• 12.06.2014, 10:20:17
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Neue Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie mit 13. Juni in Kraft

WKÖ zu neuen Verbraucherrechten - Bürokratische Vorgaben weder für Unternehmer noch für Verbraucher ein Grund zum Jubeln

Utl.: WKÖ zu neuen Verbraucherrechten - Bürokratische Vorgaben weder
für Unternehmer noch für Verbraucher ein Grund zum Jubeln =

Wien (OTS/PWK401) - "Ganz besonders die neuen Vorgaben für
Außergeschäftsraumverträge bringen für KMU insbesondere aus dem
Bereich Gewerbe und Handwerk bürokratischen Aufwand, dem wohl kein
entsprechender Nutzen für Verbraucher gegenübersteht", gibt sich
Rosemarie Schön, Leiterin der Rechtspolitischen Abteilung der
Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), zu den neuen Verbraucherrechten
kritisch. "Dies wäre vermeidbar gewesen, wenn Geschäfte, die ein
Verbraucher selbst anbahnt, ausgenommen worden wären. In Fällen,in
denen der Kunde z.B. den Handwerker zu sich in die Wohnung bestellt,
gibt es keine Überrumpelungssituation, vor der ein Verbraucher zu
schützen wäre", so Schön weiter. Die neuen Bestimmungen gelten mit
13.6.2014 auch in Österreich, die die Vorgaben der
EU-Verbraucherrechte-Richtlinie umsetzen.

Die Regelungen beinhalten insbesondere neue Vorgaben für sog.
Fernabsatzverträge, also etwa Käufe in Webshops und Verträge, die
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, auch als
Außergeschäftsraumverträge bezeichnet. Unter derartige
Außergeschäftsraumverträge fallen z.B. auch Aufträge, die in der
Wohnung des Kunden erteilt werden. Soweit nicht eine Ausnahme greift,
wie bei maßgefertigten Waren oder dringenden Reparaturarbeiten, steht
Verbrauchern ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen
zu. Neben zahlreichen anderen Punkten ist der Verbraucher über das
Bestehen, die Bedingungen und das Verfahren zur Ausübung des
Rücktrittsrechts vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausführlich und
zwar bei Außergeschäftsraumverträgen grundsätzlich auf Papier zu
informieren. Danach ist auch der geschlossene Vertrag grundsätzlich
auf Papier zu bestätigen.

"Unternehmen bräuchten dringend bürokratische Entlastung. Die WKÖ
hatte die drohenden Auswüchse an Formalismus und Bürokratie schon
2008 zum Richtlinienvorschlag der Kommission aufgezeigt und
Österreich ist der Wirtschaftsforderung nach einer Ausnahme gefolgt
und hat diese Position im Rat vertreten. Bedauerlicherweise wurde das
mit Ausnahme von Deutschland von den anderen Mitgliedstaaten nicht
unterstützt", erläutert Schön die Hintergründe des
Rechtsetzungsverfahren auf EU-Ebene. Es sei daher keinesfalls
angebracht, dass nun die neuen Verbraucherrechte und damit neuer
bürokratischer Aufwand für Unternehmen, der wohl auch bei
Verbrauchern Verwirrung auslösen dürfte, bejubelt würden, so Schön
weiter. Dass gerade die Regelungen über Außergeschäftsraumverträge
nur im europarechtlich notwendigen Ausmaß umgesetzt und die nach der
Richtlinie möglichen Ausnahmen genutzt wurden, wertet Schön
jedenfalls als Zeichen des österreichischen Gesetzgebers dahingehend,
dass überzogene bürokratische Vorgaben und fragliche Sanktionen nicht
zum allgemeinen Prinzip des österreichischen Verbraucherschutzrechts
gemacht werden sollen.

Erschwerend komme hinzu, dass die Richtlinie in Österreich mit
großer Verspätung umgesetzt wurde - das betreffende Umsetzungsgesetz
wurde erst am 26. Mai 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Seitens der Wirtschaftskammern wurde die Informationsarbeit
jedenfalls schon früh in Angriff genommen. Entsprechende Merkblätter,
die aber mangels Vorliegen eines Umsetzungsgesetzes ursprünglich auf
Grundlage der Richtlinie erstellt werden mussten, stehen seit langem
und nun aktualisiert zur Verfügung. Über die Neuerungen wurde in
mehreren Informationsveranstaltungen informiert. Auch Mustervorlagen
sind unter WKO.at/Service/Wirtschaftsrecht für Mitglieder abrufbar.
(BS)

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