• 03.04.2013, 12:49:04
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  • OTS0157 OTW0157

ÖH: Nächster wichtiger Schritt für Rechtssicherheit und Gerechtigkeit

Rückwirkende Legalisierung voraussichtlich gleichheitswidrig

Utl.: Rückwirkende Legalisierung voraussichtlich gleichheitswidrig =

Wien (OTS) - Die heutige Kundmachung des Verfassungsgerichtshofes,
die rückwirkende Legalisierung von Studiengebühren zu prüfen,
bestärkt die Österreichische HochschülerInnenschaft in ihrem Kampf
gegen autonome Studiengebühren "Als gesetzliche Vertretung können wir
nicht mit ansehen, wie die Rechtssicherheit der Studierenden
wissentlich mit Füßen getreten wird", so Martin Schott vom
Vorsitzteam der ÖH. "Nach der vorläufigen Entscheidung im Herbst 2012
ist der heutige Prüfungsbeschluss daher ein weiterer wichtiger
Schritt dabei, Studierenden zu ihrem Recht zu verhelfen. Wir haben
wieder Rückenwind und sind davon überzeugt, dass die von uns
unterstützten Studierenden den Kampf gegen dieses rechtliche Chaos
gewinnen werden."

Der Verfassungsgerichtshof hat auch angekündigt im Falle der
Aufhebung der zu prüfenden Bestimmungen die Anlassfallwirkung
erstrecken zu wollen. "Alle Studierenden die ein Rechtsmittel gegen
die Vorschreibung der Studiengebühren eingebracht haben, würden daher
bei einem positiven Urteil die unrechtmäßig eingehobenen Gebühren
zurück bekommen", freut sich Schott.

"Legal, illegal, ganz egal? Das Gesetze keine wagen Richtlinien sind
und auch für die Politik Gültigkeit haben, muss auch Minister
Töchterle jetzt endlich einsehen", so Schott. "Wir haben von Beginn
an laufend und lautstark darauf Aufmerksam gemacht, dass der Minister
mit seinem Vorgehen die Universitäten auf rechtliches Glatteis
schickt. Letzten Endes waren es aber die Studierenden, die das
verantwortungslose Handeln des Ministers ausbaden mussten. Zumindest
die politischen Konsequenzen muss er jedoch selbst tragen. Sollte die
autonome Einhebung von Studiengebühren und die rückwirkende
Legalisierung tatsächlich verfassungswidrig sein, ist Minister
Töchterle mehr als rücktrittsreif."

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NHO

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