• 20.05.2014, 09:05:18
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  • OTS0040 OTW0040

"Dauerrabatt"-Klauseln: OGH entscheidet zugunsten der Versicherungsnehmer

Gesetzwidrige Bestimmungen entfallen ersatzlos, einseitige Vertragsergänzungen unzulässig

Utl.: Gesetzwidrige Bestimmungen entfallen ersatzlos, einseitige
Vertragsergänzungen unzulässig =

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht
seit Jahren mit Verbandsklagen gegen gesetzwidrige
Dauerrabatt-Klauseln in den Vertragsbestimmungen heimischer
Versicherungen vor. Wenn solche Klauseln den Verbraucher unangemessen
belasten, sind sie gröblich benachteiligend, entschied der Oberste
Gerichtshof (OGH) bereits in der Vergangenheit. In einem aktuellen
Urteil erteilt der OGH nun auch der Praxis der Allianz Elementar
Versicherungs AG eine Absage, alte gesetzwidrige Dauerrabattklauseln
einseitig durch neue zu ersetzen und auf dieser Basis die Rückzahlung
des Dauerrabattes zu verlangen.

Versicherungen gewähren bei langen Vertragsbindungen oft
"Dauerrabatte" von z.B. 20 Prozent auf die jährliche Prämie. Der
Gesetzgeber gibt dem Verbraucher aber nach Ablauf von drei Jahren ein
gesetzliches Kündigungsrecht. Kündigt nun der Versicherungsnehmer
einen langjährig abgeschlossenen Versicherungsvertrag vorzeitig, dann
verlangen die Versicherer häufig die Rückerstattung der gewährten
"Dauerrabatte". Das ist grundsätzlich auch gesetzlich zulässig.

Mehrere konkrete "Dauerrabatt-Rückforderungsklauseln" von
Versicherern beurteilte der OGH in der Vergangenheit allerdings als
gesetzwidrig und unwirksam. So etwa im Jahr 2010 folgende Klausel der
Allianz Elementar Versicherung: "Die angeführte Jahresprämie
beinhaltet die Steuer und einen Rabatt von 20% für eine 10-jährige
Vertragsdauer, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger
Vertragsauflösung verlangen kann." Klauseln wie diese - so der OGH -
stellten ein wirtschaftliches Hindernis für den Verbraucher dar, sein
gesetzliches Kündigungsrecht in Anspruch zu nehmen.

Trotz dieser Entscheidung des OGH verlangte die Allianz Elementar
Versicherung in den vergangenen Jahren bei Altverträgen weiterhin
(geringere) Beträge als "Dauerrabatt-Rückforderung" und berief sich
dabei auf eine ergänzende Vertragsauslegung. Diese Form der
Vertragsauslegung saniert Klauseln und hilft den Unternehmern zu
einer Geltung im gesetzlich zulässigen Rahmen. Für Verbraucher
entstand der Eindruck, als seien sie auch ohne ihre Zustimmung zur
Zahlung der Dauerrabattrückforderung verpflichtet.

Mit dem aktuellen Urteil erteilt der OGH dieser Praxis der Allianz
Elementar Versicherung nun eine klare Absage. "Das Gericht stellt
damit erstmals fest, dass alte gesetzwidrige Dauerrabatt-Klauseln von
der Versicherung nicht einseitig ersetzt werden können", so
VKI-Jurist Mag. Thomas Hirmke. "Die Rückforderungen von Dauerrabatten
auf Basis einer solchen einseitigen Vertragsergänzung ist damit nicht
mehr möglich."

Der VKI geht davon aus, dass die Allianz Versicherung und andere
Versicherungen mit ähnlicher Praxis, die auf Basis einer einseitigen
Vertragsergänzung vorgeschriebenen Beträge nunmehr, zumindest nach
Aufforderung, an die Verbraucher zurückzahlen müssen. Musterbriefe
für die Rückforderungen sind kostenlos auf www.verbraucherrecht.at
abrufbar.

Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at abrufbar.

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