• 29.07.2014, 09:08:40
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  • OTS0017 OTW0017

Rechtsschutzversicherung muss Streitigkeiten aus Fremdwährungskrediten decken

OLG Wien gibt Deckungsklage des VKI gegen ARAG statt

Utl.: OLG Wien gibt Deckungsklage des VKI gegen ARAG statt =

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte
- im Auftrag des Sozialministeriums - die ARAG SE in einem
Musterprozess auf Übernahme der Deckung geklagt. Grund war eine
Häufung von Beschwerden betroffener Fremdwährungskreditnehmer, denen
der Rechtsschutzversicherer Deckung für Klagen versagt hatte, unter
Berufung darauf, dass für Schadenersatzklagen gegen Banken aus
Fehlberatung mangelnde Erfolgsaussichten bestünden und es sich um
Spekulationsgeschäfte handle, für die eine Deckung ausgeschlossen
sei. Die Klage war nun in zwei Instanzen erfolgreich. Der
Rechtsschutzversicherer muss in solchen Fällen Deckung geben. Die
Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Ein Konsument hatte zur Finanzierung eines Genossenschaftsanteils
an einem Reihenhaus bei der Kredit gebenden Bank einen endfälligen
Fremdwährungskredit aufgenommen. Die den Finanzierungsbedarf bei
weitem übersteigende Kreditvaluta wurde dabei zu einem erheblichen
Teil in Aktien der Immofinanz investiert, die als Tilgungsträger für
den Kredit dienen sollten. Die Gesamtkonstruktion war dem Konsumenten
als für ihn "günstigste Finanzierungsvariante" empfohlen und von der
Bank als "risikolos" dargestellt worden. Dafür wollte der Konsument
die Bank aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Fehlberatung klagen.

Der Konsument war damals bereits bei der Rechtsschutzversicherung
ARAG versichert und suchte nun um Deckung seines Verfahrens gegen die
Bank an. Die ARAG lehnte eine Deckung des angestrebten
Gerichtsverfahrens jedoch ab und berief sich dafür u.a. auf den in
ihren Bedingungen enthaltenen Ausschluss für Rechtsstreitigkeiten in
Zusammenhang mit "Termin- oder diesen ähnlichen
Spekulationsgeschäften". Der Konsument klagte - mit Hilfe des VKI -
die Versicherung auf Deckung.

Das HG Wien hat der Deckungsklage bereits im Herbst vergangenen
Jahres in erster Instanz stattgegeben. Nun hat auch das OLG Wien als
Berufungsgericht vollinhaltlich bestätigt: Der Risikoausschluss
greift nur für Geschäfte, die "zu reinen Spekulationszwecken"
geschlossen werden, nicht aber in Fällen, in denen der Zweck der
Finanzierungskonstruktion in der möglichst kostengünstigen
Finanzierung von Wohnraumbeschaffung besteht. "Zu Recht", erklärt Dr.
Petra Leupold, zuständige Juristin im VKI: "Jedes andere
Auslegungsergebnis würde die berechtigten Deckungserwartungen der
Versicherungsnehmer aushöhlen."

Die ARAG hatte des Weiteren vorgebracht, eine Rechtsverfolgung sei
aussichtslos, weil der Schadenersatzanspruch gegen die Bank bereits
verjährt sei. Das sieht das OLG Wien nicht so. Ähnlich hatten bereits
zuvor - auch in anderen Fällen - das BGHS Wien und HG Wien
erstinstanzlich entschieden und die Deckungspflicht der
Rechtsschutzversicherung in Fremdwährungskreditfällen jeweils bejaht.

Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

"Wir haben rund 200.000 aushaftende Fremdwährungskredite, die an
Häuslbauer unter zum Teil höchst fragwürdigen Umständen von
Finanzberatern oder Banken - gegen hohe Provisionen - vermittelt
wurden", informiert Dr. Leupold. "Diese Menschen werden nun von ihrer
Rechtsschutzversicherung im Regen stehen gelassen, wenn sie sich
gegen Falschberatung gerichtlich zur Wehr setzen wollen. Doch die
Judikatur zum Deckungsumfang von Rechtsschutzversicherungen gibt den
Menschen Hoffnung, dass sie nicht nur Prämien zahlen, sondern im Fall
der Fälle auch Unterstützung bekommen."

Service: Nähere Informationen zum Urteil auf
www.verbraucherrecht.at.

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