- 25.11.2015, 11:51:00
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Neue Richtlinie bringt Verbesserungen für Fußgänger im Straßenverkehr!

Wien (OTS) - Schlecht einsehbare Fußgängerübergänge? Schwer
passierbare Gehsteigkanten für Kinderwägen und Rollstuhlfahrer oder
zu tief hängende Verkehrsschilder als Sicherheitsrisiko für
sehschwache bzw. blinde Menschen? Eine neue Richtlinie soll nun den
Fußgängerverkehr in Österreich verbessern. Welche Neuerungen nun in
Österreich für mehr Sicherheit sorgen erklärten Planungsexperten des
KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) und der FSV (Österreichische
Forschungsgesellschaft Straße - Schiene – Verkehr) bei einer
gemeinsamen Pressekonferenz in Wien.
4.129 Fußgänger wurden im Jahr 2014 auf Österreichs Straßen bei
Unfällen verletzt. 71 Menschen starben. „Fußgänger gehören zur
besonders gefährdeten Gruppe im Straßenverkehr. Bereits Kollisionen
mit geringen Geschwindigkeiten führen bei Fußgängern zu teils
schweren Verletzungen“, erläutert Dr. Othmar Thann, Direktor des KFV
(Kuratorium für Verkehrssicherheit). Nicht vergessen werden darf,
dass neben Kollisionen mit Fahrzeugen unzählige Unfälle durch
Stolperfallen, fehlende oder zu enge Gehsteige, mangelnde Beleuchtung
u.v.m. passieren.
„Maßnahmen, die die Sicherheit der schwächsten
VerkehrsteilnehmerInnen erhöhen, und helfen Unfälle zu verhindern,
sind daher besonders wichtig. Die neuen Richtlinien für den
Fußgängerverkehr, die von 27 österreichischen Verkehrsplanern und
Verkehrsexperten von der FSV herausgegeben wurden, vereinfachen das
tägliche Leben der Fußgänger und tragen zu deren Schutz bei“, betont
Thann.
Wichtige Neuerungen der Richtlinie
Für Menschen mit Seh- oder Mobilitätseinschränkungen in Österreich
sind zahlreiche Barrieren im Straßenverkehr ein großes
Sicherheitsproblem. „Öffentliche Räume sind so zu gestalten, dass sie
auch für Menschen mit Seh- oder Mobilitätseinschränkung ohne
besondere Erschwernis zugänglich und nutzbar sind. Gefahren ergeben
sich zum Beispiel durch niedrig montierte Verkehrszeichen, zu schmale
Gehsteige, unüberwindbare Hochborde und eine fehlende deutliche
Trennung zwischen Geh- und Radwegen“, so Dipl.-Ing. Klaus Robatsch,
Leiter des Bereichs Forschung & Wissensmanagement im KFV und Leiter
des FSV-Ausschusses Fußgängerverkehr. Neben den Gehsteigabsenkungen
stehen Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbereiche an Schutzwegen im
Fokus der neuen Richtlinie. „Die neue Richtlinie berücksichtigt die
Anforderungen der Fußgänger nach bequemer, sicherer und attraktiver
Fortbewegung", so Robatsch. Ausreichend breite Gehsteige, sichere
Querungsmöglichkeiten, verkehrsberuhigte Bereiche und eine
ausreichende Beleuchtung sind Hauptbestandteil der
Planungsgrundsätze.
Warum eine Richtlinie zum Fußgängerverkehr?
„Fußgänger sind keine `Randerscheinung` sondern das Bindeglied
jeglicher Mobilität. Die neue Richtlinie trägt diesem Umstand
Rechnung und versucht durch Vorgaben für die Planungspraxis die
Attraktivität im Straßenraum für die Fußgänger zu erhöhen. Sie ist
aus der Sicht der Verkehrsplanung und der FSV jedenfalls ein
wichtiger Beitrag zur Sicherung einer siedlungsangepassten
Mobilität“, erklärt Univ. Prof. DI Dr. Josef Michael Schopf von der
FSV.
