• 22.01.2015, 12:04:39
  • /
  • OTS0131 OTW0131

VwGH bestätigt diskriminierendes Verhalten der ÖBB Infra AG

IBE Regelung für Stationen wurde vom Regulator wegen Diskriminierung aufgehoben. Einspruch ÖBB vom VwGH als unbegründet zurückgewiesen

Utl.: IBE Regelung für Stationen wurde vom Regulator wegen
Diskriminierung aufgehoben. Einspruch ÖBB vom VwGH als
unbegründet zurückgewiesen =

Wien (OTS) - Der VwGH hat den Bescheid der SCK (Regulator - Schienen
Control Kommission) hinsichtlich der Aufhebung des für Fernverkehre
verrechneten höheren Faktors beim Stationsentgelts vollinhaltlich
bestätigt. Im Bescheid der SCK wurde explizit festgehalten, dass
durch diesen Faktor in diskriminierender Weise alle Fernverkehrszüge,
unabhängig von deren tatsächlicher Länge (Anm.: WESTbahn-Züge sind
infolge Doppelstock-Bauart wesentlich kürzer als ÖBB railjets),
gleich bepreist werden. Diese festgestellte Diskriminierung wurde in
einer kürzlich bekanntgegebenen Entscheidung vom VwGH bestätigt und
hat große Bedeutung für alle zukünftigen eisenbahnregulatorischen
Verfahren.

Die WESTbahn ist erfreut über die Entscheidung des VWGHs, die
Aufhebung der ÖBB Infrastruktur-Regelung für Stationsentgelte durch
den Regulator zu bestätigen. "Das ist das xte Verfahren bzw. Urteil
gegen die ÖBB Infrastruktur AG und immer wieder wird die
Diskriminierung vom Regulator und den Gerichten bestätigt. Damit muss
jetzt endgültig Schluss sein. Wir brauchen eine unabhängige
Infrastruktur und verlangen Fair Play und keine Tricks, um den
Wettbewerber zu schädigen. Was in anderen Ländern in Europa möglich
ist, muss doch auch in Österreich umsetzbar sein.", so Dr. Erich
Forster, CEO der WESTbahn Management GmbH und Vorstand der Rail
Holding AG.
Und Dr. Forster ergänzt: "Die VwGH Entscheidung ist auch eine klare
Absage an die Politik des BMVITs jede Diskriminierung der ÖBB zu
unterstützen. Denn gemäß §46 BBG bedürfen die
Infrastruktur-Entgeltsätze des BMVITs Zustimmung. Das BMVIT muss in
Zukunft endlich fairen Zugang ermöglichen und von sich aus
Diskriminierung stoppen."

In seinem Urteil hält der VwGH fest,
█ dass die ÖBB Infrastruktur die Gesetzmäßigkeit der verrechneten
Entgelte entsprechend darlegen muss
█ dass nicht die Gesamtkosten der ÖBB- Infrastruktur für die Frage
der Gesetzmäßigkeit des IBE maßgeblich ist, sondern nur die durch den
tatsächlichen Gebrauch verursachten Kosten
█ dass die Ansicht der ÖBB Infra die SCK hätte das rechtliche Gehör
verweigert, da sich die ÖBB Infra erwartet hätte, von der SCK
entsprechend angeleitet zu werden, um ein für die ÖBB Infra
günstigeres Ergebnis zu erlangen, falsch ist. Der VwGH sagt klar,
dass die Anleitungspflicht einer Behörde nicht so weit geht, einer
Partei Unterweisungen für die Gestaltung eines für sie günstigen
Vorbringens zu geben!
█ dass es von der ÖBB Infra unzulässig ist, einfach vorzubringen,
dass die WESTbahn Fernverkehre erbringt und daher auch den
Fernverkehrsfaktor zu zahlen hat. Der VwGH hat klar festgehalten,
dass alleine die Erbringung von Fernverkehrsleistungen durch ein EVU
nicht ausreichend ist, um diesen Preise die von der tatsächlichen
Kostenverursachung abweichen zu verrechnen. (Anm.: konkret haben die
WESTbahn Züge wesentlich geringere Zuglängen, da sie Doppelstockzüge
sind, als ÖBB railjets und erfordern daher weniger aufwändige/lange
Bahnsteige).

