• 10.03.2015, 09:15:45
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  • OTS0024 OTW0024

Grenzen für ORF-Apps: Bundesverwaltungsgericht gibt Richtung vor

Wien (OTS) - Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Tage einen
bemerkenswerten Bescheid erlassen, der sich auf eine Beschwerde des
Verbands Österreichischer Privatsender gegen den ORF aus dem Jahr
2013 bezieht. Hintergrund der Beschwerde waren App-Angebote des ORF
zur Nationalratswahl 2013 und zum Ski-Weltcup 2013/2014. Diese Apps
waren aus Sicht des VÖP eigens für mobile Endgeräte gestaltet - was
dem ORF jedoch per Gesetz untersagt ist. Die KOA hatte dies in ihrem
erstinstanzlichen Bescheid teilweise anders beurteilt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des ORF gegen den
Bescheid der KommAustria jedoch als unbegründet abgewiesen und
demgegenüber der Beschwerde des VÖP stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht analysiert anhand einer ausführlichen
Interpretation des Gesetzeswortlauts, dass das Gesetz jedenfalls
nicht so verstanden werden könne, "dass jedes Angebot bereits dann
nach § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G zulässig sein sollte, sofern es eine (nur)
spiegelbildliche Entsprechung im Online-Angebot findet". Zulässig sei
hingegen nur, dass bestehende Online-Angebote "technologieneutral
auch auf mobilen Endgeräten genutzt werden können".

Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang auch aus,
dass es dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, eine Regelung
geschaffen zu haben, die leicht dadurch umgangen werden können, dass
einfach spiegelbildlich ein Online-Angebot geschaffen werde. Aus dem
Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich aus Sicht des VÖP
jedenfalls herauslesen, dass die "Wahl13"-App wohl ein eigens für
mobile Geräte gestaltetes Angebot war und nur zur rechtlichen
Rechtfertigung auch im Online-Angebot des ORF gespiegelt wurde.

"Das ORF-Gesetz gibt dem ORF im Hinblick auf seine Aktivitäten klare
Schranken vor - und das aus gutem Grund.", so der Kommentar von
Corinna Drumm, der Geschäftsführerin des VÖP. "Der ORF wird vom Staat
mit rund 600 Millionen Euro subventioniert. Im Gegenzug muss sich der
ORF an bestimmte Grenzen halten, die ihm der Gesetzgeber zum Schutz
seiner Mitbewerber gesetzt hat. Der vom ORF gewünschten und fast
uferlose wirkenden Ausweitung seines Angebots insbesondere im Bereich
mobiler Anwendungen wurde mit diesem Bescheid eine klare Absage
erteilt."

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | VOP

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