• 15.04.2015, 14:31:30
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  • OTS0202 OTW0202

VwGH bestätigt Verletzung des ORF-Programmauftrags: Zu wenig Kultur und zu viel Unterhaltung im ORF-TV

Wien (OTS) - Der ORF hat im Zeitraum Januar 2011 bis August 2011 den
Programmauftrag verletzt, weil die Anteile von Unterhaltung,
Information, Kultur und Sport im Gesamtprogramm nicht in einem
angemessenen Verhältnis zueinander gestanden sind. Dadurch hat der
ORF kein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur,
Unterhaltung und Sport gezeigt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof
in seiner heute veröffentlichten Entscheidung rechtskräftig
bestätigt.

Der VwGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Anteil an Unterhaltung mit
52% 18 mal (!) so hoch war wie der Anteil an Kultur mit 3%. In der
ausführlich begründeten Entscheidung hat der VwGH die Argumente des
ORF und auch den vom ORF - mit zum Teil recht abwegigen Überlegungen
argumentierten - "weiten Kulturbegriff" verworfen. Die vom VÖP im
Jahr 2011 eingebrachte Beschwerde war daher in ihrem zentralen Punkt
im Ergebnis erfolgreich.

Klaus Schweighofer, Vorstandsvorsitzender des VÖP und Vorstand der
Styria Media Group: "Mit der Entscheidung des VwGH ist nun
klargestellt, dass der ORF in dem von uns angezeigten Zeitraum kein
ausgewogenes Gesamtprogramm auf seinen TV-Sendern gezeigt hat. Damit
hat er gegen eines der Grundprinzipien des öffentlich-rechtlichen
Programmauftrags verstoßen. Diese Klarstellung durch den VwGH ist
wichtig, da die von der KommAustria festgelegten quantitativen
Grenzen der Anteile der einzelnen Programmbestandteile auch für die
Zukunft verbindlich sind. Ihre Einhaltung kann von der KommAustria
überprüft werden kann."

Nicht bestätigt hat der VwGH die von der KommAustria festgestellt
Rechtsverletzung, dass auch die (Voll)programme ORFeins und ORF 2
nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, weil die
festgestellte unterschiedliche Gewichtung nicht mehr den
Anforderungen an ein Vollprogramm genügt hat. Der VwGH steht
demgegenüber auf dem Standpunkt, dass das ORF-Gesetz keine Definition
von Vollprogramm enthält und dies daher kein isoliertes Kriterium ist
und schließt sich damit der auch von der (früheren) Berufungsbehörde
Bundeskommunikationssenat vertretenen Ansicht an.

Allerdings geht auch der VwGH davon aus, "dass das ORF-G den in § 3
Abs 1 Z 2 ORF-G genannten Fernsehprogrammen (ORFeins und ORF 2) die
Spartenprogramme gegenüberstellt und damit eine Unterscheidung
vornimmt, die jener zwischen Voll- und Spartenprogrammen nach dem
AMD-G ähnlich ist", zumal (…) die Schaffung von Spartenprogrammen
nicht dazu führen (dürfe), dass die solcherart übertragenen Aufträge
im Rahmen der "Vollprogramme gemäß § 3 Abs 1 ORF-G" nicht mehr
wahrzunehmen wären. Der ORF hat daher seinen öffentlich-rechtlichen
Auftrag dadurch zu erfüllen, dass er in den Programmen nach § 3 Abs 1
Z 2 ORF-G alle Programmziele im Auge behält; es ist ihm nach § 4 Abs
1 letzter Satz ORF-G untersagt, in der Gestaltung seiner Programme
ORFeins und ORF 2 die auf Spartensender ausgelagerten Aufgaben
vollständig unberücksichtigt zu lassen."

Dass die einzelnen Kategorien lediglich in einem den Kernauftrag iSd
§ 4 Abs. 1 ORF-G unterschreitenden Ausmaß vertreten gewesen wären,
war nach Ansicht des VwGH nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde
auch von KommAustria und BKS nicht festgestellt; auch die Beschwerde
des VÖP wurde daher abgewiesen. Aufgrund der Ausführungen in der
Begründung steht aber fest, dass auch für die einzelnen Programme
bestimmte quantitative Mindestanforderungen gelten.

Markus Breitenecker, stv. Vorstandsvorsitzender des VÖP und
Geschäftsführer von PULS 4: "Mit dieser Entscheidung des VwGH wurden
wir in unserer Beschwerde gegen das TV-Programm des ORF nun auch in
letzter Instanz bestätigt. Das ist gut und wichtig, denn diese
Beschwerde war wohl überlegt und begründet. Im europäischen Vergleich
wird klar, dass das Programm des ORF vor allem im Hauptabend zu
kommerziell ausgerichtet ist. Dadurch wird die Schieflage zwischen
ORF und privatem Rundfunk verstärkt. Doch spätestens jetzt ist der
Zeitpunkt gekommen, an dem der ORF gut beraten wäre, seine
Programmstrategie zu überdenken. Staatliche Beihilfen für den
öffentlich-rechtlichen Anbieter sind jedenfalls nur dann
gerechtfertigt, wenn dieser seinen Programmauftrag vollinhaltlich
erfüllt."

Corinna Drumm, Geschäftsführerin des VÖP: "Als Interessenvertretung
des privaten Rundfunks in Österreich übernimmt der VÖP unter anderem
auch die Funktion eines ‚Watchdogs‘ im Hinblick auf die Einhaltung
der gesetzlichen Rahmenbedingungen durch den Mitbewerber ORF. Die
Entscheidung des VwGH zeigt, wie wichtig dieses Monitoring ist.
Selbstverständlich werden wir auch in Zukunft auf die Einhaltung der
Spielregeln achten. Denn ein duales Rundfunksystem braucht faire
Rahmenbedingungen, die auch eingehalten werden müssen."

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