• 04.12.2014, 10:40:03
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  • OTS0096 OTW0096

Friseurbetriebe: Sonderregelung für 8. Dezember

vida: Einsatz von MitarbeiterInnen in Wien, Vorarlberg und Salzburg erlaubt

Utl.: vida: Einsatz von MitarbeiterInnen in Wien, Vorarlberg und
Salzburg erlaubt =

Wien (OTS/ÖGB) - 2014 gibt es für die Bundesländer Wien, Vorarlberg
und Salzburg eine Sonderregelung für das Offenhalten von
Friseurbetrieben am 8. Dezember. Die Sonderregelung sieht eine
spezielle Vergütung vor. Darauf haben sich die
Kollektivvertragspartner, die Gewerkschaft vida und die jeweilige
Friseur-Landesinnung geeinigt.++++

Dreifacher Lohn zu bezahlen

Für die Arbeit am 8. Dezember gibt es neben der normalen Vergütung
einen 100-prozentigen Zuschlag für Feiertagsarbeit. Zusätzlich
erhalten die Beschäftigten für ihre Arbeitsleitung am 8. Dezember
einen weiteren 100-prozentigen Zuschlag. Pro Arbeitsstunde ist somit
der dreifache Lohn zu bezahlen. Für Überstunden werden weitere 100
Prozent fällig. Die Regelung gilt lediglich für den 8. Dezember 2014.

Freiwilligkeit ist Voraussetzung

Die ArbeitnehmerInnen dürfen nicht dazu gezwungen werden, am 8.
Dezember zu arbeiten. In der Sonderregelung ist festgelegt, dass die
Arbeit an diesem Feiertag nur auf freiwilliger Basis zulässig ist.
Betriebe in Wien und Vorarlberg mussten Beschäftigte vier Wochen, in
Salzburg zwei Wochen im Vorhinein darüber informieren. Diese konnten
bis eine Woche nach Bekanntgabe entscheiden, ob sie arbeiten wollen
oder nicht.

Friseur-Lehrlinge sind von der Sonderregelung für Wien, Vorarlberg
und Salzburg ausgenommen. Sie haben an diesem Tag in ganz Österreich
frei.

In den Bundesländern Burgenland, Steiermark, Tirol, Kärnten,
Oberösterreich und Niederösterreich gibt es keine Sonderregelung,
hier ist der Einsatz der ArbeitnehmerInnen in Friseursalons am 8.
Dezember nicht erlaubt.

Sollten sich Betriebe nicht an die Bestimmungen halten, können
Verstöße bei der Gewerkschaft vida gemeldet werden, per E-Mail an
dienstleistungen@vida.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NGB

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