ELGA: Schwere verfassungsrechtliche Bedenken am Entwurf zur Verordnung
Ärztekammer sieht sich durch neues Gutachten in ihren Bedenken bestätigt
Wien (OTS) - Hinsichtlich der Implementierung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) dürften schon bald massive Probleme auf das Gesundheitsministerium beziehungsweise die ELGA-GmbH zukommen: In insgesamt drei Punkten des Entwurfs zur neuen ELGA-Verordnung des Gesundheitsministers hat der bekannte Wiener Verfassungsrechtler Heinz Mayer schwere verfassungsmäßige Bedenken geäußert. Betroffen davon sind die geplante ELGA-Widerspruchstelle, die ELGA-Ombudsstelle sowie die Regelung optionaler Daten bei der E-Medikation. ****
So sieht der Entwurf zur ELGA-Verordnung vor, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Aufgaben der Widerspruchsstelle wahrzunehmen hat. Damit delegiert das Gesundheitsministerium eine behördliche Aufgabe an den Hauptverband, wofür eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Eine solche findet sich laut Mayer aber weder im ASVG noch im ELGA-Gesetz.
Mayer weist in seinem, im Auftrag der Wiener Ärztekammer erstellten, Gutachten darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof speziell bei der Begründung behördlicher Zuständigkeiten eine "sehr genaue gesetzliche Bestimmtheit als erforderlich ansieht". Diese sei, so Mayer, im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Mayers Schlussfolgerung: Die behördliche Ermächtigung in der ELGA-Verordnung ist "zu ungenau und daher verfassungswidrig".
"Im verfassungsrechtlichen Rechtsquellenkatalog nicht vorgesehen"
Ein weiteres gravierendes verfassungsrechtliches Problem sieht Mayer bei der geplanten ELGA-Ombudsstelle. Hier sieht der Entwurf vor, dass der Gesundheitsminister die ELGA-Ombudsstelle im Wege der Patientenanwälte in den Ländern zu betreiben hat. Mit den jeweiligen Rechtsträgern habe der Minister dann entsprechende Vereinbarungen zu schließen.
Auch dieser Passus im Entwurf ist laut Mayer gesetzwidrig. Einerseits fehlten die gesetzlichen Grundlagen dafür, dass der Gesundheitsminister seine Kompetenz zum Betrieb der Ombudsstelle durch Inanspruchnahme von Landesorganen ausübe. Andererseits sei auch in diesem Punkt "mehr als fraglich", ob eine derartige gesetzliche Regelung überhaupt der Verfassung entspreche. "Da die Zuständigkeitsbereiche zwischen Bund und Ländern strikt getrennt sind, ist nicht erkennbar, auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage eine derartige Regelung beruhen könnte", so Mayer. Bei der Vereinbarung einer Zuständigkeit per Vertrag handle es sich für ihn um eine Rechtsform, die "im verfassungsrechtlichen Rechtsquellenkatalog nicht vorgesehen ist".
Und schließlich übt Mayer auch bei der Frage von optionalen Daten in der E-Medikation schwere Rechtskritik. Die ELGA-Verordnung sieht vor, dass Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln Daten enthalten dürfen, die so im ELGA-Gesetz nicht enthalten sind. Die betrifft insbesondere die Einnahmeregeln, Zusatzinformationen sowie die verordnete und abgegebene Packungsanzahl.
Auch diese Entwurfsbestimmungen entbehren laut Mayer einer gesetzlichen Deckung und verstoßen seiner Meinung nach gegen geltendes Verfassungs- und Datenschutzrecht.
Verordnung muss komplett neu aufgesetzt werden
Für die Ärztekammer ist dies ein weiterer Beleg dafür, wie unüberlegt die Politik an die Realisierung von ELGA herangegangen ist. Ärztekammerpräsident Thomas Szekeres: "Wir haben von Anfang an auf unsere diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen. Nun hat ein unabhängiges Gutachten eines renommierten Verfassungsrechtlers unsere Bedenken eindeutig bestätigt."
Vom Gesundheitsministerium erwartet sich Szekeres nun die komplette Neuaufsetzung der ELGA-Verordnung. "Es kann nicht sein, dass die Ärzteschaft in ein System gezwungen wird, dass aus rechtlicher Sicht an allen Ecken und Enden mit verfassungsrechtlichen Bedenken gespickt ist", so Szekeres. (hpp)
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