• 20.05.2014, 10:30:20
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Umweltdachverband: Natura 2000-Schutzstatus nicht einfach aufhebbar!

- Expertise des EuGH-Urteils zeigt: Deklassifizierung eines Natura 2000-Gebiets nur in seltenen Ausnahmefällen möglich

Utl.: - Expertise des EuGH-Urteils zeigt: Deklassifizierung eines
Natura 2000-Gebiets nur in seltenen Ausnahmefällen möglich =

Wien (OTS) - EU-weiter Natura 2000 Tag am 21. Mai: UWD fordert die
rasche Umsetzung von Natura 2000 in Österreich

Eine aktuelle Expertise des Umweltdachverbandes und seiner
Mitgliedsorganisation Kuratorium Wald geht der Frage nach, unter
welchen Voraussetzungen ein Natura 2000-Gebiet wieder aufgehoben
werden kann. In seiner Ausgabe vom 12. Mai berichtete die
Tageszeitung "Der Standard", dass Natura-2000-Schutzgebiete von den
Mitgliedstaaten wieder aufgelöst werden können, sollte sich
herausstellen, dass die betreffenden Gebiete keinen relevanten Nutzen
für den Naturschutz haben. "Unsere RechtsexpertInnen haben das diesem
Artikel zugrundeliegende, kürzlich ausgesprochene Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) genau unter die Lupe genommen. Das
Ergebnis: Der EuGH setzt die Grenzen nach wie vor sehr eng, denn ohne
Mitwirkung der EU-Kommission kann kein Mitgliedstaat einem
ausgewiesenen Natura 2000-Gebiet den Schutzstatus wirksam aberkennen.
Dies entspricht auch der langjährigen Spruchpraxis des EuGH und ist
daher keine bahnbrechende Neuerung, wie dies derzeit von vielen
Seiten fälschlicherweise kolportiert wird", erklärt Gerhard
Heilingbrunner, ehrenamtlicher Präsident des Umweltdachverbandes.

Aufhebung eine Natura 2000-Gebietes nur in Ausnahmefällen
möglich

Fest steht, dass es grundsätzlich nur dann zu einer Aufhebung eines
Natura 2000-Schutzes kommen kann, wenn das Schutzgut aufgrund einer
ökologischen Schädigung endgültig vernichtet worden ist, die unter
Schutz stehenden Arten ohne menschliches Zutun oder Unterlassen
verschwunden sind und keine Hoffnung mehr besteht, dass sich diese
wieder ansiedeln. Das könnte z. B. durch "höhere Gewalt" passieren,
wie etwa im Fall eines Reaktorunfalls oder einer
Hochwasserkatastrophe. "Das Kriterium der Endgültigkeit muss
jedenfalls erfüllt sein. Ein Betroffener - z. B. ein Grundbesitzer -
oder ein Bundesland kann die Aufhebung eines Natura 2000-Gebietes
demnach nicht erwirken, wenn das Schutzgut - z. B. die Deutsche
Tamariske an der Isel oder der Flusskrebs an der Schwarzen Sulm -
durch aktives Tun oder durch Unterlassen von Erhaltungsmaßnahmen zum
Verschwinden gebracht oder zerstört wurde", betont Heilingbrunner.

Weckruf in Sachen Natura 2000 an Österreich

Die EU-Kommission hat zu Jahresbeginn klare Forderungen in Sachen
Nachmeldung von Natura 2000-Gebieten an die Republik gestellt. So
muss etwa die Isel, der letzte große frei fließende Gletscherfluss
der Ost-Alpen, bis September 2014 als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen
werden. "Der morgige europaweite Natura 2000-Tag ist eine gute
Gelegenheit für einen weiteren Weckruf: Die Bundesländer und die
Republik Österreich müssen Natura 2000 in Österreich endlich auf die
Zielgerade bringen!", so Heilingbrunner abschließend.

Die ausführliche rechtliche Stellungnahme zum EuGH-Urteil ist unter
folgendem Link zu finden:
www.himmel.at/newsletter/RufDesWaldesMrz2014/images/EuGHAufhebung%20N
atura%202000%20-%20enge%20Grenzen%20-%20%20Kuratorium%20Wald%20C301_1
2.pdf

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