten
abzutreten, andernfalls würden diese Maßnahmen ihre Gültigkeit
verlieren, wird behauptet.

Diese Schreiben beziehen sich auf die Vorgabe des
Energieeffizienzgesetzes für Energieversorger, Einsparmaßnahmen
abzuliefern, die sie zuvor bei ihren Kunden oder auf
Handelsplattformen beschaffen müssen. Solche Einsparungen können
geltend gemacht werden, wenn der Maßnahmensetzer, zum Beispiel ein
Industriebetrieb oder ein Krankenhaus, die Maßnahme dem Lieferanten
ins Eigentum überträgt. „Hier gilt es, die gesetzlichen Fristen zu
beachten“, betont Schwarzer: Laut Gesetz muss der Lieferant sein
Maßnahmenpaket für das Jahr 2015 bis zum 14. Februar 2016 der
Monitoringstelle senden. Er kann aber auch Maßnahmen für spätere
Jahre zurücklegen, da die Luft für weitere Sparmaßnahmen mit jedem
Jahr dünner wird.

Kein akuter Zeitdruck
Unternehmen, die ab 1.1.2014 Energieeinsparmaßnahmen gesetzt
haben, dürfen diese jedenfalls bis 14. Februar 2016 verkaufen.
Schwarzer betont: „Der Zeitdruck, der von einzelnen
Elektrizitätsfirmen jetzt vermittelt wird, besteht in dieser Form
also nicht“. Ob Maßnahmen nach dem 14.2.2016 Gültigkeit behalten (wie
vom Begutachtungsentwurf der Richtlinienverordnung vorgesehen), wird
von Rechtsexperten unterschiedlich gesehen. Hier steht die Klärung
noch aus, es ist die weitere Entwicklung - möglicherweise sogar die
Rechtsprechung der Gerichtshöfe - abzuwarten.

„Es ist verständlich, dass Verpflichtete ihre Kosten für die
Erfüllung der Auflagen aus dem Gesetz minimieren wollen, das darf
aber nicht zu unseriösen Informationen und Druckausübung führen.
Kostensenkungen sind natürlich auch vollständig an die Kunden
weiterzugeben.“ Es darf nicht sein, dass Maßnahmensetzer, ohne die
das ganze Energieeffizienzgesetz leerläuft, damit „belohnt“ werden,
dass ihre Maßnahmen nach ihrer Fertigstellung mit einem kurzfristigen
Ablaufdatum versehen und entwertet werden.

Dass Maßnahmen am Markt verfügbar bleiben und nicht mit einem
Stichtag vernichtet werden, nützt auch den Energielieferanten. Ihnen
können noch zwei Jahr später von der Monitoringstelle Maßnahmen
aberkannt werden. Können sie dafür keinen Ersatz aus dem gleichen
Verpflichtungsjahr finden, müssen sie nach Rechtsmeinung des
Wirtschaftsministeriums hohe Pönalen bezahlen (zB Erhöhung der
Einsparvorgabe um ein Drittel), auch beim Weg über
Ausgleichszahlungen würde man dieser Kostensteigerung nicht
entkommen. Für das Wirtschaftsministerium, das die Erfüllung aller
unionsrechtlichen Verpflichtungen nach Brüssel melden muss, ist der
Maßnahmenverfall auch ein riesiges Problem, weil die verlorenen
Maßnahmen bei der Erfüllung der hochgesteckten Einsparvorgaben
abgehen werden, so Schwarzer. (PWK921/PM)

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | PWK

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel