Zum Inhalt springen

Presserat: Bericht über Entscheidung des EuGH in „Kronen Zeitung“ verzerrt und falsch

Wien (OTS) - Der Artikel "Einbrecher klagte Opfer und gewann", erschienen in der "Kronen Zeitung" vom 13.12.2014 verstößt laut Senat 1 des Presserats gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten).

In dem Artikel wird berichtet, ein tschechischer Einbrecher habe sein Opfer, einen Hausbesitzer, geklagt und vor dem EuGH gewonnen, da der Hausbesitzer neben dem Eingangsbereich des Hauses auch einen Teil des öffentlichen Gehsteiges mittels Videoüberwachung gefilmt habe. Dadurch seien die Persönlichkeitsrechte des Einbrechers verletzt worden und das Opfer müsse ihm nun Schadenersatz zahlen. Dabei wird auf die Entscheidung C212/13 des EuGH vom 11.12.2014 verwiesen.
Auf der Titelseite der betreffenden Printausgabe heißt es:
"EU-Gerichtshof gibt dem Täter recht: Einbrecher klagt bestohlenes Opfer."

Ein Leser kritisiert den Artikel in mehreren Punkten als unrichtig. Der Senat 1 hat diese Punkte genauer untersucht:
Der Entscheidung des EuGH ist zu entnehmen, dass ein einer Straftat Verdächtiger (Einschießen eines Fensters mittels einer Schleuder) aus Anlass des Strafverfahrens gegen ihn die Überprüfung der Zulässigkeit eines Videoüberwachungssystems seines Opfers in einem gesonderten Verwaltungsverfahren angeregt habe. Das Oberste Tschechische Verwaltungsgericht konfrontierte daraufhin den EuGH mit der Frage, wie die in dem Fall relevante Richtlinie 95/46/EG auszulegen sei. Der EuGH hat die EU-Richtlinie so ausgelegt, dass die Videoüberwachung anmeldepflichtig gewesen wäre (er stufte die Überwachung nicht als Datenverarbeitung ein, die ausschließlich der Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten dient).

In den Artikeln in der "Kronen Zeitung" wird berichtet, dass der EuGH "dem Täter Recht gegeben habe". Berücksichtigt man die tatsächlichen Umstände des Falles, ist diese Darstellung nicht haltbar. Auch wenn der EuGH die Videoüberwachung als anmeldepflichtig eingestuft hat, heißt das nicht, dass dem Täter, der lediglich das Verwaltungsverfahren angeregt hat, Recht gegeben wurde. In dem Verwaltungsverfahren ist es um die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit gegangen und nicht um die Wahrung der Interessen des Täters. Das Strafverfahren gegen den Täter wegen der Sachbeschädigung wird in den Artikeln erst gar nicht erwähnt.
Noch schwerwiegender ist jedoch der Umstand, dass in den Artikeln behauptet wird, der Täter habe sein Opfer geklagt und erfolgreich Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Davon kann nicht die Rede sein. Eine Geldentschädigung für den Täter ist überhaupt nicht im Spiel gewesen, eine zivilrechtliche Klage gegen sein Opfer hat er nicht erhoben.
Der Rechtsstreit vor dem tschechischen Verwaltungsgericht und die Entscheidung des EuGH sind in den Artikeln verzerrt und falsch geschildert worden.
Aus diesen Gründen stellte der Senat einen Verstoß gegen den Ehrenkodex fest.
Der Senat forderte die Medieninhaberin der "Kronenzeitung" auf, die vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durchgeführt (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Bisher hat sich die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.

Rückfragen & Kontakt:

Dr. Tessa Prager, Sprecherin des Senats 1, Tel.: 01/21312-1169

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | OPR0001