• 07.05.2015, 12:44:43
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Amon: Novelle zum Fremdrechtsänderungsgesetz schafft solidarisches Betreuungsmodell

ÖVP-Sicherheitssprecher: Vereinbarungen mit den Ländern und EU-Richtlinien werden umgesetzt

Utl.: ÖVP-Sicherheitssprecher: Vereinbarungen mit den Ländern und
EU-Richtlinien werden umgesetzt =

Wien (OTS/ÖVP-PK) - Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, das
heute auf der Tagesordnung des Innenausschusses steht, sollen unter
anderem gesetzliche Rahmenbedingungen für das mit den Ländern
vereinbarte neue Betreuungsmodell für Asylwerber geschaffen werden.
Damit erfolgt die Aufteilung zeitnah, effizient und solidarisch.
Künftig werden Asylwerber nach Einbringung eines Asylantrags nicht
mehr automatisch in eines der - neben dem Flughafen Wien-Schwechat -
bestehenden beiden Erstaufnahmezentren Traiskirchen oder Thalham
gebracht. Das Zulassungsverfahren wird von einer der regionalen
Außenstellen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
durchgeführt; im Anschluss ist die Unterbringung der Flüchtlinge in
Quartieren in den Bundesländern vorgesehen. Nur unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge - deren Zahl sich inzwischen auf über 2.300
erhöht hat - sollen künftig in den Erstaufnahmezentren registriert
werden. Das erläuterte heute, Donnerstag, ÖVP-Sicherheitssprecher
Abg. Werner Amon MBA anlässlich der Sitzung des Innenausschusses. In
Österreich stieg die Zahl der Asylbewerber 2014 um 60 Prozent
gegenüber 2013 auf mehr als 28.000. Aktuell gibt es laut BFA-Direktor
Mag. Wolfgang Taucher im Experten-Hearing etwa 1.000 Asylanträge pro
Woche. Im Vergleich zur Bevölkerung verzeichnete Österreich in der EU
die dritthöchste Asylbewerberquote mit 3,3 Bewerbern pro Tausend
Einwohnern.

Schnellverfahren werden gesetzlich verankert und sollen in der Praxis
zehn Tage dauern. Sie werden damit in bestimmten Fällen von der
Ausnahme zur Regel gemacht. Unter anderem, wenn ein Asylwerber aus
einem sicheren Herkunftsstaat stammt, eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit darstellt, die vorgebrachte Bedrohungssituation
offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder sich ein
Asylwerber weigert, seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. In
diesen Fällen kann auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
über einen abgelehnten Asylantrag beim Bundesverwaltungsgericht
aberkannt werden.

Außerdem wird hinkünftig von der EU-rechtlich eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei Personen, die über ausreichende
eigene Mittel verfügen, die Grundversorgung einzuschränken. Überdies
wird es nicht mehr möglich sein, länger als vier Monate nach
Asylgewährung in der Grundversorgung zu bleiben.

Neu gefasst werden die Bestimmungen über die Verhängung von
Schubhaft. Auch die Regelungen über das Beschwerdeverfahren bei
Festnahme, Anhaltung und Schubhaft werden adaptiert. So ist bei
Beschwerden von Asylwerbern an das Bundesverwaltungsgericht eine
erweiterte Rechtsberatung vorgesehen, schloss Amon.
(Schluss)

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