• 11.12.2013, 09:11:45
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  • OTS0028 OTW0028

Gesundheitsminister Stöger soll für Verfassungskonformität bei ELGA sorgen

Vollversammlung der Ärztekammer für Wien fällt mehrheitlichen Beschluss - Empfehlung an Patienten, ab 1. Jänner 2014 hinauszuoptieren

Utl.: Vollversammlung der Ärztekammer für Wien fällt mehrheitlichen
Beschluss - Empfehlung an Patienten, ab 1. Jänner 2014
hinauszuoptieren =

Wien (OTS) - In einer mit großer Mehrheit beschlossenen Resolution
hat die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien gestern, Dienstag,
Abend Gesundheitsminister Alois Stöger aufgefordert, dringend für
eine ELGA-Verordnung zu sorgen, die allen datenschutz- und
verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben entspricht.
Hintergrund dazu ist ein kürzlich bekannt gewordenes Gutachten von
Heinz Mayer, das schwere verfassungsmäßige Bedenken gezeigt hat. ****

Der Entwurf zur ELGA-Verordnung sieht unter anderem vor, dass der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die
Aufgaben der Widerspruchsstelle wahrzunehmen hat. Damit delegiert das
Gesundheitsministerium eine behördliche Aufgabe an den Hauptverband,
wofür eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Eine solche findet
sich aber weder im ASVG noch im ELGA-Gesetz. Mayer weist in seinem
Gutachten darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof speziell bei
der Begründung behördlicher Zuständigkeiten eine "sehr genaue
gesetzliche Bestimmtheit als erforderlich ansieht". Diese aber ist im
gegenständlichen Fall nicht gegeben, womit laut Mayer die behördliche
Ermächtigung in der ELGA-Verordnung "zu ungenau und daher
verfassungswidrig" ist.

Ein weiteres gravierendes verfassungsrechtliches Problem ist die
geplante ELGA-Ombudsstelle. Hier sieht der Entwurf vor, dass der
Gesundheitsminister die ELGA-Ombudsstelle im Wege der
Patientenanwälte in den Ländern zu betreiben hat. Mit den jeweiligen
Rechtsträgern habe der Minister dann entsprechende Vereinbarungen zu
schließen. Auch dieser Passus im Entwurf ist laut Mayer gesetzwidrig.
Denn einerseits fehlen die gesetzlichen Grundlagen dafür, dass der
Gesundheitsminister seine Kompetenz zum Betrieb der Ombudsstelle
durch Inanspruchnahme von Landesorganen ausübt. Andererseits ist aber
auch in diesem Punkt mehr als fraglich, ob eine derartige gesetzliche
Regelung überhaupt der Verfassung entspricht. Da die
Zuständigkeitsbereiche zwischen Bund und Ländern strikt getrennt
sind, ist nicht erkennbar, auf welcher verfassungsrechtlichen
Grundlage eine derartige Regelung beruhen könnte.

Und schließlich sieht die ELGA-Verordnung vor, dass Datensätze zur
Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln Daten enthalten dürfen, die
so im ELGA-Gesetz nicht enthalten sind. Die betrifft insbesondere die
Einnahmeregeln, Zusatzinformationen sowie die verordnete und
abgegebene Packungsanzahl. Diese Entwurfsbestimmungen entbehren -
einmal mehr - einer gesetzlichen Deckung und verstoßen damit
neuerlich gegen geltendes Verfassungs- und Datenschutzrecht.

Die Ärztekammer rät daher allen Patienten, ab 1. Jänner 2014 aus
ELGA hinauszuoptieren, bis sichergestellt ist, dass alle in der
ELGA-Verordnung enthaltenen Bestimmungen den datenschutz- und
verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Davon unberührt bleibt
die grundsätzliche Forderung der Ärztekammer nach einer zukünftigen
Opt-in-Regelung, dass also Patienten aktiv ihrer Teilnahme an ELGA
zustimmen, statt erst mühsam hinauszuoptieren. (hpp)

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