• 21.02.2014, 09:11:13
  • /
  • OTS0025 OTW0025

Radio-Programmbeschwerde: ORF-Radios können doch nicht einfach machen was sie wollen!

Wien (OTS) - Geht es nach der Entscheidung der KommAustria in der
sogenannten "Radio-Programm-Beschwerde", so darf sich der
öffentlich-rechtliche Rundfunk freuen. Denn mit ihrem gestern,
20.2.2014, den Verfahrensparteien zugestellten Bescheid stellt die
KommAustria dem ORF praktisch einen Persilschein für die Gestaltung
seiner Hörfunkprogramme aus: So soll es etwa gänzlich dem ORF
überlassen bleiben, welchen Anteil Musik- bzw. Wortbeiträge in seinen
Hörfunkprogrammen einnehmen. Und: Es gibt auch keinerlei
Mindesterwartung, was den Anteil von Information, Kultur oder Sport
am Hörfunkprogramm betrifft. "Das kann ja wohl weder im Interesse der
Gebührenzahler noch im Interesse des Radiowettbewerbs der Weisheit
letzter Schluss sein" kommentiert Klaus Schweighofer,
Vorstandsvorsitzender des VÖP und Vorstand der Styria Media Group,
den KommAustria-Bescheid. "Wenn das ORF-Gesetz derart löchrig ist,
dass es nicht einmal so grundlegende Fragen klärt, muss es sobald als
möglich saniert werden", so die unverblümte Forderung an die
österreichische Medienpolitik.

Der Hintergrund des heutigen KommAustria-Bescheids ist eine
gemeinsame Beschwerde privater Radioveranstalter vom 19.9.2013 -
unter anderem von Kronehit, Antenne Kärnten und Steiermark, Life
Radio sowie zahlreicher weiterer regionaler Hörfunkveranstalter - die
zahlreiche wettbewerblich relevante Missverhältnisse im
Hörfunkprogramm des ORF, insbesondere im Programm von Ö3, aufgriffen
und im Hinblick auf eine mangelhafte Erfüllung des
öffentlich-rechtlichen Auftrags beanstandeten.

Geht es allerdings nach der KommAustria so ist z.B. ein Wortanteil
am Ö3-Programm von nur 17% gänzlich unproblematisch, ja, er könnte
sogar noch viel tiefer liegen. Denn das Gesetz definiert explizit
keinen Mindestwortanteil, und implizit konnte die KommAustria auch
keinen Mindestanteil herauslesen. Ähnlich verhält es sich mit der
Frage nach einem Mindestanteil einzelner Programmkategorien am
Gesamtprogramm, denn immerhin verlangt das ORF-Gesetz ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen Informations-, Kultur-,
Unterhaltungs- und Sportinhalten. Und schließlich wird unter Verweis
auf den (behaupteten) historischen Willen des Gesetzgebers,
festgehalten, dass Musik weder als Unterhaltung noch als Kultur zu
werten ist, sondern für die Frage der Ausgewogenheit des
Hörfunkprogramms gänzlich außer Betracht zu lassen ist.

"Aus meiner Sicht sind nur folgende Szenarien denkbar", so
abschließend Klaus Schweighofer: "Entweder die KommAustria
interpretiert das Gesetz falsch, dann müsste uns das neue
Bundesverwaltungsgericht oder spätestens der VwGH Recht geben. Oder
aber: Auch die Höchstgerichte kommen zum Schluss, dass das ORF-Gesetz
löchrig ist. Dann muss der Gesetzgeber handeln. Tut er das nicht, so
haben wir ein europarechtliches Problem: Denn eines ist klar: Brüssel
verlangt - zum Schutz von Wettbewerb und Öffentlichkeit - dass der
besondere (öffentlich-rechtliche) Auftrag zweifelsfrei und klar vom
Gesetzgeber definiert wird. Wird er das nicht, verstößt der
Gesetzgeber schon allein dadurch gegen EU-Recht".

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | VOP

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel