- 19.10.2012, 09:19:59
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OLG Wien weist UPC und Hutchison in die Schranken
Fernsehwerbung ohne ausreichenden Hinweis auf jährliche Service-Entgelte ist irreführend und zu unterlassen
Utl.: Fernsehwerbung ohne ausreichenden Hinweis auf jährliche
Service-Entgelte ist irreführend und zu unterlassen=
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist - im
Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen Telekomanbieter mit
Verbandsklagen vorgegangen, die in ihrer Fernsehwerbung auf die (neu
eingeführten) jährlichen Service-Entgelte nur ungenügend hingewiesen
haben. Das Oberlandesgericht Wien hat nun in Urteilen gegen UPC und
Hutchison klargestellt, dass gerade bei der Preiswerbung in einer
heißumkämpften Branche der Konsument in hinreichender Deutlichkeit
und entsprechender Auffälligkeit auf zusätzliche Preiselemente (neben
dem monatlichen Pauschalentgelt) hinzuweisen ist. Die unzureichenden
Hinweise führen zu einem verpönten "Anlockungseffekt"; die Werbungen
sind daher irreführend und zu unterlassen. Die ordentliche Revision
wurde in beiden Fällen nicht zugelassen.
Im Vorjahr haben viele Unternehmen der Telekom-Branche - zum Ärger
vieler VerbraucherInnen - neben monatlichen Grund- oder
Pauschalentgelten jährliche "Service-Pauschalen" eingeführt. Der
Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte angekündigt, in den
Werbeschaltungen der Branche besonderes Augenmerk darauf zu legen,
dass diese zusätzlichen Entgelte auch klar ausgewiesen werden.
Schließlich handelt es sich um einen heißumkämpften Markt, wo das
monatliche Entgelt eine wesentliche Rolle beim Preisvergleich spielt.
Hutchison bewarb im Fernsehwerbespot den Tarif "3BestKombi"
blickfangartig mit zahlreichen wechselnden Einstellungen, wobei die
Einblendungen optischer Natur waren, ergänzt durch sprachliche
Kommentare. Im Verlauf des Spots wurde darauf hingewiesen, dass der
Preis des Tarifes EUR 10,- pro Monat betrage. Für eine kurze Dauer
erschien in einer Unterzeile der Text, dass unter anderem eine
Servicepauschale von EUR 20,- und ein Aktivierungsentgelt von EUR
49,- anfalle.
UPC bewarb im Fernsehwerbespot den Tarif "UPC Super FIT"
blickfangartig mit einem als günstig dargestellten Preis, jedoch die
Tatsache, dass ein zusätzliches jährliches Entgelt zu zahlen ist,
sowie dass sich der Preis nach sechs Monaten von EUR 23,90 auf 39,90
erhöht, wurde nur für zwei Sekunden eingeblendet und war daher
unlesbar.
Das OLG Wien sah in beiden Fällen die unvollständige Preiswerbung
als unlautere "Anlockung" von Kunden an. Die klarstellenden Hinweise
waren dem Gericht zu kurz und zu unleserlich. Es sei nicht erkennbar,
warum in Werbespots nicht deutlich optisch und verbal auf die
zusätzlichen Entgelte hingewiesen werde.
Das OLG Wien führte aus, dass obwohl bei Radio- und TV-Werbung der
Aufmerksamkeitsgrad des Publikums nicht allzu hoch anzusetzen sei, da
die Werbung meist nur beiläufig wahrgenommen werde und keine allzu
detaillierten Informationen erwartet werden, sich die Unternehmen
nicht darauf berufen könnten. Die richtige Preisinformation sei
jedenfalls notwendig.
Das Gericht sah beide Werbungen als irreführend an und untersagte
die weitere Werbung in dieser Art. Die ordentliche Revision wurde in
beiden Fällen nicht zugelassen.
"Der in der Telekom-Branche verbreiteten Methode, zusätzliche
Entgelte nur alibihalber kurz und nicht wirklich wahrnehmbar
anzugeben, wird durch diese Urteile eine klare Absage erteilt", freut
sich Mag. Tanja Händel, Juristin im Bereich Recht des VKI.
Die Urteile sind kostenlos auf www.verbraucherrecht.at abrufbar.
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