- 03.06.2013, 09:16:52
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- OTS0034 OTW0034
Automatische Umstellung auf elektronische Rechnung bei T-Mobile unzulässig
VKI mit Verbandsklage bei HG Wien erfolgreich
Utl.: VKI mit Verbandsklage bei HG Wien erfolgreich =
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist im
Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen die Praxis von
T-Mobile vorgegangen, Kunden automatisch auf Onlinerechnung
umzustellen und ihnen nur die Möglichkeit zu bieten, dieser
Vorgangsweise ausdrücklich zu widersprechen. Das Handelsgericht Wien
(HG Wien) hat die Rechtsansichten des VKI bestätigt. Das Urteil ist
nicht rechtskräftig.
Anfang des Jahres 2013 übermittelte T-Mobile rund 172.000 Kunden
der Marken T-Mobile und tele.ring eine (letzte) Papierrechnung mit
dem provokanten Slogan ""Mit der Papierrechnung wird abgerechnet -
Die T-Mobile Onlinerechnung ist da." Weiters gab es die zusätzliche
Information, dass man ab sofort die Rechnung ausschließlich
elektronisch erhalte. Das sei praktisch und schone die Umwelt. Auf
ausdrücklichen Wunsch könne man die Papierrechnung behalten. Mit
dieser Vorgehensweise wurden die Kunden daher gezwungen, aktiv der
Umstellung zu widersprechen, wenn sie weiterhin die Papierrechnung
beziehen wollten.
Diese Vorgehensweise ist unzulässig und der VKI hat im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums auf Unterlassung der Klauseln,
Unterlassung der Vorgehensweise und auf Unterlassung nach dem Gesetz
gegen unlauteren Wettbewerb geklagt. Das Handelsgericht Wien
bestätigte in erster Instanz die Rechtsansicht des VKI und alle
begehrten Unterlassungspunkte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht ein Wahlrecht des Kunden
auf Onlinerechnung oder Papierrechnung bei Vertragsabschluss vor, das
nicht ausgeschlossen werden darf. Ein Recht eines
Telekommunikationsbetreibers, nachträglich einseitig die Art der
Rechnungsübermittlung zu ändern und dem Kunden lediglich ein
Widerspruchsrecht einzuräumen, sieht das Gesetz hingegen nicht vor.
Außerdem verstößt dieses Vorgehen gegen § 25 Abs 3 TKG, wonach der
Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, wenn die AGB nicht
ausschließlich begünstigend geändert werden. Der Hinweis, dass der
Kunde ohne Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung keinen weiteren
Anspruch auf die Übermittlung einer Papierrechnung hat, ist darüber
hinaus irreführend und geeignet, die Ausübung seiner vertraglichen
Rechte zu beeinflussen.
"Es ist davon auszugehen, dass nun alle
Telekommunikationsbetreiber im Sinne dieser Entscheidung ihren Kunden
das Wahlrecht auf die Papierrechnung oder die Onlinerechnung
überlassen, wie es das Gesetz vorsieht", hofft Mag. Maria Ecker,
zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.
Das Urteil ist kostenlos unter www.verbraucherrecht.at abrufbar.
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