- 13.08.2013, 09:47:02
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VKI: Werbung von Pearle zu 100 Euro-Rabatt ist irreführend
OGH verlangt ausreichende Deutlichkeit von aufklärenden Hinweisen
Utl.: OGH verlangt ausreichende Deutlichkeit von aufklärenden
Hinweisen =
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging
gegen Pearle Österreich GmbH wegen irreführender Werbung vor. Die
Firma hatte in einem ihrer TV-Werbespots eine Rabattaktion beworben.
Dass dieser Rabatt in der Höhe von EUR 100 tatsächlich nur bei
Überschreitung eines bestimmten Mindestpreises gewährt wird, war zwar
in kleingedruckter Schrift angegeben. Im Zusammenhang mit der Aktion
"Sparen Sie jetzt 100" wurde die Einschränkung jedoch nicht
ausreichend deutlich kommuniziert. Der OGH sieht die Werbung daher
als irreführend an.
Im Februar und März 2012 bewarb Pearle in einem TV-Werbespot eine
Preisnachlassaktion: "Sparen Sie jetzt 100", war in großer Schrift zu
lesen, wobei die Angabe "100,-" stark hervorgehoben war. Unterhalb
der Aktion stand kleingedruckt folgende Einschränkung: "gültig beim
Kauf einer optischer Brille (Fassung + Gläser) ab 200,-". Sowohl das
Angebot als auch die Einschränkung wurden zeitgleich für vier
Sekunden eingeblendet. Der Text wurde durch folgende Ansage
begleitet: "Sparen Sie jetzt 100 EUR und mehr bei jeder Brille! 100 x
in Österreich!"
Die Einschränkung trat aufgrund der geringen Schriftgröße vollkommen
in den Hintergrund. Auch akustisch wurde an keiner Stelle darauf
hingewiesen. Nach Ansicht des VKI ist ein solcher einschränkender
kleingedruckter Hinweis nicht deutlich genug. Er klagte Pearle daher
auf Unterlassung wegen irreführender Werbung. Der OGH hat der Klage
nun stattgegeben.
Das Gericht weist darauf hin, dass ein einschränkender Hinweis
auffällig genug sein muss, um eine Täuschung durch eine Werbeaussage
zu verhindern. In dem Zusammenhang schenkte der OGH auch dem Umstand
Beachtung, dass der optisch hervorgehobene 100 EUR-Rabatt durch einen
Begleittext akustisch unterstrichen wurde. Der aufklärende Hinweis
dagegen wurde dem Publikum akustisch nicht zur Kenntnis gebracht
(vergleichbar etwa den gesprochenen Hinweisen auf
Gebrauchsinformation, Arzt und Apotheker bei Arzneimittelwerbung).
"Es ist erfreulich, dass der OGH festhält, dass Einschränkungen in
Werbeaussagen deutlich hervorgehoben werden müssen", sagt Mag. Nadya
Böhsner, Juristin im Bereich Recht des VKI. "Blickfangartige Angaben
in der Werbung dürfen das Publikum nicht täuschen."
Das Urteil ist kostenlos auf www.verbraucherrecht.at abrufbar.
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