• 17.07.2015, 11:11:21
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Erleichterung beim Kauf einer Immobilie

Gemeinsame Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer und der Grundbuch-Eintragungsgebühren jetzt möglich

Utl.: Gemeinsame Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer und der
Grundbuch-Eintragungsgebühren jetzt möglich =

Wien (OTS) - Mit Juli 2015 haben das Bundesministerium für Justiz und
das Bundesministerium für Finanzen die technischen Voraussetzungen
für die gemeinsame Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer und der
Grundbuch-Eintragungsgebühren geschaffen. Beim Kauf einer Immobilie
oder einem Grundstück werden so Erleichterungen für den Käufer
geschaffen. Auch für Parteienvertreter - Rechtsanwälte und Notare -
werden die notwendigen Behördenwege vereinfacht und sie können ab
sofort diese beiden Abgaben in einem Betrag entrichten. Für die
Gerichte bedeutet das vor allem eine Verwaltungsvereinfachung. Der
formale Grundstein dafür wurde bereits mit der
Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 2014 und der Gerichtsgebühren-Novelle
2014 gelegt.

Mit der gemeinsamen Selbstberechnung wird der Bearbeitungsaufwand
deutlich reduziert, denn Parteienvertreter und Käufer müssen sich mit
einer Angelegenheit nicht mehrfach befassen. "Die gemeinsame
Selbstberechnung ist effizient und führt zu einer Zeitersparnis für
Käufer aber auch für Notare und Rechtsanwälte. Zugleich sollen bei
der Justiz weniger Vorschreibungsverfahren anfallen", so
Justizminister Wolfgang Brandstetter.

"Ein weiterer Schritt in Richtung Bürokratieabbau und
Verwaltungsvereinfachung ist damit gesetzt", erklärt Finanzminister
Hans Jörg Schelling. Bislang haben Gerichte die
Grundbuchs-Eintragungsgebühr selbständig vorgeschrieben, da die
Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer mit der
Grundbuchs-Eintragungsgebühr nicht gleichzeitig möglich war. Jetzt
können Grundbuch-Eintragungsgebühr und die Selbstberechnung der
Grunderwerbssteuer gemeinsam beim zuständigen Finanzamt entrichtet
werden. Damit eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen kann, ist die
Selbstberechnungserklärung gegenüber dem Gericht Voraussetzung. Dafür
muss die "Vorgangsnummer", die der Parteienvertreter nach Vornahme
der Selbstberechnung erhält, bekanntgegeben werden. Mit dieser Nummer
kann die Justiz auf die in FinanzOnline verfügbaren Daten zugreifen,
und diese müssen von den Parteienvertretern nicht mehr erneut
eingetragen werden. Geregelt ist diese Art der Datenübermittlung
durch die Grunderwerbssteuer-Selbstberechnungs-Verordnung.

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