• 07.02.2013, 09:43:45
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  • OTS0042 OTW0042

RTR evaluiert Kostenbeschränkungsverordnung: Beschwerden zu mobilen Datendiensten stark rückläufig

Wien (OTS) - Am 1. Mai 2012 trat die von der RTR-GmbH erlassene
Kostenbeschränkungsverordnung in Kraft. Ziel dieser RTR-Verordnung
war, effektive Kostenschutzmaßnahmen in den Markt zu bringen und
Konsumenten unter anderem vor "shocking bills", hervorgerufen durch
die Nutzung mobiler Datendienste, zu bewahren.

Streitschlichtungsfälle zu mobilen Datendiensten sanken um 50%

"Wir haben die Verordnung per 31. Dezember 2012, also nach 8
Monaten, einer Evaluierung unterzogen - das Ergebnis ist höchst
erfreulich und kann sich sehen lassen. Während im Jahr 2011 2.327 von
5.470 bei der RTR-GmbH eingebrachten Streitschlichtungsfälle mobile
Datendienste betrafen, kam es im Jahr 2012 zu einer Halbierung auf
1.175", gibt Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH für
den Fachbereich Telekom und Post, Zahlen aus dem Evaluierungsbericht
zur Kostenbeschränkungsverordnung bekannt. "Besonders auffällig ist
der drastische Rückgang der Streitschlichtungsfälle zu mobilen
Datendiensten ab Juni 2012 - da haben die Schutzmaßnahmen der
Kostenbeschränkungsverordnung positive Auswirkungen gezeigt."

Der Evaluierungsbericht zur Kostenbeschränkungsverordnung ist auf
der Website der RTR-GmbH unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.rtr.at/de/tk/KostbeV

Zur Kostenbeschränkungsverordnung

Die Verordnung beinhaltet Maßnahmen für mobile Datendienste (egal
ob Handy, Smartphone oder mobiles Internet) im Inland. Warnungen
werden vom jeweiligen Mobilfunkbetreiber entweder vor Aufbrauch des
inkludierten Datenvolumens oder bei Erreichen von 30,- Euro an
Überschreitungsentgelten (Grund- & Paketentgelte werden nicht
mitgerechnet!) verschickt. Die Warnung erfolgt beispielsweise durch
eine SMS. Wenn 60,- Euro an Überschreitungsentgelten angefallen sind,
muss der Mobilfunkbetreiber den Anschluss sperren oder die
Bandbreiten beschränken. Mehr als 60,- Euro dürfen ohne ausdrückliche
Zustimmung jedoch nicht verrechnet werden. Weitere Informationen sind
im Informationsblatt zur Kostenbeschränkungsverordnung unter
https://www.rtr.at/de/tk/InfoblattKostbeV veröffentlicht.

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