- 13.05.2013, 09:21:35
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24-Stunden-Pflege: Zahlreiche Vertragsklauseln einer Vermittlungsagentur gesetzwidrig
VKI gewinnt Verbandsklage - richtungsweisendes Urteil für die gesamte Branche
Utl.: VKI gewinnt Verbandsklage - richtungsweisendes Urteil für die
gesamte Branche =
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte -
im Auftrag des österreichischen Konsumentenschutzministeriums - eine
Verbandsklage gegen einen Verein, der BetreuerInnen für die
24-Stunden Pflege vermittelt. Familien, die einen
betreuungbedürftigen Angehörigen haben, geraten oft in die
Notsituation, in kurzer Zeit eine Pflegerin finden zu müssen. Diese
Situation wird von Vermittlungsagenturen ausgenützt. Die Beteiligten
werden dazu gebracht, Knebelverträge zu unterzeichnen. Bei sieben von
13 beanstandeten Klauseln erkannte die Agentur die Gesetzwidrigkeit
an. Das Landesgericht Linz hat nun auch die restlichen Klauseln für
gesetzwidrig erklärt. Das Urteil bringt für die gesamte Branche eine
Klarstellung im Sinne des Verbraucherschutzes. Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig.
Vermittlungsagenturen organisieren für betreuungsbedürftige
Personen Pflegepersonen für die 24-Stunden Pflege. Dabei wird ein
Vertrag zwischen der Agentur und der Familie bzw.
betreuungsbedürftigen Person, sowie ein Vertrag zwischen der Agentur
und der Pflegeperson abgeschlossen.
Der VKI überprüfte beide Verträge und stellte zahlreiche
Gesetzesverstöße fest. So wurden beispielsweise gesetzlich geregelte
Kündigungsfristen nicht eingehalten, unzulässige Kündigungsklauseln
eingefügt oder die Haftung der Agentur für das Verhalten der
Pflegepersonen ausgeschlossen. Auch wurden sowohl den Familien als
auch den Pflegepersonen umfangreiche Verschwiegenheitspflichten
auferlegt, die Bezahlmodalitäten der Agentur an die Pflegeperson
verschleiert und sämtliche Auskünfte darüber untersagt.
Ein weiteres Problem stellt das umfangreiche Beschäftigungsverbot
der Pflegeperson nach Beendigung des Vertrages mit der Agentur dar.
Selbst wenn die Agentur ihren Leistungsverpflichtungen nicht nachkäme
und die Familie mit der Pflegeperson zufrieden ist, wären alle
Beteilgten an die Agentur gebunden, während die Agentur hingegen
jederzeit den Vertrag kündigen könnte. Der Pflegerin wird zusätzlich
ein Verbot auferlegt, keine Dienstleistungen außerhalb des Vertrages
zu leisten, wobei weder eine Höchstdauer des Verbotes noch der
Anwendungsbereich geregelt ist. Das Landesgericht Linz befand diese
Klausel als gröblich benachteiligend und somit unwirksam.
"Das Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Branche, die
Verträge neu und gesetzeskonform auszugestalten", sagt Mag. Jennifer
Wassermann als zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.
Derzeit hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) noch
weitere Verfahren gegen Vermittlungsagenturen anhängig, die ähnliche
oder sogar noch weitergehend gesetzwidrige Klauseln enthalten.
Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar.
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