Zu Fuß gehen ist die ureigene Fortbewegungsart des Menschen, der
aufrechte Gang zeichnet ihn als solchen aus. Waren Straßen über
Jahrtausende hinweg Erlebnisräume und „Begegnungszonen“, änderte sich
dies speziell in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts
grundlegend: Straßen wurden zu Verkehrsräumen mit dem motorisierten
Individualverkehr als Gewinner im Kampf um Straßenflächen – auch
bezüglich der abgestellten Fahrzeuge. In der Folge wurden die Belange
des Fußgängers sowohl in den Planungsrichtlinien als auch in der
Praxis nur mehr „am Rande“ behandelt und Restflächen zugewiesen.
Ende des letzten Jahrhunderts fand in der Verkehrsplanung ein
Paradigmenwechsel statt, der den Blick wieder auf den Umweltverbund
(Fußgänger, Radfahrer, Öffentlicher Verkehr) lenkte und 2004 zur
ersten Ausgabe einer Richtlinie ausschließlich für den
Fußgängerverkehr sorgte.
Und dies aus gutem Grund: Der Fußgängerverkehr ist die
umweltfreundlichste Verkehrsart und ein wichtiger Beitrag zur
Gesundheitsvorsorge obendrein. Er ist ein Garant für die Stabilität
der Siedlungsstrukturen. Zudem hat er wesentlich dazu beigetragen,
dass wir uns heute zum Teil noch immer über menschengerechte
Siedlungen freuen können, die auf Basis der Fußgängergeschwindigkeit
und den hohen ästhetischen Ansprüchen an Fußwegen entstanden sind.
„Aber nicht nur das, der Fußgänger/ die Fußgängerin ist die Grundlage
der gesamten Mobilität“, schließt Schopf.
Auszug aus den neuen Richtlinien und Vorschriften für den
Fußgängerverkehr:
Aufstellen von Verkehrszeichen
•Verkehrszeichen (einschließlich Zusatztafeln) dürfen im Lichtraum
für den Fußgängerverkehr nicht unter 2,20m (gem. ÖNORM B1600) über
Gehsteigniveau angebracht werden, um Verletzungen insbesondere von
blinden oder sehbehinderten Menschen durch das Unterlaufen der VZ
oder das Anstoßen zu vermeiden.
•Verkehrszeichen, die in den Lichtraum der Fußgänger hineinragen,
dürfen nicht scharfkantig sein und sind entsprechend taktil zu
kennzeichnen, um ein Unterlaufen durch blinde oder sehbehinderte
Menschen zu vermeiden. Sinngemäß gilt dies auch für Postkästen,
Verkaufsautomaten.
Hindernisse auf Fußgängerflächen
•Hindernisse auf Fußgängerflächen (Verkehrszeichensteher, Hydranten,
Poller, usw.) sind farblich kontrastierend (mindestens zweifärbig) zu
markieren und sollten eine Mindesthöhe von 0,9m aufweisen.
•Die Markierungen sind in einer Regelbreite von 24cm (bei drei gleich
breiten Streifen), jedoch in einer Mindestbreite von 10cm gemäß ÖNORM
B1600 bei zwei gleich breiten Streifen auszuführen und in einer Höhe
von 0,8m bis 1,0m und ggf. 1,50m bis 1,60m (gem. ÖNORM B1600)
anzubringen
Gehsteigbreite
•Breite des Verkehrsraumes soll im Regelfall mindestens 2,00m
betragen um den Fußgängern ein gefahrloses und bequemes Begegnen und
Passieren zu ermöglichen
•Mindestbreite für die Begegnung zweier Fußgänger beträgt 1,50m und
ist nur bei geringer Fußgängermenge anwendbar
Ausschließungsgründe für nicht signalgeregelte Schutzwege:
•mehr als ein Fahrstreifen pro Richtung
•im freien Streckenbereich von Schienenstraßen
•keine ausreichenden Sichtverhältnisse
•Die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit darf nicht über 55 km/h
liegen
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