- 08.05.2014, 09:00:36
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- OTS0021 OTW0021
Automatische Umstellung auf elektronische Rechnung bei T-Mobile unzulässig
VKI mit Verbandsklage auch in zweiter Instanz erfolgreich
Utl.: VKI mit Verbandsklage auch in zweiter Instanz erfolgreich =
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist im
Auftrag des Sozialministeriums gegen die Praxis von T-Mobile
vorgegangen, Kunden automatisch auf Onlinerechnung umzustellen und
ihnen nur die Möglichkeit zu bieten, dieser Vorgangsweise
ausdrücklich zu widersprechen. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien)
hat die Rechtsansicht des VKI bestätigt. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig.
Anfang des Jahres 2013 übermittelte T-Mobile rund 172.000 Kunden
der Marken T-Mobile und tele.ring eine (letzte) Papierrechnung mit
dem provokanten Slogan ""Mit der Papierrechnung wird abgerechnet -
Die T-Mobile Onlinerechnung ist da." Weiters gab es die zusätzliche
Information, dass man ab sofort die Rechnung ausschließlich
elektronisch erhalte. Das sei praktisch und schone die Umwelt. Auf
ausdrücklichen Wunsch könne man die Papierrechnung behalten. Mit
dieser Vorgehensweise wurden die Kunden daher gezwungen, aktiv der
Umstellung zu widersprechen, wenn sie weiterhin die Papierrechnung
beziehen wollten.
Diese Vorgehensweise ist unzulässig und der VKI hat im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums auf Unterlassung der Klauseln,
Unterlassung der Vorgehensweise und auch auf Unterlassung nach dem
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geklagt. Das Oberlandesgericht
Wien bestätigte in zweiter Instanz die Rechtsansicht des VKI, die
Klauseln und die Vorgehensweise sind zu unterlassen. Das Urteil ist
nicht rechtskräftig.
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht ein Wahlrecht des Kunden
auf Onlinerechnung oder Papierrechnung bei Vertragsabschluss vor, das
nicht ausgeschlossen werden darf. Ein Recht eines
Telekommunikationsbetreibers, nachträglich einseitig die Art der
Rechnungsübermittlung zu ändern und dem Kunden lediglich ein
Widerspruchsrecht bzw eine Abwahlmöglichkeit einzuräumen, sieht das
Gesetz hingegen nicht vor. Außerdem verstößt dieses Vorgehen gegen §
25 Abs 3 TKG, wonach der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht
hat, wenn die AGB nicht ausschließlich begünstigend geändert werden.
Der Hinweis, dass der Kunde ohne Abgabe einer ausdrücklichen
Erklärung keinen weiteren Anspruch auf die Übermittlung einer
Papierrechnung hat, ist daher rechtswidrig.
"Es ist davon auszugehen, dass nun alle
Telekommunikationsbetreiber im Sinne dieser Entscheidung ihren Kunden
das Wahlrecht auf die Papierrechnung oder die Onlinerechnung
überlassen, wie es das Gesetz vorsieht", hofft Mag. Maria Ecker,
zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.
Das Urteil ist kostenlos unter www.verbraucherrecht.at abrufbar.
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