• 23.04.2013, 11:45:43
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  • OTS0145 OTW0145

Regierungsvorlage Forstgesetz: Umweltdachverband hat schwere Bedenken - NGO-Walddialog gefordert!

Keine Baulandwidmung von Kleinwaldflächen bei Waldteilung

Utl.: Keine Baulandwidmung von Kleinwaldflächen bei Waldteilung =

Wien (OTS) - Keine problemlose Rodung von Biotopschutzstreifen und
Windschutzanlagen
- Natura 2000-Verpflichtungen müssen auch im Forstgesetz umgesetzt
werden

"Der Umweltdachverband hat schwere Bedenken bezüglich der aktuellen
Regierungsvorlage zum Forstgesetz, welche heute im Ministerrat -
gemeinsam mit einem umfangreichen Gesetzespaket zur Umsetzung der
neuen Verwaltungsgerichtsbarkeitsregelungen - beschlossen wurde," so
Gerhard Heilingbrunner, ehrenamtlicher Präsident des
Umweltdachverbandes. "Unter dem Deckmantel "Anpassung an die
Verwaltungsgerichtshofnovelle" kann man nicht einfach durch die
Hintertür essenzielle Forstgesetzänderungen ohne Beteiligung
wesentlicher Stakeholder im Eilzugstempo durchdrücken", so
Heilingbrunner.

Appell an Berlakovich: Walddialog zum Forstgesetz einberufen!

"Nach einer kurzen Begutachtungsfrist hat es keine ernstzunehmenden
Verhandlungen mit den NGOs gegeben, deshalb lehnen wir im Moment
diese Regierungsvorlage ab und appellieren an Umweltminister Niki
Berlakovich, vor der parlamentarischen Behandlung zu einem
NGO-Walddialog "Forstgesetznovelle" einzuladen, um unsere
schwerwiegenden Bedenken auszuräumen", so Heilingbrunner, der
folgende vier Hauptkritikpunkte nennt:

1. Siedlungsnaher Wald darf nicht Bauland werden

Die Novelle sieht vor, dass künftig eine vereinfachte Teilung von
siedlungsnahen Waldgrundstücken möglich sein soll. Dadurch steigt die
Gefahr, dass Waldflächen in Nachbarschaft zu Baulandparzellen im
Ausmaß von 1000 m2 und mehr von der großen Waldparzelle abgeteilt und
nebenliegenden Baulandparzellen zugeschlagen werden. Die Erhaltung
eines funktionstüchtigen Waldbestandes im Siedlungsbereich inklusive
Waldsaum liegt in hohem öffentlichen Interesse, da diese Flächen eine
hohe Wohlfahrtsfunktion - Luftreinigung, Lärmreduktion - aufweisen.
"Von der vorgelegten Regelung sollte daher dringend Abstand genommen
werden", so Heilingbrunner.

2. Keine sanktionslose Rodung von Windschutzgürteln und
Biotopwaldstreifen

Windschutzanlagen haben hohe Bedeutung im Schutz des Ackerbodens vor
Winderosion und Austrocknung und bieten wichtigen Lebensraum sowie
eine Brückenfunktion für viele Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
im waldarmen Osten Österreichs. Daher wurde und wird auch bei
Infrastrukturvorhaben großer Wert auf den Erhalt und die
Neugestaltung von Windschutzanlagen gelegt und diese Ökowertstreifen
zu Recht auch aus Steuermitteln gefördert. "Bis dato mussten
Fällungen solcher Anlagen in Abstimmung mit der Behörde durchgeführt
werden - diese Regelung soll nun fallen, womit ein vermehrtes Fällen
von Bäumen in Windschutzanlagen zu befürchten ist. Angesichts der
wichtigen Wohlfahrts- und ökologischen Funktion von Windschutzanlagen
stellen wir uns vehement gegen diese geplante Neuregelung", betont
Heilingbrunner.

3. Aufforstungspflichten bei befristeter Rodung muss bleiben

"Bei befristeten Rodungsbewilligungen musste bisher der
Waldeigentümer binnen drei Jahren wiederaufforsten; diese Frist soll
nun unverständlicherweise auf bis zu 18 Jahre ausgeweitet werden. Ein
weiteres Beispiel, mit dem die Forstbehörden eine
Verwaltungsvereinfachung auf Kosten des Waldes erwirken wollen", so
Heilingbrunner weiter.

4. Forstgesetz muss nun Natura 2000-tauglich werden

"Außerdem muss das Forstgesetz endlich an die Richtlinien 79/409/EWG
(Vogelschutzrichtlinie) und 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) angepasst
werden. Die Europäische Kommission fordert seit langem - bei
sonstigem Vertragsverletzungsverfahren - die vollständige Umsetzung
von Natura 2000, nicht nur in den Naturschutz-, Fischerei- und
Jagdgesetzen der Bundesländer. Auf Bundesebene hat das
Lebensministerium bereits vorbildhaft die Natura 2000-Bestimmungen im
Wasserrechtsgesetz umgesetzt, nun muss auch das Forstgesetz endlich
Natura 2000-tauglich werden. Die Forstbehörden sind in punkto
Naturschutz ein blinder Fleck; sie müssen nun verpflichtet werden,
die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie inhaltlich umzusetzen. Dazu zählt
insbesondere das Verschlechterungsverbot für Arten und Lebensräume,
das im Forstgesetz noch immer nicht verankert ist", so Heilingbrunner
abschließend.

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