- 12.06.2015, 09:28:09
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Datenschutzrat zum Bankenpaket: Datenschutzrechtliche Verbesserungen dringend erforderlich!
Kontrollinstrumentarien sind bei der Kontoeinschau vorzusehen
Utl.: Kontrollinstrumentarien sind bei der Kontoeinschau vorzusehen =
Wien (OTS) - Auch wenn mit diesem Gesetzesentwurf die erleichterte
Durchbrechung des Bankgeheimnisses und die Installierung eines
zentralen Kontenregisters im Kontext der internationalen Entwicklung
erfolgt, sind dabei die rechtlichen Vorgaben zum Schutz des
Grundrechts auf Datenschutz einzuhalten, stellt der Vorsitzende des
Datenschutzrates Johann Maier grundsätzlich fest.
Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf, der in Form des
Bankenpaketes vorliegt, ergeben sich tiefe datenschutzrechtliche
Problemstellungen, die noch zu lösen sind.
Im Lichte der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem DSG 2000 ist
daher der vorliegende Entwurf grundsätzlich zu überarbeiten und zu
verbessern, so der Vorsitzende Johann Maier, der dazu auf den
einstimmig gefassten Beschluss des Datenschutzrates vom Dienstag, 09.
Juni 2015 verweist.
Beim zentralen Kontenregister und den daraus resultierenden
Meldeverpflichtungen handelt es sich um Datenanwendungen und damit um
einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs. 1 DSG
2000). Somit bedarf es eines über¬wie¬genden berechtigten Interesses
an diesem Eingriff, der in einem Gesetz hinreichend bestimmt geregelt
sein muss.
Ein solcher gesetzlich normierter Eingriff muss somit im Interesse
der Allgemeinheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) gelegen sein bzw. dem
"Gemeinwohl" dienen und verhältnismäßig sein.
Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen jedoch Eingriffe
in das Grund¬recht auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten,
zum Ziel führenden Art vorge¬nommen werden und nur solche Daten
verwendet werden, die für die Erreichung des Zwecks auch tatsächlich
erforderlich sind.
Aus Sicht des Datenschutzrates dient die Bekämpfung von
Abgabenhinterziehung und Steuerbetrug - und damit die Sicherstellung
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - dem "Gemeinwohl", womit
Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz für diesen Zweck unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Um Missbrauch
hintanzuhalten sind aus Sicht des Datenschutzrates jedoch Kontrollen,
ein ausreichender Rechtsschutz der Betroffenen,
Informationsverpflichtungen sowie Datensicherheitsmaßnahmen
sicherzustellen, so Maier.
Ausdrücklich wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass im
gesamten Entwurf keine konkreten Daten¬sicherheitsmaßnahmen (§ 14 DSG
2000) festgelegt werden. Es wäre - zumindest in Grundzügen - auf
gesetzlicher Ebene zu regeln, welche konkreten
Datensicherheitsmaßnahmen jeweils ergriffen werden müssen. Kontodaten
müssen jedenfalls wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem
unberechtigten Zugang zu ihnen und jeder unberechtigter Nutzung
geschützt werden, so der Vorsitzende Maier.
Die elektronische Übermittlung bzw. die Einschau von Daten im Zuge
der Öffnung eines Kontos oder Depots stellt einen weitreichenden
Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar. Dazu wird angemerkt,
dass diese im Gesetz nicht näher geregelte Zugriffsmöglichkeit der
Abgabenbehörden des Bundes und des Bundesfinanzgerichts auf das
Kontenregister datenschutzrechtlich bedenklich erscheint.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht müsste daher ein Verfahren
festgelegt werden, wie die Einschau in den Konten gestaltet wird,
welche Rechte den Betroffenen (z.B. Informations- und Auskunftsrecht)
zukommen und an welche Einrichtung (kommissarischer oder
gerichtlicher Rechtschutz) sich die Betroffenen mit allfälligen
Beschwerden wenden können. Es wäre aus Sicht des Datenschutzrates zu
überlegen, ob der Datenschutzbehörde (DSB) in diesem Bereich
gesonderte Kontrollbefugnisse zukommen sollen. Weiters muss für die
Einschau in Konten eine ausreichende Begründung (z.B. ein konkreter
Verdachtsgrund) und eine Benachrichtigung des Betroffenen vorgesehen
werden, sofern dadurch die Ermittlungen nicht gefährdet werden.
Der Zugang der nach diesem Gesetzesentwurf berechtigten Stellen zu
den Kontodaten (Kontoeinschau) soll aus datenschutzrechtlicher Sicht
durch ein Gericht oder einen unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten
erfolgen, dessen Entscheidung den Zugang zu diesen Daten und ihre
Nutzung auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels absolut
Notwendige beschränkt.
Eine grundsätzliche Entscheidung ist durch die Bundesregierung bzw.
durch den Gesetzgeber darüber zu treffen, ob zur Sicherung des
Rechtsschutzes und zur Kontrolle ein kommissarischer oder
gerichtlicher Rechtsschutz sinnvoll ist; notwendig sind jedenfalls
aus rechtsstaatlicher Sicht Kontrollinstrumentarien. Der
Datenschutzrat empfiehlt jedenfalls eine Regelung vorzusehen, die die
Zulässigkeit des Dateneingriffes prüft sowie in Folge eine
nachträgliche Kontrolle durchführt, so der Vorsitzende Maier
abschließend.
Weiterführende Informationen sind abrufbar unter:
http://www.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=59773
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