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Gesundheitsminister Stöger soll für Verfassungskonformität bei ELGA sorgen

Vollversammlung der Ärztekammer für Wien fällt mehrheitlichen Beschluss - Empfehlung an Patienten, ab 1. Jänner 2014 hinauszuoptieren

Wien (OTS) - In einer mit großer Mehrheit beschlossenen Resolution hat die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien gestern, Dienstag, Abend Gesundheitsminister Alois Stöger aufgefordert, dringend für eine ELGA-Verordnung zu sorgen, die allen datenschutz- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben entspricht. Hintergrund dazu ist ein kürzlich bekannt gewordenes Gutachten von Heinz Mayer, das schwere verfassungsmäßige Bedenken gezeigt hat. ****

Der Entwurf zur ELGA-Verordnung sieht unter anderem vor, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Aufgaben der Widerspruchsstelle wahrzunehmen hat. Damit delegiert das Gesundheitsministerium eine behördliche Aufgabe an den Hauptverband, wofür eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Eine solche findet sich aber weder im ASVG noch im ELGA-Gesetz. Mayer weist in seinem Gutachten darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof speziell bei der Begründung behördlicher Zuständigkeiten eine "sehr genaue gesetzliche Bestimmtheit als erforderlich ansieht". Diese aber ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, womit laut Mayer die behördliche Ermächtigung in der ELGA-Verordnung "zu ungenau und daher verfassungswidrig" ist.

Ein weiteres gravierendes verfassungsrechtliches Problem ist die geplante ELGA-Ombudsstelle. Hier sieht der Entwurf vor, dass der Gesundheitsminister die ELGA-Ombudsstelle im Wege der Patientenanwälte in den Ländern zu betreiben hat. Mit den jeweiligen Rechtsträgern habe der Minister dann entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Auch dieser Passus im Entwurf ist laut Mayer gesetzwidrig. Denn einerseits fehlen die gesetzlichen Grundlagen dafür, dass der Gesundheitsminister seine Kompetenz zum Betrieb der Ombudsstelle durch Inanspruchnahme von Landesorganen ausübt. Andererseits ist aber auch in diesem Punkt mehr als fraglich, ob eine derartige gesetzliche Regelung überhaupt der Verfassung entspricht. Da die Zuständigkeitsbereiche zwischen Bund und Ländern strikt getrennt sind, ist nicht erkennbar, auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage eine derartige Regelung beruhen könnte.

Und schließlich sieht die ELGA-Verordnung vor, dass Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln Daten enthalten dürfen, die so im ELGA-Gesetz nicht enthalten sind. Die betrifft insbesondere die Einnahmeregeln, Zusatzinformationen sowie die verordnete und abgegebene Packungsanzahl. Diese Entwurfsbestimmungen entbehren -einmal mehr - einer gesetzlichen Deckung und verstoßen damit neuerlich gegen geltendes Verfassungs- und Datenschutzrecht.

Die Ärztekammer rät daher allen Patienten, ab 1. Jänner 2014 aus ELGA hinauszuoptieren, bis sichergestellt ist, dass alle in der ELGA-Verordnung enthaltenen Bestimmungen den datenschutz- und verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Davon unberührt bleibt die grundsätzliche Forderung der Ärztekammer nach einer zukünftigen Opt-in-Regelung, dass also Patienten aktiv ihrer Teilnahme an ELGA zustimmen, statt erst mühsam hinauszuoptieren. (hpp)

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Ärztekammer für Wien - Pressestelle
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