- 06.11.2012, 12:29:38
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Familienrechtsreform: Ein familienfeindlicher Gesetzesentwurf
Dem Druck des Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofs geben die Regierungsparteien so spät wie möglich und mit minimalen Schritten nach
Utl.: Dem Druck des Gerichtshofs für Menschenrechte und des
Verfassungsgerichtshofs geben die Regierungsparteien so spät
wie möglich und mit minimalen Schritten nach=
Wien (OTS) - Jahrelange Arbeitskreise brachten eine Definition des
Kindeswohls (§138 ABGB neu) hervor. Die Formulierung ist
bemerkenswert: Das Kindeswohl sei in Hinkunft als "leitender
Gesichtspunkt" zu berücksichtigen. Natürlich ist nicht
auszuschließen, dass es weitere leitende Gesichtspunkte geben kann,
die wichtiger als das Kindeswohl sind. Das wird beim Weiterlesen zB
im §107 AußStrG bestätigt, wo die "Sicherung des Kindeswohls" nur
soweit gehen darf als die "Interessen einer Partei, deren Schutz das
Verfahren dient" nicht beeinträchtigt werden. Wer mag diese Partei
wohl sein? Elternteile ohne Obsorge - meist die Väter - können es
nicht sein, da diese in den familienrechtlichen Verfahren bekämpft,
aber nicht geschützt werden. Das Kind, dessen Wohl nachrangig
behandelt wird, kann es logischerweise auch nicht sein. Es ist also
zu vermuten, dass, wie in der aktuellen Praxis, das (scheinbare)
Interesse der Mütter über jenes der Kinder gestellt wird. So ist eben
das Ergebnis, wenn eine Frauenministerin anstelle des
Familienministers über das Familienrecht verhandelt.
Weiters fällt auf, dass der Begriff "Kindeswohl" im Entwurfstext
dann sehr häufig nicht verwendet, sondern durch andere Konstruktionen
ersetzt wird. In einem Land, das 19 Jahre lang die UN-Kinderrechte
abgeblockt hat, darf man darüber nicht überrascht sein.
Bei der gemeinsamen Obsorge gibt der Entwurf den unverheirateten
Vätern ein Antragsrecht und den Richtern die Möglichkeit, nach dem
Kindeswohl zu entscheiden. Diese Möglichkeit gibt es bis heute nicht.
Um aber auch in Hinkunft Unterhaltszahlungen von Vätern an Mütter zu
sichern, muss unabhängig von der Obsorge ein Heim 1. Ordnung
("hauptsächlicher Aufenthalt" bei einem Elternteil) bestimmt werden
(§179f ABGB neu). Dass Kinder auch nach einer Trennung bei beiden
Elternteilen zuhause sein dürfen, wollen die Regierungsparteien
offenbar bis zur letzten Wählerstimme verhindern.
Der Kontakt von Großeltern zu Enkeln wird nur insofern zugelassen,
als dadurch das (neue) Familienleben eines Elternteils nicht
"gestört" wird (§ 188 ABGB neu).
Während der Rechtsmissbrauch beim Gewaltschutz ungehindert blüht
und gedeiht und Väter auf blosse Behauptungen hin weggewiesen und von
ihren Kindern getrennt werden, werden zur Durchsetzung von
"Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte"
strenge Voraussetzungen geschaffen (§110 AußStrG neu).
Kein Thema sind weiterhin die lähmend langen Bearbeitungsfristen der
Behörden. Dem Bürger und Steuerzahler werden für seine
Verfahrensschritte bekanntlich 14 Tage Zeit gegeben.
Durch den Entwurf würden sich wesentliche Mehrbelastungen für die
Bürger ergeben: Die Familiengerichtshilfe, ein seit Jahresbeginn
laufendes Pilotprojekt, soll gesetzlich legitimiert werden.
Zu Familienrichtern, Rechtspflegern, Sozialarbeitern an den
Jugendämtern, Kinder- und Jugendanwälten, Gerichtssachverständigen,
Kinderbeiständen, Mediatoren, Besuchscafes, den vielfältigen
staatlich subventionierten Beratungsstellen und der
Familiengerichtshilfe lässt man auch sogenannte "Besuchsmittler"
(§110 AußStrG neu) an die Futtertröge der familienrechtlichen
Verfahren, die von den Steuerzahlern und den Betroffenen finanziert
werden. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, dass RichterInnen
Betroffene zur Familien-, Eltern- oder Eheberatung oder zu einer
Schulung zum Umgang mit Gewalt- und Aggression (§107 AußStrG neu)
verpflichten dürfen. Was jene Racheengel, die ihre Kinder als
Kampfinstrument gegen den verhassten Ex-Partner missbrauchen,
unbeeindruckt lassen wird.
Für die Rechtsanwälte ist ein Zuckerl enthalten: Die Vertretung
durch Bevollmächtigte (etwa Bekannte mit juristischer Ausbildung)
soll abgeschafft und durch eine Anwaltspflicht ersetzt werden (§107
AußStrG neu). Mitnaschen dürfen auch die Grünen, die eine
Schlichtungsstelle konzipierten, die nun in den Entwurf aufgenommen
wurde. Zu guter Letzt werden im Änderungsvorschlag zum
Justizbetreuungsagentur-Gesetz noch "andere Experten" erwähnt, die
ebenfalls beauftragt werden dürfen. Allerdings ohne deren Zweck und
Aufgaben näher zu beschreiben.
Den vollständigen Kommentar von Väter ohne Rechte zum
Begutachtungsentwurf finden Sie unter www.vaeter-ohne-rechte.at.
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