- 09.05.2014, 11:39:41
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Datenschutzrat: Offene Fragen und Anregungen zur B-VG-Novelle betreffend die Informationsfreiheit
Einstimmige Stellungnahme des Datenschutzrates anlässlich seiner 220. Sitzung
Utl.: Einstimmige Stellungnahme des Datenschutzrates anlässlich
seiner 220. Sitzung =
Wien (OTS) - "Der Datenschutzrat sieht im vorgeschlagenen Grundrecht
auf Zugang zu Informationen grundsätzlich ein Spannungsverhältnis zum
Grundrecht auf Datenschutz und weist darauf hin, dass künftig im
Rahmen von Veröffentlichungen und des Rechts auf Informationszugang
eine Interessensabwägung zwischen diesen beiden Grundrechten
vorgenommen werden muss. Jedenfalls setzt das Grundrecht auf
Datenschutz einem umfassenden Informationsaustausch Grenzen", so der
Vorsitzende des Datenschutzrates, Johann Maier, zu einem der
wesentlichen Ergebnisse der 220. Sitzung des Datenschutzrates vom 6.
Mai.
Er betonte, dass dabei auch völkerrechtliche und unionsrechtliche
Verpflichtungen zum Schutz der Privatsphäre zu berücksichtigen seien,
so insbesondere Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 8 der Europäischen
Grundrechte-Charta. "In diesem Sinne ist die vorliegende Novelle zu
überprüfen. Es geht grundsätzlich auch um eine Sicherstellung, dass
es im Zuge von Verfahren zu keinen einander widersprechenden
Entscheidungen verschiedener Spruchkörper kommt", so Maier, der auch
auf die Notwendigkeit hinwies, die dienstrechtlichen
Verschwiegenheitsverpflichtungen auf Bundesebene sowie in den Ländern
neu zu regeln.
Der Vorsitzende des Datenschutzrates betonte die Notwendigkeit, dass
verschiedene vom Datenschutzrat aufgeworfene datenschutzrechtliche
Fragestellungen durch den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes zu
überprüfen seien: "Dazu zählt beispielsweise auch, welche Regeln in
Bezug auf die Einbindung und den Rechtsschutz der Betroffenen im
Sinne des DSG 2000 bei der Anwendung des neuen Art. 22a B-VG gelten.
Wir würden auch gerne wissen, wie das Verhältnis des
Rechtsschutzverfahrens im Rahmen der Informationsfreiheit zum
Verfahren zur Geltendmachung des Rechts auf Geheimhaltung durch einen
Betroffenen zu sehen ist. Und schließlich gilt es auch eindeutig zu
klären, ob Informationen seitens des Informationswerbers von diesem
gewerblich weiterverwendet werden dürfen", sagte Maier.
Hintergrund der Gesetzesinitiative, die auch im Arbeitsprogramm der
Bundesregierung vorgesehen ist, ist eine transparentere und offenere
Gestaltung staatlichen Handelns. Eine Verpflichtung zur
Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie
ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu
Informationen sollen an Stelle der derzeitigen Bestimmungen
hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht treten. Der
aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, dass Informationen von
allgemeinem Interesse seitens exakt definierter öffentlicher Organe
in einer für jedermann zugänglichen Art zu veröffentlichen sind,
soweit nicht eine Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht. Diese
ergibt sich zum Beispiel aus zwingenden außen- und
integrationspolitischen Gründen, im Interesse der nationalen
Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung. Auch die Wahrung
überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, wie etwa
Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, ist zu berücksichtigen.
Informationen können auch zum Schutz des behördlichen
Ermittlungsverfahrens, einer unbeeinflussten Entscheidungsfindung,
der Stabilität des Finanzmarktes oder des Wettbewerbs verwehrt
werden.
Die Stellungnahme des Datenschutzrates anlässlich seiner Sitzung vom
6. Mai 2014 kann auf
http://www.bundeskanzleramt.at/site/6343/default.aspx eingesehen
werden.
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