- 30.05.2014, 10:44:35
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Vorratsdatenspeicherung: Datenschutzrat wartet VfGH-Entscheidung ab
Eine etwaige neue EU-Richtlinie müsse den eindeutig beschränkenden Bedingungen des EuGH-Urteils entsprechen
Utl.: Eine etwaige neue EU-Richtlinie müsse den eindeutig
beschränkenden Bedingungen des EuGH-Urteils entsprechen =
Wien (OTS) - "Vertreter aus dem Verkehrs-, Innen- und
Justizministerium wollen die im Juni dieses Jahres zu erwartende
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorerst abwarten und danach
die notwendigen gesetzlichen Änderungen im Telekommunikationsgesetz,
Sicherheitspolizeigesetz und in der Strafprozessordnung vorschlagen",
erläuterte Johann Maier, Vorsitzende des Datenschutzrates, das
Ergebnis einer Aussprache im Datenschutzrat. Vor kurzem sei bekannt
geworden, dass der VfGH sein Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung in
der Juni-Session fortsetzen wird.
Diese Vorgangsweise entspreche im Grunde genommen auch der
Entschließung des Nationalrates von Ende November 2012 betreffend
"Vorratsdatenspeicherung und Datensicherheit sowie deren
Überprüfung", worin die Bundesregierung ersucht wurde, dem
Nationalrat raschest möglich nach Vorliegen der EUGH- und
VfGH-Entscheidung die legistischen Maßnahmen vorzulegen, die
notwendig sind, um diesen Erkenntnissen zu entsprechen.
Der Europäische Gerichtshof hat die Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung wegen Nichtwahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit für ungültig erklärt und in seinem Urteil der
undifferenzierten und anlasslosen Totalerfassung von
Telekommunikations- und Verkehrsdaten eine klare und deutliche
Absage erteilt. Nach Ansicht der deutschen Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder kann somit eine undifferenzierte Pflicht
zur anlasslosen und flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung
unionsrechtlich zukünftig nicht mehr neu begründet werden, so der
Beschluss vom 25. April 2014. "Dies ist wohl die zentrale
Schlussfolgerung zu diesem Urteil, die natürlich auch für Österreich
gilt", so der Vorsitzende des Datenschutzrates.
Allerdings hätten die Unionsrichter in dieser Entscheidung eine
Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich abgelehnt. Nach deren
Ansicht stellt die Vorratsdatenspeicherung zur etwaigen Weiterleitung
von Vorratsdaten an die zuständigen nationalen Behörden auch eine
Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient und zwar der Bekämpfung
schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen
Sicherheit. Einige Mitgliedstaaten verlangen daher eine neue
Richtlinie, da sie auf diese als Ermittlungsinstrument im digitalen
Zeitalter nicht verzichten möchten. "Daher wird
datenschutzpolitisch genau darauf zu achten sein, ob die zukünftige
EU-Kommission überhaupt eine neue Richtlinie vorschlagen wird und ob
diese in diesem Fall den eindeutigen einschränkenden Bedingungen
dieses EuGH-Urteils auch entspricht", so der Vorsitzende des
Datenschutzrates Maier abschließend.
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