- 09.05.2014, 09:00:39
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VKI: 9 Klauseln in den BAWAG-PSK "E-Banking"-Bedingungen sind gesetzwidrig
VKI Verbandsklage gegen BAWAG-PSK erfolgreich
Utl.: VKI Verbandsklage gegen BAWAG-PSK erfolgreich =
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im
Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die
E-Banking-Bedingungen der BAWAG PSK. Zahlreiche Kunden führten
Beschwerde darüber, dass in den AGB alle möglichen Risken auf die
Kunden verschoben werden und von den Kunden völlig überzogene
Sorgfaltspflichten verlangt werden. Das Handelsgericht Wien (HG Wien)
hatte neun der zehn beanstandeten Klauseln für gesetzwidrig erklärt.
Das Oberlandesgericht Wien hat nun dieses Urteil bestätigt.
Die BAWAG PSK hatte im Februar 2013 ihre AGBs für das "e-banking"
geändert. Der VKI stellte - aufgrund vermehrter Kundenbeschwerden -
bei einer näheren Prüfung fest, dass zahlreiche Klauseln nicht nur
unverständlich, sondern auch rechtswidrig waren. Insbesondere wurden
den Konsumenten Sicherheitsvorkehrungen aufgebürdet, die keinerlei
gesetzliche Grundlage haben. Der VKI ist daher gegen diese
Bedingungen mit Verbandsklage vorgegangen.
Das OLG Wien teilte nun die Auffassung des Erstgerichtes, dass
folgende Klauseln jedenfalls gröblich benachteiligend sind, da sie
den Konsumenten Verhaltensweisen aufbürden, die auch ein sorgfältiger
Mensch nicht durchführen würde:
- Die selbstständige und regelmäßige ("einmal im Monat") Änderung des
PIN-Codes
- Verbot der Eingabe von Identifikationsmerkmalen und TANs auf
fremden Websites (dies gilt vor allem auch, wenn es sich um
betrügerische Websites handelt und der Kunde irrtümlich meint, er sei
auf einer Website der Bank).
- Verpflichtung, bei abweichenden Daten in den von der Bank
übermittelten SMS die Bank unverzüglich zu verständigen
- Sofortige Löschung von SMS nach Übermittlung
Auch ein gänzlicher Haftungsausschluss für Schäden, die durch
Netzwerkanbieter entstehen, auch wenn diese als Erfüllungsgehilfen
der Bank tätig werden, wurde als gesetzwidrig angesehen. Bei
Verwendung einer APP wurde der Konsument dazu verpflichtet, seine APP
sowie sein Betriebssystem des mobilen Endgerätes immer auf dem
"neuesten Stand" zu halten. Hier sah das Gericht nicht nur eine
Intransparenz der Klausel, sondern auch eine unzulässige
Risikoüberwälzung auf den Kunden.
Weiters ist es nicht ausreichend, dass die Bank wichtige
Mitteilungen (z.B. Kreditkarten-abrechnungen, Kontonachrichten,
Änderungsmitteilungen) dem Kunden lediglich durch die Abrufbarkeit
oder Übermittlung elektronisch im Wege des "e-banking" zur Verfügung
stellt. Hier sah es das Gericht als nicht in allen denkbaren Fällen
gewährleistet, dass die Information tatsächlich zum Kunden gelangt.
"Die Banken neigen dazu, im Online-Banking für die Kunden alle nur
denkbaren Sorgfaltspflichten zu erfinden und das Risiko von Fehlern
im System auf die Kunden zu überwälzen. Die vorliegenden Urteile
setzen dieser konsumentenunfreundlichen Vorgangsweise klaren
Grenzen", freut sich Mag. Jennifer Wassermann, zuständige Juristin im
Bereich Recht des VKI.
Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar.
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