- 04.09.2012, 09:02:18
- /
- OTS0015 OTW0015
VKI gegen AWD: OLG bestätigt Klagslegitimation des VKI
Berufungsgericht weist Berufung des AWD ab
Utl.: Berufungsgericht weist Berufung des AWD ab=
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt -
im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums, finanziert vom
Prozessfinanzierer FORIS AG und vertreten von Rechtsanwalt Dr.
Alexander Klauser - fünf Sammelklagen gegen den AWD Österreich. Es
soll Schadenersatz für rund 2.500 Geschädigte einer "systematischen
Fehlberatung" von Anlegern im Zusammenhang mit der Vermittlung von
Aktien der Immofinanz und Immoeast durchgesetzt werden. Der
Gesamtstreitwert beträgt rund 40 Millionen Euro. Nachdem die
Gerichte bereits die Einwendungen des AWD gegen die Zulässigkeit von
Sammelklagen und gegen prozessuale Fragen abgewiesen haben, hat
nunmehr das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht
die Klagslegitimation des VKI bestätigt. Die ordentliche Revision an
den Obersten Gerichtshof (OGH) wurde zugelassen. Es ist zu erwarten,
dass der AWD dieses Rechtsmittel ergreifen wird.
Die erste von fünf Sammelklagen hatte der VKI gegen den AWD am
30. Juni 2009 bei Gericht eingebracht. Seit über drei Jahren
beschäftigt der AWD die Gerichte mit formalen Einwendungen gegen die
Sammelklagen. Zunächst wurde bestritten, dass Sammelklagen in diesem
Fall überhaupt zulässig seien. Erfolglos - alle fünf Richter sahen
die Sammelklagen als zulässig an. Dann wurde argumentiert, dass eine
Prozessfinanzierung gegen Erfolgsquote in Österreich nicht zulässig
sei und als Konsequenz daher der VKI nicht befugt sei, die
abgetretenen Ansprüche einzuklagen. Das wurde - exemplarisch in
Sammelklage II - im Dezember 2011 vom Erstgericht verworfen. Der AWD
hat dagegen berufen und soeben wurde dem VKI die Entscheidung des
Berufungsgerichtes (OLG Wien) zugestellt:
- Das gesetzliche Verbot von Erfolgsquoten bezieht sich nicht auf
Prozessfinanzierer.
- Würde gegen dieses Verbot verstoßen, dann könnten sich nur die
Konsumenten darauf berufen - nicht aber ein Dritter (hier der AWD).
- Mit der Abtretung der Forderungen der Konsumenten an den VKI hat
diese Frage überhaupt nichts zu tun. Der VKI ist deshalb sehr wohl
befugt, die abgetretenen Forderungen gegen den AWD einzuklagen - die
Klagslegitimation des VKI wurde bestätigt.
Das OLG Wien hat die ordentliche Revision zugelassen. Es ist zu
erwarten, dass der AWD auch dieses Rechtsmittel noch ergreifen wird.
Eine Entscheidung des OGH wird diese Frage dann aber endgültig und
rechtskräftig entscheiden. Mit einer solchen Entscheidung ist bis
Frühjahr 2013 zu rechnen.
"Es ist erfreulich, dass nun auch das Berufungsgericht dieses
weitere Verzögerungsargument des AWD verworfen hat. Es ist dennoch
festzustellen, dass es dem AWD durchaus gelingt, in den Sammelklagen
die Prüfung der Vorwürfe der ,systematischen Fehlberatung' von
tausenden Anlegern nunmehr seit rund drei Jahren zu verzögern", sagt
Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Es ist
allerdings den Geschädigten kaum zu erklären, weshalb sie zu den
Vorwürfen der Fehlberatungen bislang nicht vernommen wurden. Ältere
Geschädigte fragen uns zuweilen, ob sie ein Prozessende noch erleben
werden."
Der VKI appelliert daher neuerlich an die Muttergesellschaft des
AWD - die schweizerische Lebensversicherung SWISS LIFE mit Sitz in
Zürich - sich rasch zu außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen
bereit zu erklären. "Die SWISS LIFE hat diese Probleme - durch Kauf
des AWD - geerbt, aber nicht verursacht. Das wäre eine gute
Position, diese Probleme der Vergangenheit rasch und großzügig zu
lösen", resümiert Dr. Peter Kolba.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI






