• 08.05.2015, 11:03:06
  • /
  • OTS0095 OTW0095

Datenschutzrat empfiehlt Zusammenfassung des „Computerstrafrechts“ im Strafgesetzbuch

Gremium gab einstimmigen Beschluss zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 ab

Utl.: Gremium gab einstimmigen Beschluss zum
Strafrechtsänderungsgesetz 2015 ab =

Wien (OTS) - "Mit dem geplanten Strafrechtsänderungsgesetz 2015
werden unter anderem auch die datenschutzrelevanten Bestimmungen des
Computerstrafrechts den neuen Herausforderungen angepasst und
erweitert, die die einstimmige Zustimmung des Datenschutzrates
erhalten haben", erklärt Johann Maier, Vorsitzender des
Datenschutzrates.

Das Vorhaben "StGB 2015" hatte Eingang in das Regierungsprogramm 2013
- 2018 gefunden. Dazu wurde eine Arbeitsgruppe "StGB 2015" gebildet,
deren Empfehlungen die Grundlage für den vorliegenden Entwurf des
Strafrechtsänderungsgesetzes bilden. Sie beinhalten Vorschläge zur
Strafenrelation im Sinne einer Senkung der Strafdrohungen im Bereich
der Vermögensdelikte und einer Anhebung der Strafdrohungen für
Körperverletzung. Dem technischen Fortschritt wird vor allem durch
die erweiterte Regelungen im Cybercrime-Bereich Rechnung getragen.
Auch soll dem Delikt "Cybermobbing" mit einer eigenen Strafbestimmung
im StGB entgegengewirkt werden.

Datenschutzrechtlich relevant sei auch die Umsetzung der
EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme. Diese Richtlinie
umfasst zwar großteils Straftatbestände, die bereits im geltenden
Computerstrafrecht erfasst sind. Allerdings müssen Mitgliedstaaten -
so auch Österreich - sicherstellen, dass die Taten mit wirksamen und
differenzierten Strafen geahndet werden, wodurch eine Verschärfung
der bestehenden Strafandrohungen erforderlich ist. "Nachdem der
sogenannte Identitätsdiebstahl als erschwerender Umstand bei der
Begehung von Straftaten eingestuft werden kann, stellt sich
allerdings für den Datenschutzrat die Frage, warum kein
diesbezüglicher Vorschlag im Gesetzesentwurf enthalten ist", sagte
Maier.

Der Datenschutzrat weist aber vor allem darauf hin, dass
Straftatbestände des Computerstrafrechts wie beispielsweise Angriffe
auf Computersysteme (Online-Angriffe) oder die widerrechtliche
Verwendung personenbezogener Daten weiterhin in mehreren Gesetzen
geregelt sein würden. Diesbezüglich wird neben den relevanten
Regelungen im StGB insbesondere auf das Datenschutzgesetz 2000 sowie
auf das Zugangskontrollgesetz hingewiesen.

"Diese Aufsplitterung der einschlägigen Straftatbestände führt aber
zu terminologischen Problemen sowie zu Fragen des Anwendungsbereiches
und zu unterschiedlichen Strafrahmen", erläuterte der
Datenschutzratsvorsitzende.

"Der Datenschutzrat regt daher an, dass eine umfassende, geschlossene
Regelung des sogenannten Computerstrafrechts in einem gesonderten
Kapitel im StGB normiert wird, im dem auch die derzeit noch in
materienspezifischen Gesetzen geregelten und zu diesem Bereich
gehörigen Straftatbestände sprachlich sowie begrifflich abgestimmt
aufgenommen werden", so Maier.

Zudem müsste aus Sicht des Datenschutzrates berücksichtigt werden,
dass durch neue IT-Technologien und innovative Geschäftsmodelle -
Stichworte: "Big Data" sowie Online Speicherdienste/Cloud - Daten
nicht mehr nur lokal auf dem eigenen Computer gespeichert werden. Der
Datenschutzrat regt daher an, dass in den Erläuterungen ausdrücklich
klargestellt werden sollte, welche neuen IT-Technologien unter den
weiter verwendeten Begriff "Computersystem" fallen, so Maier
abschließend.

Die gesamte Stellungnahme des Datenschutzrates zum
Strafrechtsänderungsgesetz 2015 kann von der Webseite des
Bundeskanzleramtes
http://www.bundeskanzleramt.at/site/6343/default.aspx abgerufen
werden.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NBU

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel