• 04.06.2013, 17:38:34
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  • OTS0289 OTW0289

BMF: Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden

Finanzministerium informiert über steuerliche Maßnahmen und Erleichterungen anlässlich der Hochwasserkatastrophe

Utl.: Finanzministerium informiert über steuerliche Maßnahmen und
Erleichterungen anlässlich der Hochwasserkatastrophe =

Wien (OTS) - Das Hochwasser hat Österreich seit einigen Tagen fest im
Griff. Machtlos stehen die Menschen Naturkatastrophen wie dieser
gegenüber. Während das wahre Ausmaß der Schäden derzeit nur erahnt
werden kann, sind zahlreiche freiwillige Helferinnen und Helfer
bereits seit Tagen rund um die Uhr im Einsatz. Betroffene wurden
geborgen und versorgt, Notunterkünfte mussten bereitgestellt werden
und die Reinigungs- und Wiederaufbauarbeiten konnten in einigen
Gebieten bereits begonnen werden.

Die Österreicher zeigen ihre Solidarität aber nicht nur durch ihr
freiwilliges Engagement, sondern vor allem auch durch ihre großzügige
Spendenbereitschaft. Damit sich die Menschen in dieser schweren Zeit
nicht auch noch über die bürokratischen Folgen der Katastrophe Sorgen
machen müssen, informiert das Finanzministerium über mögliche
steuerliche Maßnahmen und Vergünstigungen sowohl für Betroffene als
auch für jene, die durch ihre Spende einen wertvollen Beitrag im
Sinne der Verantwortungsgesellschaft leisten.

Von folgenden steuerlichen Erleichterungen und Befreiungen können die
Betroffen im Bereich der Ertragssteuern, der Gebühren und
Bundesverwaltungsabgaben, der Steuernachzahlungen sowie im Bereich
der Grunderwerbssteuer Gebrauch machen:

Ertragsteuern:

- Freiwillige Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von
Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei.
- Spenden aus dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zur
Hilfestellung in Katastrophenfällen sind abzugsfähig, wenn der
Spendenempfänger zum Zeitpunkt der Spende eine nach § 4a
Einkommensteuergesetz (EStG) spendenbegünstigte Körperschaft ist
(d.h. auf der Liste der begünstigten Spendenorganisationen
eingetragen ist).
- Geldspenden aus dem Betriebs- und Privatvermögen an die
freiwillige Feuerwehr sind gemäß § 4a Abs. 6 EStG als
Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen
gilt das auch für Sachspenden.
- Sachhilfen und Geldhilfen bei Katastrophenfällen nach § 4 Abs. 4 Z
9 EStG sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands bei Vorliegen
eines entsprechenden Werbeaufwandes (z.B. Berichterstattung in
regionalen und/oder überregionalen Medien; Darstellung auf der
Firmenwebsite) als Betriebsausgaben abzugsfähig.
- Abzugsfähigkeit von Katastrophenschäden als außergewöhnliche
Belastung im Privatbereich:
Sämtliche Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren
Katastrophenfolgen sowie für katastrophenbedingt nachbeschaffte
Vermögenswerte sind ohne Selbstbehalt steuerlich absetzbar, soweit
sie nicht durch Subventionen und Spenden abgedeckt sind.
Die Ersatzbeschaffung von Wohnungen, Wohnhäusern,
Einrichtungsgegenständen, Elektro-, Haushalts- und Küchengeräten,
Kleidung, Geschirr und persönlichen Gegenständen können bis zum
nachgewiesenen Neuwert (tatsächliches Ausmaß laut Rechnung) der
zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden, PKWs bis zu Höhe des
Zeitwerts. Nicht abzugsfähig sind allerdings Ersatzbeschaffungen im
Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz. (Hinweise dazu finden sich in
den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 838 - 838g)
- Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Beseitigung
von Katastrophenschäden kann durch einen eigenen Freibetragsbescheid
für das laufende Kalenderjahr vorgezogen werden.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben:

- Gemäß § 35 Abs. 5 Gebührengesetz (GebG) sind keine Gebühren bei
folgenden Tatbeständen zu entrichten, sofern sie auf eine Katastrophe
(insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden) zurückzuführen sind:
- Ersatzausstellung gebührenpflichtiger Schriften
- Schriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und -bereinigung
- Bestandverträgen im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung
(Anm: Für Darlehens- und Kreditverträge fallen seit 1.1.2011 generell
keine Gebühren mehr an)
- Gemäß § 78a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind
Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden veranlasst worden sind,
von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen:

Insbesondere:
- Kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug
- Kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten
Fristversäumnissen
- Fristerstreckung bei Anträgen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen
bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 45 Abs. 5 EStG)

Absehen von Grunderwerbsteuer bei Absiedelung:

- Es besteht (wie bereits in der Vergangenheit gemacht) die
Möglichkeit, das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und
Glücksspiel anzuweisen, gemäß § 206 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO)
von der Erhebung der Grunderwerbsteuer für den Ersatzerwerb eines
Grundstückes durch den Eigentümer eines von einer
Hochwasserkatastrophe betroffenen Grundstückes zum Zweck der
Absiedelung unter bestimmten Voraussetzungen Abstand zu nehmen.

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