Der Hintergrund über die Einführung des
Infrastrukturbenützungsentgelts (in Folge IBE genannt) für Stationen:
Rechtzeitig zum Start der WESTbahn wurde von der ÖBB Infrastruktur AG
entschieden, dass Fernverkehrszüge mehr zahlen müssen, als Regional-
S-Bahnzüge. Dieser "zufällige" Differenzierungsfaktor zwischen Nah-
und Fernverkehr ergab eine saftige IBE-Steigerung für
Fernverkehrszüge für Stationen. Die WESTbahn sah den Zufall darin
begründet, dass von den rund 4.000 Zügen der ÖBB lediglich rund 10%
Fernverkehrszüge sind während es bei der WESTbahn 100% sind, die
unter Fernverkehr fallen. Dieser einfache mathematische Hintergrund
der "Zufälligkeit" wurde glücklicherweise vom Regulator klar erkannt
und daher aufgehoben. Auch das Höchstgericht hat die Absicht
durchschaut und daher die Entscheidung des Regulators zur Aufhebung
des diskriminierenden IBEs für Stationen bestätigt und im Zuge der
Begründung eine klare Richtlinie in der Zukunft durch seine
Entscheidung gegeben.

Die Argumentation der ÖBB Infrastruktur AG belief sich völlig
undifferenziert auf die Länge der Züge:
Die Fernverkehrszüge sind laut ÖBB Infrastruktur länger und
beanspruchen daher mehr Platz am Bahnsteig. Nur noch Nah- und
Fernverkehr zu differenzieren ist nicht nur aus Sicht der WESTbahn
falsch, denn der einzige Zug der wirklich Anspruch auf einen ganz
langen Bahnsteig hat, ist der railjet, der eine Länge von rund 400
Metern misst (im Vergleich: der Zug der WESTbahn ist 150 Meter lang -
weil ein Doppelstockzug).
Für den Regulator war rasch klar, dass die ÖBB-Regelung des IBEs für
Stationen diskriminierend ist.
Nun hat der VwGH bestätigt, was der Regulator erkannt hat und hat
wiedermal klar gezeigt, dass es in Österreich keine
diskriminierungsfreie Infrastruktur gibt, weil sie Teil der ÖBB
Holding und damit in einem wirtschaftlichen Verband zu der im
Wettbewerb zur WESTbahn stehenden ÖBB-PV AG ist. Das Urteil beweist
somit, dass fairer Wettbewerb nur dann ermöglicht werden kann, wenn
eine strukturelle und gesellschaftsrechtliche Trennung der
Infrastruktur von der ÖBB-Holding erfolgt, damit die Infrastruktur
unbeeinflusst vom wettbewerblichen Eisenbahnunternehmen handelt.

"Das Infrastrukturbenützungsentgelt ist nur die Spitze des Eisbergs:
Die Diskriminierung zeigt sich in vielen Bereichen, wie zum Beispiel
auch in der Thematik der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die
völlig verdeckt und brutal für einen Newcomer wie die WESTbahn
erfolgen", ergänzt Dr. Forster.
Das Urteil des VwGH ist nun eine richtungsweisende Entscheidung für
die künftige Gestaltung des IBE.

_____
Über die WESTbahn:
WESTbahn - private Bahngesellschaft mit höchster Qualität und
hervorragender Pünktlichkeit im Fernverkehr (Pünktlichkeitswert im
Jahr 2014: 96,9%). Die WESTbahn bietet attraktive Preise und fährt
dabei für die Österreicher als privates Unternehmen effektiv
STEUERGELDSCHONEND. Die WESTbahn könnte bei öffentlichen
Ausschreibungen von Verkehrsleistungen einen wesentlichen Beitrag zur
Kostensenkung im öffentlichen Verkehr liefern. Aktuell bietet die
WESTbahn über 3 Millionen Zugkilometer pro Jahr und über 1,5
Milliarden Sitzplatzkilometer auf der Strecke Wien - Salzburg für die
Bahnkunden an. Die WESTbahn ist gemäß pressetext.com auch
Energiesparsieger und damit besonders umweltorientiert unterwegs.
Mehrere Millionen Fahrgäste pro Jahr nutzen die WESTbahn.
Muttergesellschaft der WESTbahn ist die Rail Holding AG.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | WES

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel