• 05.12.2013, 09:45:19
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  • OTS0053 OTW0053

ELGA: Schwere verfassungsrechtliche Bedenken am Entwurf zur Verordnung

Ärztekammer sieht sich durch neues Gutachten in ihren Bedenken bestätigt

Utl.: Ärztekammer sieht sich durch neues Gutachten in ihren Bedenken
bestätigt =

Wien (OTS) - Hinsichtlich der Implementierung der Elektronischen
Gesundheitsakte (ELGA) dürften schon bald massive Probleme auf das
Gesundheitsministerium beziehungsweise die ELGA-GmbH zukommen: In
insgesamt drei Punkten des Entwurfs zur neuen ELGA-Verordnung des
Gesundheitsministers hat der bekannte Wiener Verfassungsrechtler
Heinz Mayer schwere verfassungsmäßige Bedenken geäußert. Betroffen
davon sind die geplante ELGA-Widerspruchstelle, die ELGA-Ombudsstelle
sowie die Regelung optionaler Daten bei der E-Medikation. ****

So sieht der Entwurf zur ELGA-Verordnung vor, dass der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die
Aufgaben der Widerspruchsstelle wahrzunehmen hat. Damit delegiert das
Gesundheitsministerium eine behördliche Aufgabe an den Hauptverband,
wofür eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Eine solche findet
sich laut Mayer aber weder im ASVG noch im ELGA-Gesetz.

Mayer weist in seinem, im Auftrag der Wiener Ärztekammer
erstellten, Gutachten darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof
speziell bei der Begründung behördlicher Zuständigkeiten eine "sehr
genaue gesetzliche Bestimmtheit als erforderlich ansieht". Diese sei,
so Mayer, im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Mayers
Schlussfolgerung: Die behördliche Ermächtigung in der ELGA-Verordnung
ist "zu ungenau und daher verfassungswidrig".

"Im verfassungsrechtlichen Rechtsquellenkatalog nicht
vorgesehen"

Ein weiteres gravierendes verfassungsrechtliches Problem sieht
Mayer bei der geplanten ELGA-Ombudsstelle. Hier sieht der Entwurf
vor, dass der Gesundheitsminister die ELGA-Ombudsstelle im Wege der
Patientenanwälte in den Ländern zu betreiben hat. Mit den jeweiligen
Rechtsträgern habe der Minister dann entsprechende Vereinbarungen zu
schließen.

Auch dieser Passus im Entwurf ist laut Mayer gesetzwidrig.
Einerseits fehlten die gesetzlichen Grundlagen dafür, dass der
Gesundheitsminister seine Kompetenz zum Betrieb der Ombudsstelle
durch Inanspruchnahme von Landesorganen ausübe. Andererseits sei auch
in diesem Punkt "mehr als fraglich", ob eine derartige gesetzliche
Regelung überhaupt der Verfassung entspreche. "Da die
Zuständigkeitsbereiche zwischen Bund und Ländern strikt getrennt
sind, ist nicht erkennbar, auf welcher verfassungsrechtlichen
Grundlage eine derartige Regelung beruhen könnte", so Mayer. Bei der
Vereinbarung einer Zuständigkeit per Vertrag handle es sich für ihn
um eine Rechtsform, die "im verfassungsrechtlichen
Rechtsquellenkatalog nicht vorgesehen ist".

Und schließlich übt Mayer auch bei der Frage von optionalen Daten
in der E-Medikation schwere Rechtskritik. Die ELGA-Verordnung sieht
vor, dass Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln
Daten enthalten dürfen, die so im ELGA-Gesetz nicht enthalten sind.
Die betrifft insbesondere die Einnahmeregeln, Zusatzinformationen
sowie die verordnete und abgegebene Packungsanzahl.

Auch diese Entwurfsbestimmungen entbehren laut Mayer einer
gesetzlichen Deckung und verstoßen seiner Meinung nach gegen
geltendes Verfassungs- und Datenschutzrecht.

Verordnung muss komplett neu aufgesetzt werden

Für die Ärztekammer ist dies ein weiterer Beleg dafür, wie
unüberlegt die Politik an die Realisierung von ELGA herangegangen
ist. Ärztekammerpräsident Thomas Szekeres: "Wir haben von Anfang an
auf unsere diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken
hingewiesen. Nun hat ein unabhängiges Gutachten eines renommierten
Verfassungsrechtlers unsere Bedenken eindeutig bestätigt."

Vom Gesundheitsministerium erwartet sich Szekeres nun die
komplette Neuaufsetzung der ELGA-Verordnung. "Es kann nicht sein,
dass die Ärzteschaft in ein System gezwungen wird, dass aus
rechtlicher Sicht an allen Ecken und Enden mit verfassungsrechtlichen
Bedenken gespickt ist", so Szekeres. (hpp)

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