• 29.06.2015, 11:33:39
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  • OTS0102 OTW0102

ORF zahlte für Übertragungsrechte der Champions League keine überhöhten Preise

Entscheidung der österreichischen Medienaufsicht setzt europaweit Maßstäbe zur Beurteilung von Sportrechtekäufen durch öffentlich-rechtliche TV-Veranstalter

Utl.: Entscheidung der österreichischen Medienaufsicht setzt
europaweit Maßstäbe zur Beurteilung von Sportrechtekäufen
durch öffentlich-rechtliche TV-Veranstalter =

Wien (OTS) - In einer Entscheidung vom 24. Juni 2015 stellt die
Medienbehörde KommAustria fest, dass der Österreichische Rundfunk
(ORF) die Fußball-Übertragungsrechte der UEFA Champions League für
die Saisonen 2015/16, 2016/17 und 2017/18 nicht zu überhöhten Preisen
erworben hat. Somit hat der ORF mit dem Erwerb der Senderechte für
den österreichischen Markt nicht gegen das ORF-Gesetz verstoßen. Eine
entsprechende Beschwerde des privaten Mitbewerbers PULS 4 TV GmbH &
Co KG weist die KommAustria als unbegründet ab. Eine wesentliche
Rolle für die Entscheidung spielt ein Amtsgutachten des Fachbereichs
Medien der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), das den
ORF in einer wirtschaftlichen Simulation als Privatsender darstellt.

In einer Beschwerde hatte Puls 4 dem aus Gebührengeldern und
Werbung finanzierten ORF einen Verstoß gegen § 31c Abs. 1 des
ORF-Gesetzes vorgeworfen. Die Bestimmung verbietet es dem
öffentlich-rechtlichen Programmveranstalter sein Programmentgelt
dafür zu verwenden, um Senderechte in wettbewerbsverzerrender Weise
zu überteuerten und nach kaufmännischen Grundsätzen nicht
gerechtfertigten Preisen zu erwerben. Die Regelung basiert zwar
grundsätzlich auf europäischem Recht und auf europäischer
Rechtsprechung, dennoch stand der KommAustria in ganz Europa kein
Vergleichsfall zur Verfügung. Die große Herausforderung des
Verfahrens bestand nun darin festzustellen, welcher Preis unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgabe für die Champions League-Rechte
als angemessen zu betrachten ist, also auch dann hätte bezahlt werden
können, wenn der ORF nicht auf Mittel aus dem Programmentgelt hätte
zurückgreifen können.

Die KommAustria konnte durch eine vertrauliche Befragung
ermitteln, in welchem Rahmen aus dem österreichischen Markt Gebote
für die UEFA-Rechte abgegeben wurden bzw. zu welchem Preis der ORF
den Zuschlag erhielt. Mit Hilfe dieser Werte konnte die RTR-GmbH in
einem methodisch neuartigen, schlüssigen Amtsgutachten für die
KommAustria den Nachweis erbringen, dass sich der ORF durch seine
Beteiligung an der Versteigerung der UEFA-Rechte nicht
wettbewerbsverzerrend verhalten hat. Dazu wurde der ORF in einer
Wirtschafts-Simulation zu einem Privatsender ohne Einnahmen aus
Programmentgelt "umgerechnet". Unter dieser Voraussetzung wurden die
im Umfeld der Champions League-Übertragungen realistisch zu
erzielenden Werbeeinnahmen, aber auch der Wert strategischer Effekte
wie Zuseher-Bindung und Image-Gewinn berechnet. So konnte auf
Grundlage des Gutachtens festgestellt werden, dass der Erwerb der
UEFA Champions League-Rechte zu dem tatsächlich gezahlten Preis für
den ORF auch ohne Einkünfte aus Programmentgelt leistbar und
dementsprechend unter kaufmännischen Kriterien gerechtfertigt war.

Die Entscheidung der KommAustria ist noch nicht rechtskräftig.

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