- 19.03.2015, 10:09:12
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GdG-KMSfB: Filmförderung nur bei Einhaltung des Kollektivvertrages
Wien (OTS) - "Regionaleffekte und Firmensitz dürfen für die Zusage
einer Filmförderung künftig nicht mehr ausreichen. Die Einhaltung des
Kollektivvertrages für Film- und Fernsehschaffende, die Garantie
angemessener Gagen und gesetzlich geregelter Arbeitszeiten müssen die
Voraussetzung einer Filmförderung sein", forderte heute, Donnerstag,
der Vorsitzende der Sektion Film, Foto, audiovisuelle Kommunikation
(FFAK) in der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien,
Sport, freie Berufe (GdG-KMSfB), Gerhard Schedl.++++
"Wir fordern von der Film- und Fernsehbranche nicht mehr als die
Einhaltung bestehender Bestimmungen und Gesetze", stellte Schedl
klar. Wer gegen diese verstößt, sei schon nach § 11 Abs 6 des
Filmförderungsgesetzes von vornherein von Förderungen ausgeschlossen.
Schedl: "Dass das auch für die einschlägigen lohn- und
arbeitsrechtliche Bestimmungen und für die Bestimmungen des
Gleichbehandlungsgesetze gilt, sollte sich eigentlich von selbst
verstehen. Leider schaut es in der Praxis häufig anders aus."
"Es ist aus unserer Sicht völlig unverständlich, warum von
Förderer-Seite nicht ausreichend darüber gewacht wird, was mit
Steuergeldern passiert", ergänzt dazu FFAK-Sekretär Thomas Dürrer.
Gefördert werden sollten nur Filme, deren ProduzentInnen faire
Arbeitsbedingungen während der Produktion garantieren können. Die
Förderer könnten bewilligte Gelder zurückverlangen, falls sich nach
Produktionsende herausstellt, dass der Kollektivvertrag oder andere
arbeitsrechtliche Bestimmungen während der Produktionszeit verletzt
wurden.
"Entsprechend den Auszahlungsmodalitäten wird die zweite Rate der
Förderungsmittel ohnehin zu Drehbeginn angewiesen. Voraussetzung muss
sein, dass durch Vorlage der Arbeitsverträge und Werkverträge
nachgewiesen ist, dass innerhalb der vorgesehenen Produktionszeit
sämtliche in der Stabliste genannten Mitwirkenden tatsächlich und
unter den im Förderungsvertrag vereinbarten Bedingungen beschäftigt
werden", betonte Dürrer.
In diesem Zusammenhang weist die FFAK auf die Empfehlung des
Rechnungshofs in seinem Einschaubericht (GZ 860.114/002-1B1/11) vom
Februar 2011 an das BMUKK, das Österreichischen Filminstitut, die
RTR-GmbH, die Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg, die Stadt
Wien sowie die StandortAgentur Salzburg GmbH, die Cine Styria
Filmcommission and Fonds, die Cine Tirol und den Filmfonds Wien hin.
Die Einrichtung einer gemeinsamen Prüfstelle für die Abrechnung und
Kontrolle der Förderungen ist empfohlen.
"Dass das Österreichische Filminstitut in seiner Beantwortung dem
Rechnungshof zugestimmt hat, ist aus unserer Sicht ein klares
Signal", schlossen die Vertreter der FFAK.
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