• 02.05.2014, 08:59:51
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VKI: Gerichte untersagen reihenweise gesetzwidrige Klauseln bei Kreditkarten und Handyzahlen

VKI gewinnt Verbandsklagen gegen Diners Club, PayLife und Paybox

Utl.: VKI gewinnt Verbandsklagen gegen Diners Club, PayLife und
Paybox =

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt -
im Auftrag des Sozialministeriums (Diners Club und PayLife) bzw. der
Arbeiterkammer Kärnten (Paybox) - Verbandsklagen gegen drei
Zahlungsdiensteanbieter wegen unzulässiger Klauseln in deren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nun liegen Entscheidungen des
Handelsgerichtes Wien (PayLife) und des OLG Wien als Berufungsgericht
(Diners Club und Paybox) vor. Nahezu alle vom VKI eingeklagten
typischen Klauseln im Zahlungsverkehr mit Karten oder mit dem Handy
wurden von den Gerichten als gesetzwidrig und nichtig angesehen. Alle
drei Urteile sind nicht rechtskräftig.

Der VKI hat in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
Zahlungsdiensteanbieter Diners Club, PayLife und Paybox zahlreiche
gesetzwidrige Klauseln gefunden und mit Verbandsklage bekämpft. In
den letzten Tagen sind gleich drei Urteile ergangen, die dem VKI
weitgehend Recht geben.

In den AGB von Diners Club widerspricht etwa eine Klausel, die
vorsieht, dass ein Fremdwährungsumsatz zu jenem Wechselkurs
umgerechnet wird, der auf der Homepage des Unternehmens aufscheint,
dem Gebot der Neutralität bei der Umrechnung von Fremdwährungen.

Weiters wurden Mahnspesen, die - so die Klausel - auch unbhängig
von einem Verschulden des Kunden bei Zahlungsverzug kassiert werden
können, als gesetzwidrig angesehen.

Auch der Ausschluss der Haftung von Diners Club für reine
Vermögensschäden des Kunden ist gesetzwidrig.

In den AGB von PayLife sah das Gericht die Frist von 42 Tagen für
eine Reklamation nach Durchführung von Transaktionen als zu kurz an.
Nach dem Zahlungsdienstegesetz muss der Nutzer einen nicht von ihm
autorisierten Zahlungsvorgang unverzüglich (nach Feststellung!)
melden, maximal hat er aber dafür 13 Monate Zeit.

Weiters sah das Gericht eine Verjährung der Ansprüche des
Karteninhabers binnen eines Jahres als gesetzwidrig an. Auch der
Ausschluss der Möglichkeit, die Karte zu sperren, wurde vom Gericht
gekippt.

Die AGB von Paybox haben bei den Kunden im Herbst 2013 für
Aufregung gesorgt. Gestützt auf eine "Verschweigungsklausel"
versuchte Paybox die Kunden durch Schweigen auf eine zugesendete SMS
in neue und letztlich entgeltliche Vertragsverhältnisse zu zwingen.
Das OLG Wien bestätigt nun die Sicht des VKI, dass die entsprechende
Klausel gesetzwidrig und unwirksam ist (weil sie viel zu weit
formuliert war). Die Folge ist, dass sich Paybox nicht auf die
Klausel berufen kann und diese Vertragsänderungen daher unwirksam
sind. Paybox ist dabei, nunmehr mit seinen Kunden ausdrücklich (ohne
Verschweigen) neue Verträge abzuschließen.

"Das Zahlungsdienstegesetz ist am 1.11.2009 in Kraft getreten. Es
ist eine Schande, dass 2014 immer noch vor Gericht erstritten werden
muss, dass sich die Zahlungsdienstleister an diese gesetzlichen
Vorgaben halten", sagt Mag. Jennifer Wassermann, zuständige Juristin
im VKI. "Besonders erfreulich ist auch, dass die Gerichte die
schrankenlose Änderung von Klauseln und Entgelten durch Schweigen der
Kunden nicht zulassen."

Die Urteile sind nicht rechtskräftig und sind auf
www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI

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